Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - 11 SB 285/16
Feststellung eines Grades der Behinderung Erledigung eines Rechtsstreits Annahme eines Anerkenntnisses Auslegung eines Klagebegehrens Meistbegünstigungsgrundsatz
1. Wie eine (ursprüngliche) Klage zu verstehen gewesen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Prozesserklärungen die Auslegungsregel des § 133 BGB gilt.
2. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist, wobei neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle sonstigen Umstände des Falles, wie z.B. sonstige Schreiben, vorherige Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu beachten sind, soweit sie für den Empfänger der Erklärung erkennbar gewesen sind.
3. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d.h. die Erklärung muss so ausgelegt werden, wie der Empfänger sie bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte, wobei für den Fall, dass ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht, nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden so genannten Meistbegünstigungsgrundsatz im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Erklärende alles begehrt, was nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommt.
4. Dem trägt auch § 123 SGG Rechnung, wonach das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 2
,
BGB § 133
,
SGG § 123
Vorinstanzen: SG Berlin 25.10.2016 S 41 SB 407/16
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit weiterhin vor dem Sozialgericht Berlin anhängig ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: