Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten für beide Instanzen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (siehe dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 4 E 890/06 -), die der Senat nach §
17 a Abs.
5 Gerichtsverfassungsgesetz nicht zu prüfen hatte, fehlt es jedenfalls für das von dem Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgte einstweilige
Rechtsschutzbegehren an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86 a Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erforderlichen Anordnungsgrund. Denn schwere, unzumutbare und anders als durch den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung
nicht abzuwendende Nachteile für den Fall einer nicht umgehenden Bescheidung der von dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin
eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostengrundentscheidung beruht auf §
197 a Abs.
1 SGG. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz zu Ungunsten des Antragstellers ändern (vgl. BSG SozR
4-1500 §
183 Nr. 4). Nach §
197 a SGG sind Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben und die §§
154 bis
162 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) anzuwenden, wenn beide Verfahrensbeteiligten nicht zu dem Kreis der in §
183 SGG genannten Personen gehören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Antragsteller verfolgt den erhobenen Anspruch
auf Bescheidung der von ihm eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde jedenfalls nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter,
Leistungsempfänger, behinderter Mensch oder deren Sonderrechtsnachfolger iSd §
183 Satz 1
SGG (vgl. insoweit BSG aaO.). Als unterliegender Teil hat der Antragsteller daher nach §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG iVm §
154 Abs.
1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG iVm § 52 Abs. 2 GKG. Ausgehend von dem in § 52 Abs. 2 GKG normierten Regelstreitwert von 5.000,00 Euro erscheint für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein Viertel dieses Werts
als angemessen.
Der Senat hat als Rechtsmittelgericht auch den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).