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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2018 - 1 KR 26/18
Kosten für Versorgung mit Cannabisblüten Hämophilie A und HIV Therapiehoheit des Vertragsarztes auch bei vorhandener Suchproblematik
1. Der Gesetzgeber wollte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bei der Entscheidung über die Verordnung von Cannabis die Therapiehoheit des Vertragsarztes stärken, wie sich aus der Formulierung des § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V ergibt.
2. Die Therapiehoheit des Arztes endet auch nicht wegen einer möglicherweise vorhandenen Suchproblematik.
3. Selbst insoweit bliebe es eine medizinische Entscheidung des behandelnden Arztes, ob die Gabe von Cannabis verantwortet werden kann, weil der Nutzen mögliche Nachteile überwiegt.
Normenkette:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 20.12.2017 S 89 KR 1983/17 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2017 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet vom 29. März 2018 bis zum 29. März 2019, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten für eine Versorgung des Antragstellers mit Cannabisblüten nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte Verfahren zu tragen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: