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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2010 - 14 AS 763/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer wegen Aufenthalts allein aus dem Zweck der Arbeitsuche
Das Aufenthaltsrecht eines rumänischen Staatsangehörigen, der in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ergibt sich nicht "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche". Es ist zumindest denkbar, dass Ausländer auch dann im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II erwerbstätig sein können, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung "abstrakt" erlaubt werden könnte oder wenn sie selbständig erwerbstätig sein dürfen.
Normenkette:
EG Art. 12
,
EG Art. 18
,
EG Art. 39 Abs. 2
,
FreizügG/EU (2004) § 2
,
FreizügG/EU (2004) § 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 8
,
SGB III § 284 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 24.03.2010 S 179 AS 7817/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2010 aufgehoben.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit ab dem 26. April 2010 bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2010, längstens bis zum 31. August 2010 zu erbringen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die ihnen entstandenen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: