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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2017 - 18 AS 1626/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Begriff des Arbeitnehmers Geringfügiges Einkommen
1. Arbeitnehmer i.S.d. Freizügigkeitsrechts ist auch derjenige, der nur über ein geringfügiges, das Existenzminimum nicht deckendes Einkommen verfügt.
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 39 EG-Vertrag fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
3. Das Bundessozialgericht hat eine i.S. der vorgenannten Rechtsprechung bestehende Arbeitnehmereigenschaft bereits bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden mit einem Monatsentgelt i.H.v. 100,- EUR bejaht.
4. Auch der EuGH sieht keine feste Arbeitszeitgrenze, hat indes eine Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden als ausreichend erachtet.
5. Eine feste Untergrenze ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG bislang nicht gezogen worden, auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des 31. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
EG-Vertrag Art. 39
Vorinstanzen: SG Berlin 27.07.2017 S 39 AS 8018/17 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer monatlichen Gesamthöhe von 309,- EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.
Der Antragsgegner trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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