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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - 9 KR 103/13
Kostenerstattung für den Ab- und Wiederaufbau einer häuslich installierten Umfeldsteuerung Anpassung des Hilfsmittels an veränderte Bedürfnisse des Versicherten Änderung durch Umzug
1. Es liegt in der Natur der Sache und entspricht dem Zweck von § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V, dass die Krankenkasse ein bewilligtes Hilfsmittel als Sachleistung ändern muss, wenn es nicht mehr den Anforderungen entspricht; "Änderungen" betreffen die Anpassung des Hilfsmittels an veränderte Bedürfnisse des Versicherten.
2. Darunter kann ohne Weiteres ein Umzugsfall subsumiert werden, denn dieselbe technische Anlage wird an einem anderen Ort als zuvor gebrauchsfähig gemacht und insofern "geändert".
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 4
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 28.02.2013 S 72 KR 100/11
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten in Höhe von 1.428,00 Euro für den Ab- und Wiederaufbau der Umfeldsteuerung im April 2010 zu erstatten.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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