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LSG Bayern, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 SO 108/09 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Auslegung von Anträgen; öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten
1. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gilt die Dispositionsmaxime in ihren Abwandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren und einer Auslegungsmaxime entsprechend der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, wonach der Rechtsschutz Suchende den Antrag stellen will, der ihm am besten zum Ziel verhilft, wobei anzunehmen ist, dass er alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht.
2. In § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG wird dem Gericht dieselbe Befugnis eingeräumt, wie der Verwaltung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bedeutet mehr als das für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Interesse. Das heißt, es muss über das Interesse auf ein Zuwarten an die endgültige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme für die Vergangenheit und an der Erstattung hinausgehen. Die besonderen Gründe müssen dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 133
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20
,
SGB X § 45
,
SGG § 123
,
SGG § 86a Abs. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5
,
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 16.07.2009 S 45 SO 266/09 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2009 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09. Juli 2009 betreffend die Aufhebung ab 01. Juli 2009 aufschiebende Wirkung hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Dem Antragsteller sind seine außergerichtlichen Kosten von der Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: