Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld ab dem 17. Juni 2015.
Die Klägerin ist 1967 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Sie erkrankte am 3. November 2014 arbeitsunfähig. Zuvor
bezog sie Arbeitslosengeld (ab dem 27. März 2014). Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab
dem 15. Dezember 2014 auf und verwies auf das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall (Bescheid vom 15. Dezember 2014).
Vom 4. November 2014 bis zum 7. Januar 2015 sowie vom 12. Januar bis zum 30. Januar 2015 befand sich die Klägerin in stationärer
Krankenhausbehandlung(Aufnahmediagnose: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, soziale Phobie, Agoraphobie
mit Panikstörung). Aus dieser wurde sie arbeitsunfähig entlassen.
Die Beklagte zahlte Krankengeld ab dem 15. Dezember 2014 in Höhe eines kalendertäglichen Betrages von 19,49 EUR.
Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 23. April 2015 stellte die Hausärztin Fachärztin für Innere Medizin Frau Rl Arbeitsunfähigkeit
fest und teilte als nächsten Praxisbesuch mit: "6/2015 nach Reha".
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 5. Mai 2015 zum 16. Juni 2015, einem Dienstag, in einer stationären medizinischen
Rehabilitation und bezog für diese Zeit Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV Berlin-Brandenburg).
Die Rehabilitation war zunächst bis zum 9. Juni 2015 bewilligt und wurde auf Antrag während des Aufenthaltes um eine Woche
verlängert. Auf dem Vordruck Nr. G0833 der DRV Berlin-Brandenburg, überschrieben mit "Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im
Zeitpunkt der Entlassung", unterzeichnet, am 10 Juni 2015, teilte die Bklinik für den Tag der Beendigung der Rehabilitationsleistungen,
den 16. Juni 2015, mit, eine stufenweise Wiedereingliederung sei nicht eingeleitet worden, weil eine tägliche Mindestarbeitszeit
von 2 Stunden innerhalb von 4 Wochen nicht erreichbar sei. Die Checkliste war von der Bezugspsychotherapeutin der Klinik unterzeichnet.
Gemäß dem "Entlassungsschein" der Klinik, eingegangen bei der Beklagten am 25. Juni 2015, wurde die Klägerin als "arbeitsunfähig"
entlassen. Der Entlassungsschein war von der Bezugstherapeutin unterzeichnet. Nach dem "Kurzbrief zur Entlassung", gerichtet
an "den weiterbehandelnden Arzt", vom 11. Juni 2015 erfolgte die Entlassung arbeitsunfähig. Er war unterzeichnet von , Stationsarzt.
Er erreichte die Beklagte am 3. Juli 2015 über die behandelnde Ärztin R. Gemäß dem am 7. August 2015 erstellten ausführlichen
ärztlichen Entlassungsbericht der Bklinik wurde die Klägerin arbeitsunfähig entlassen (Schlüsselnummer 3, Bl. 1.). Unter der
Rubrik Nr. 10 "Sozialmedizinische Epikrise" führte die Klinik aus, über Psychoedukation hinaus habe keine ausschlaggebende
Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können, weshalb die Patientin, die die Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig
angetreten habe, weiterhin arbeitsunfähig entlassen werde. Für die aktuelle Tätigkeit der Textillaborantin sowie den allgemeinen
Arbeitsmarkt sei sie aus therapeutischer Sicht mit mehr als sechs Stunden einsetzbar. Bei weiterer Behandlung werde eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes sowie die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb von fünf Monaten erwartet. Aus somatischer
Sicht bestehe Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung. Nachtschichttätigkeiten
seien nicht zumutbar. Auf einem Auszahlschein vom 30. April 2015 attestierte die Ärztin der Klägerin am 18. Juni 2015 weitere
Arbeitsunfähigkeit und teilte einen nächsten Praxisbesuch am 16. Juli 2015 mit. Auf dem Auszahlschein befand sich vor dem
Feld "Ärztliche Bescheinigung" der handschriftliche Vermerk "Folgetag nach Rehaentlassung". Die Arztpraxis R bestätigte auf
telefonische Anfrage der Beklagten, dass es am 17. Juni 2015, dem Tag nach der Entlassung aus der Reha-Klinik, keinen Arzt-Patienten-Kontakt
gegeben habe und übersandte den Kurzbrief zur Entlassung der Brandenburg Klinik vom 11. Juni 2015. Am 16. Juli 2015 und am
14. August 2015 stellte die Ärztin weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit einer Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
bis zum 04. September 2015 aus. Am 24. August 2015 verordnete die Hausärztin für die Klägerin Krankenhausbehandlung im Krankenhaus
S. Die Klägerin befand sich vom 25. August 2015 bis zum 28. Oktober 2015 und vom 29. Oktober 2015 bis zum 19. November 2015
und vom 19. November 2015 bis zum 20. Januar 2016 jeweils in stationärer Krankenhausbehandlung. Auf ihren Rentenantrag vom
April 2016 bewilligte die DRV Berlin-Brandenburg der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bis Ende 2018.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. Juli 2015 die Weitergewährung von Krankengeld ab dem 17. Juni 2015 ab, da die Mitgliedschaft
mit Krankengeldanspruch der Klägerin am 16. Juni 2016 ende. Zum Zeitpunkt der erneuten ärztlichen Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit
auf dem Auszahlschein am 18. Juni 2015 durch Frau R habe keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch mehr bestanden, daher
könne kein Krankengeld gewährt werden. Es handele sich bei der Zahlung von Krankengeld um einen zeitlich befristeten Verwaltungsakt,
der seine Wirksamkeit mit Ablauf des vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes verliere. Die Voraussetzung eines
Krankengeldanspruches, als auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssten bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung
und entsprechender befristeter Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut vorliegen. Erst durch Vorlage einer
weiteren ärztlichen Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit werde die Krankenkasse dazu veranlasst, auch für einen neuen Bewilligungsabschnitt
die weiteren Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs zu prüfen. Für einen lückenlosen Nachweis der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit
werde als ausreichend angesehen, wenn diese bei Entlassung aus der stationären Behandlung am Folgewerktag weiter bestätigt
werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Krankengeld nach §
46 Satz 1 Nr. 2
SGB V von dem Tag an wirke, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folge. Im Fall der Klägerin seien somit, ausgehend von
ihrem Praxisbesuch am 18. Juni 2015, die Verhältnisse am 19. Juni 2015 zu betrachten. Demgemäß hätte die Klägerin zwingend
am 17. Juni 2015 einen Arzt aufsuchen müssen, um über das weitere Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit befinden zu lassen. Die
Beklagte habe daher bei der Ärztin R nochmals angefragt und aus der Arztpraxis sei bestätigt worden, dass am 17. Juni 2015
kein Kontakt zur Klägerin bestanden habe. Auf die Notwendigkeit, die Arbeitsunfähigkeit jeweils spätestens am letzten Tag
der zuvor bescheinigten feststellen zu lassen, sei die Klägerin mit den diversen Auszahlscheinen seit Beginn der Erkrankung
am 15. Dezember 2014 von der Beklagten auch hingewiesen worden. Als Erinnerungsposten sei von der Beklagten auf dem Auszahlschein
vom 30. April 2015 handschriftlich der "Folgetag nach der Reha-Entlassung" eingetragen worden. Damit sei die Beklagte ihrer
Informationspflichten nachweislich vollständig nachgekommen.
Die Klägerin erhob am 9. Juli 2015 Widerspruch sie habe sich nicht in der Lage gefühlt, ohne ihren Ehemann das Haus zu verlassen.
Da dieser außerhalb von Guben arbeite, habe sie erst am 18. Juni 2015 zum Arzt gehen können. Sie habe noch am 16. Juni 2015
ihre Ärztin angerufen, diese habe ihr gesagt, sie könne erst am 18. Juni 2015 in die Sprechstunde kommen, da sie am 17. Juni
2015 bis 13:00 Uhr Sprechstunde habe und bis dahin auch alles voll sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei ab dem
17. Juni 2015 im Rahmen der Familienversicherung über ihren Ehemann bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse Gesundheit
(DAK) versichert. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein das bei Entstehen von Krankengeldansprüchen
bestehende Versicherungsverhältnis bestimme, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld habe, habe die aufrechterhaltene
Mitgliedschaft der Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld mit Ablauf des 16. Juni 2015 geendet. Die für die Erhaltung
der Mitgliedschaft notwendige Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe erst am 18. Juni 2015
vorgelegen. Familienversicherte hätten keinen Anspruch auf Krankengeld.
Die Klägerin hat am 11. November 2015 Klage zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben. Unstreitig habe die Reha-Einrichtung die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen. Dies sei bereits mit Datum vom
11. Juni 2015 durch den Stationsarzt festgestellt und bescheinigt worden. Daher habe der Krankengeldanspruch der Klägerin
fortbestanden noch über den Entlassungszeitpunkt hinaus. Auf den (verspäteten) Besuch bei der Hausärztin komme es nicht an.
Zwar sei die Zeitdauer der festgestellten Arbeitsunfähigkeit durch die Rehabilitationsklinik nicht ausdrücklich festgelegt
worden, es dürften aber keine Zweifel bestehen, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens bis zum 18. Juni 2015 bestanden habe.
Das SG hat den ausführlichen ärztlichen Rehabilitationsentlassungsbericht der Bklinik vom 7. August 2015 beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Das angerufene Gericht sei überzeugt, dass die Klägerin ihre Obliegenheit verletzt habe, die Arbeitsunfähigkeit
rechtzeitig erneut feststellen zu lassen. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Gewährung von Krankengeld bei
verspäteter ärztlicher Feststellung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben
seien. Der Reha-Entlassungsbericht sei aufgrund seiner widersprüchlichen Feststellungen und nicht enthaltener Hinweise zur
zeitlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ungeeignet, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit in der gebotenen mit an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 17. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17. Oktober 2018
Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die Einschätzung der Rehabilitationsklinik und der dann folgenden ärztlichen Feststellung
vom 18. Juni 2015 bestehe kein Zweifel an ihrer Arbeitsunfähigkeit. Gegebenenfalls hätte das SG bei Zweifeln diese im Rahmen seiner Aufklärungspflicht ausräumen müssen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. September 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides
vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2015 zu verurteilen, der Klägerin über den 16. Juni
2015 hinaus Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zwar könne ein Entlassungsschein aus einer Rehabilitationseinrichtung eine ausreichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darstellen.
Voraussetzung sei jedoch, dass sich dabei um eine ärztliche Bescheinigung handele, dies lasse sich dem Entlassungsschein vom
10. Juni 2015 gerade nicht entnehmen. Zudem stehe die Feststellung im Widerspruch zum Rehabilitationsentlassungsbericht, wonach
ein Leistungsvermögen sowohl als Laborantin als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als sechs Stunden täglich bescheinigt
werde. Außerdem sei festzustellen dass auch der vom Chefarzt verfasste Kurzbrief zur Entlassung vom 11. Juni 2015 nicht den
Anforderungen entspreche, die für eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen seien. Weitere Voraussetzung
sei nämlich, dass die Bescheinigung auch für die Krankenkasse bestimmt sei und dieser zur Kenntnisnahme übersandt werde. Der
Kurzarztbericht sei jedoch lediglich an den weiter behandelnden Arzt gerichtet gewesen und der Beklagten auch nicht unverzüglich
bekannt gegeben worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Eingangs des Rehabilitationsentlassungsberichts
bereits Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18. Juni 2015 gehabt habe und auch die Klägerin selbst davon
ausgegangen sei, dass der Entlassungsschein der Rehabilitationsklinik alleine nicht den Anforderungen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
genüge. Dafür spreche, dass sie sich bereits am 16. Juni 2015 in der Praxis Ihrer behandelnden Ärztin zwecks Terminvereinbarung
gemeldet habe.
Der Senat hat von der Bklinik zwei Stellungnahmen eingeholt zu der Frage, wer den Entlassungsschein vom 10. Juni 2015 sowie
die Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit vom gleichen Tage unterzeichnet hat. Darüber hinaus hat der Senat einen Befundbericht
der behandelnden Ärztin R eingeholt sowie das Gutachten aus dem Rentenverfahren der DRV Berlin-Brandenburg des Facharztes
für Neurologie/Psychiatrie D vom 22. Dezember 2016 und das Gutachten des Facharztes für Rechtsmedizin Dr. K, eingeholt vom
Amtsgericht Guben im Betreuungsverfahren der Klägerin (Az. ), vom 3. März 2016 beigezogen.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 hat der Senat die Berufung gemäß §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern übertragen.
Am 19. Juni 2019 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni
2019 sowie der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung am 14. August 2019 war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung gemäß §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Besetzung durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter/Richterin entschieden, weil das Sozialgericht
über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 7. Mai 2019 die Berufung dem Berichterstatter
zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen hat. Der Senat durfte im Wege des schriftlichen Verfahrens
ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, denn die Beteiligten haben dazu im Verhandlungstermin am 19. Juni
2019 ihr Einverständnis erklärt (§
124 Abs.
2 SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Oktober 2015 ist zulässig und teilweise begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage zur Gänze abgewiesen. Die Klage der Klägerin ist zulässig, und teilweise begründet.
Zu Unrecht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. Oktober 2015 die Zahlung von Krankengeld ab dem 19. Juni 2015 bis zum 20. Januar 2016, dem Tag der Entlassung der Klägerin
aus der Charité, abgelehnt. Die Klägerin hat für diese Zeit einen Anspruch auf Krankengeld. Für den Zeitraum danach sind die
Voraussetzungen dagegen nicht nachgewiesen.
I. Anspruchsgrundlage dafür ist §
44 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), hier i.d.F. des AMRuaÄndG vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, 1990, geltend bis zum 22. Juli 2015). Nicht zur Anwendung gelangt
dagegen die ab dem 23. Juli 2015 geltende Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2015 (dazu BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R Rn. 14, juris).
Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach §§
44 ff.
SGB V zunächst voraus, dass die Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig war, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde
und sie weiterhin gegen das Risiko der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse versichert war. Ob und in welchem Umfang Versicherte
Krankengeld beanspruchen können, richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden
Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt, konkret im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung (BSG, Urteile vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R und B 1 KR 37/14 R, juris).
II. Diese Voraussetzungen sind für die Klägerin auch ab dem 17. Juni 2015 erfüllt, für die Zeit ab dem 17. Juni 2015 und 18.
Juni 2015 war der Auszahlungsanspruch aber zum Ruhen gekommen, so dass die Klägerin die Zahlung nicht verlangen kann (dazu
unter III.).
1. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach §
46 Satz 1
SGB V
Nr. 1 bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§
24,
40 Abs.
2 und §
41) von ihrem Beginn an, Nr.
2 SGB V im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt.
Diese Voraussetzung gilt auch für einen Anschlusszeitraum, d.h., wenn für einen vorangegangenen Zeitraum die Arbeitsunfähigkeit
bereits ärztlich festgestellt (und Krankengeld bewilligt) wurde oder andere Leistungen bezogen wurden.
Für die Klägerin lag für den Zeitraum ab dem 17. Juni 2015 eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor. Sie war
bis zum 16. Juni 2015 in stationärer Behandlung und bezog Übergangsgeld von der DRV Berlin-Brandenburg. Für den Anschlusszeitraum
und damit die streitige Zeit ab dem 17. Juni 2015 lag zwar eine vertragsärztliche Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht
vor. Die ärztliche Feststellung der behandelnden Ärztin R vom 18. Juni 2015 entfaltete nach §
46 Abs.
1 Nr.
2 SGB V (a.F.) erst ab dem Folgetag, damit ab dem 19. Juni 2015, Wirkung. An diesem Tag wäre die Klägerin, aber nicht mehr mit Anspruch
auf Krankengeld versichert gewesen, so dass ein Krankengeldanspruch deshalb scheitern würde. Darauf weist die Beklagte zu
Recht hin (vgl. zu dem Erfordernis der entsprechenden Versicherung für einen Krankengeldanspruch §
44 Abs.
2 SGB V im Umkehrschluss). Die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld resultierte für die Klägerin bis zum Beginn der Rehabilitation
und auch während selbiger noch aus dem Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III), welcher zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 3. November 2014 vorlag. Der weitere Bezug von diesen Leistungen seitens der
Bundesagentur für Arbeit begründete auch das weitere Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld nach §
5 Abs.
1 Nr.
2 SGB V wie beim Bezug von Arbeitsentgelt. Nach Wegfall der Leistungen nach dem
SGB III mit Ende der sechswöchigen Zahlung blieb das Versicherungsverhältnis nach §
192 SGB V erhalten. Er bestimmt in Abs.
1 Nr.
1 und
3: " (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften
Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a 3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld
oder Übergangsgeld gezahlt wird, "
Gemessen daran blieb das Versicherungsverhältnis der Klägerin bis zum Beginn der Rehabilitation nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V allein über den Bezug von Krankengeld aufrechterhalten. Im Anschluss daran blieb es während der Rehabilitation über §
192 Abs.
1 Nr.
3 SGB V über den Bezug von Übergangsgeld bis zum 16. Juni 2015 aufrechterhalten. Die dann weitere Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses
setzt zumindest voraus, dass nahtlos, d.h. mit Wirkung ab dem folgenden Tag Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Für eine
nahtlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit reicht es aus, wenn Versicherte spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit dafür Sorge tragen, dass diese neu festgestellt wird (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R -, BSGE 123, 134-144, Rn. 20). Sie müssen sich demgemäß am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bei einem Arzt oder einer Ärztin
vorstellen und um weitere Bescheinigung nachsuchen.
Wird allein auf die vertragsärztliche Bescheinigung von Frau vom 18. Juni 2015 abgestellt, erfolgte diese nicht nahtlos. Das
Versicherungsverhältnis der Klägerin wäre beendet gewesen und es läge - so die Beklagte - eine krankengeldschädliche Lücke
vor.
Die Klägerin kann sich aber für den Zeitraum ab dem 17. Juni 2015 auf die ärztliche Bescheinigung in Gestalt des Kurzbriefs
zur Entlassung der Brandenburg Klinik vom 11. Juni 2015 stützen. Diese ärztliche Einschätzung entlässt die Klägerin arbeitsunfähig
aus der Rehabilitation. Sie stellt für den Zeitraum ab Entlassung aus der Rehabilitation, damit ab dem 16. Juni 2015, eine
ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit i.S. des §
46 Satz 1 Nr. 2
SGB V dar und überbrückt die Zeit bis zur vertragsärztlichen Feststellung vom 18. Juni 2015. Das Versicherungsverhältnis aus dem
Bezug von
SGB III-Leistungen blieb aufrechterhalten. Ausweislich des Wortlauts des §
46 Abs.
1 Nr.
2 SGB V muss die Bescheinigung nicht zwingend von einem Vertragsarzt stammen, sondern jeder Arzt ist grundsätzlich dazu berechtigt.
Das schließt die Ärzte der stationären Einrichtungen ein (so bereits Beschluss des Senates vom 27. Juli 2017 - L 9 KR 239/17 B PKH -, Rn. 6, juris). Der Kurzbrief der Bklinik ist vom Stationsarzt Br unterzeichnet. Der Kurzbrief trifft eine Feststellung
über den Tag der Entlassung - dem 16. Juni 2015 - hinaus. Das ist u.a. bereits daran erkennbar, dass bei den drei möglichen
Entlassungsformen, die er für die Klinik zur Wahl stellt, auch diejenige der "stufenweisen Wiedereingliederung" möglich ist.
Daran ist erkennbar, dass der Einschätzung eine Prognose für die Zeit nach Entlassung innewohnt. Zudem kann davon ausgegangen
werden, dass die ausstellende Rehabilitationsklinik dem weiterbehandelnden Arzt/der Ärztin die Einschätzung offenkundig per
Post oder über den die Versicherte mitteilte, damit davon ausging, dass der Brief eine gewisse Laufzeit hat. Es ist daher
davon auszugehen, dass die ärztliche Feststellung der Klinik diese Laufzeit berücksichtigte und jedenfalls den Zeitraum auch
zwischen dem Ausstellen und dem Eingang beim ärztlichen Adressaten einschloss. Der Senat hat dies bereits für den Entlassungsbericht
einer Klinik entschieden, der der Krankenkasse auf dem Postweg übersendet wird (Beschluss vom 27. Juli 2017 - L 9 KR 239/17 B PKH -, Rn. 6, juris). In dieser Weise hat schließlich auch die weiterbehandelnde Ärztin R den Kurzbrief verstanden. Sie
begründet in ihrem Befundbericht an das Gericht die auf den Anruf der Klägerin vom 16. Juni 2015 erst für den 18. Juni 2015
erfolgte Terminvergabe damit, dass die Klägerin ja eine weitere Arbeitsunfähigkeit von der Rehabilitationsklinik bescheinigt
erhalten hatte (zu der Problematik allgemein: LSG NRW, Urteil vom 7.12.2017 L 16 KR 916/16 Rn. 27, a.A.: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2016 - L 6 KR 192/15 B -, Rn. 24, Entlassung als arbeitsunfähig zeitlich unbefristet).
Der Kurzbrief ist keine rein klinikinterne Feststellung, die die Qualität einer ärztlichen Feststellung nach §
46 Abs.
1 Nr.
2 SGB V nicht aufweisen könnte. Unschädlich ist, dass er nicht speziell für die Beklagte ausgestellt wurde. Das BSG hat insoweit darauf hingewiesen, erforderlich sei für die ärztliche Feststellung "ein Akt mit Außenwirkung, der über eine
lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks
("Bescheinigung") nach außen hin - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse - beweissicher
zu dokumentieren ist." (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R -, BSGE 123, 134-144, Rn. 18). Der Kurzbrief zur Entlassung stellt eine Bescheinigung dar, die beweissicher die entsprechende Feststellung
für die Klägerin dokumentiert. Er war auch nach außen gerichtet, erkennbar an der Adressierung an den weiterbehandelnden Arzt.
Dass er nicht speziell für die Beklagte als Adressatin ausgestellt war, ist auch nach Sinn und Zweck im Hinblick auf seine
Beweisfunktion unschädlich. Die ärztliche Bescheinigung soll - auch für eine rückblickende Bewertung - sicherstellen, dass
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt als fachlich berufener Stelle und damit für die Krankenkasse objektiv nachprüfbar festgestellt
und dokumentiert wurde. Auch eine Bescheinigung des Arztes, ausgestellt für den Arbeitgeber, die dieser dann an die Krankenkasse
weiterleiten würde, wäre demgemäß eine ausreichende ärztliche Feststellung, obwohl sie nicht speziell für die Krankenkasse
bestimmt war. Die Rehaklinik war zur Ausstellung einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch berechtigt. Zwar
wurden Krankenhäuser erst mit §
39 Abs.
1 Satz 6
SGB V in der ab dem 23. Juli 2015 geltenden Fassung (vom 16. Juli 2015) gesetzlich ermächtigt, Arbeitsunfähigkeit für die Zeit
nach der Entlassung festzustellen, für die Rehabilitationseinrichtungen wurde keine entsprechende Regelung geschaffen. Zum
einen geht §
46 Abs.
1 Nr.
2 SGB V mit der ärztlichen Feststellung aber selbst davon aus, dass grundsätzlich jeder Arzt/jede Ärztin zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
berechtigt ist (dazu oben). Einer speziellen Ermächtigung der Rehabilitationskliniken bedarf es deshalb nicht. Zum anderen
geht die Gesetzesbegründung zu §
39 Abs.
1 SGB V selbst davon aus, dass die Krankenhäuser auch vorher zu solchen Maßnahmen berechtigt waren, davon aber praktisch nicht in
dem gewünschten Umfang Gebrauch gemacht haben (BT-Drs. 17/6906 S. 55 (zu Nummer
8 - §
39). §
39 Abs.
1 Satz 6
SGB V ist daher nicht konstitutiv. Schließlich waren und sind die Rehabilitationskliniken, die nach dem
SGB V und Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI), zur medizinischen Rehabilitation berufen sind, auch zu einer sozialmedizinischen Prognose der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
berechtigt, wie ihre Rehabilitationsentlassungsberichte zeigen. Für die Zeit, in dem die Rehabilitationsklinik von einer Übermittlung
an die behandelnde Ärztin ausgehen konnte, mithin aus Sicht des Senates im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten von 2 - 3 Tagen
(dazu LSG Entscheidung des Senats vom 27. Juli 2017 - L 9 KR 239/17 B PKH -, Rn. 6, juris), lag damit eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor. Damit lag eine ärztliche Bescheinigung
der Arbeitsunfähigkeit vor, die mindestens bis zum 18. Juni 2015, dem Tag der vertragsärztlichen Feststellung reichte. Bis
einschließlich zum 4. September 2015 lagen nahtlos weitere vertragsärztliche Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit vor. Die
vertragsärztliche Bescheinigung vom 18. Juni 2015 war ohne Enddatum, damit zukunftsoffen, ausgestellt. Soweit als nächster
Praxisbesuch der 16. Juli 2015 vermerkt war und ihre Aussagekraft darauf begrenzt werden kann, schließt die weitere Bescheinigung
vom 16. Juli 2015 an, die bis zum 14. August 2015 die Arbeitsunfähigkeit feststellte und die Bescheinigung vom 14. August
2015, die als Prognose für die weitere Arbeitsunfähigkeit den 04. September 2015 benannte. Die Bescheinigungen sind bei der
Beklagten nach Aktenlage eingegangen. Bereits ab dem 25. August 2015 war die Klägerin in stationärer Krankenhausbehandlung,
welche nach der zweiten Alternative des§ 46 Satz 1, nämlich Nr. 1
SGB V ebenfalls einen Krankengeldanspruch entstehen lässt. Eine Arbeitsunfähigkeit nach der Entlassung aus der stationären Behandlung
am 20. Januar 2015 ist hingegen nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates sowie
einer Fristsetzung unter Berufung auf §
106a SGG keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Für den Zeitraum ab dem 21. Januar 2016 fehlte es daher an
einer ärztlichen Bescheinigung.
Die Klägerin war auch ab dem 17. Juni 2015 weiter tatsächlich arbeitsunfähig. Dies ergibt sich zum einen aus dem ausführlichen
Rehabilitationsentlassungsbericht vorm 7. August 2015. Diese Wertung entnimmt ihm der Senat trotz der scheinbar widersprüchlichen
Aussagen des Berichts dazu, schließlich aus einer Gesamtschau und inhaltlichen Auswertung der weiteren Ermittlungen und medizinischen
Unterlagen, die in das Verfahren eingeführt wurden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Arbeitsunfähigkeit die frühere Tätigkeit
als Textillaborantin noch maßgeblich sein kann, denn diese hat die Klägerin seit 2013 nicht mehr ausgeübt, sondern war arbeitslos.
Der Senat geht davon aus, dass maßgebend im Fall der Klägerin ihre Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein dürfte,
indes war sie weder auf diesem noch in ihrer früheren Tätigkeit einsetzbar. Die Entlassung aus der Reha-Klinik erfolgte arbeitsunfähig
(Bl. 1 des Rehabilitationsentlassungsberichts). Unter Ziff. 10 ("Sozialmedizinische Epikrise") wird ausgeführt, die Klägerin
habe die Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig angetreten. Eine ausschlaggebende Verbesserung der Beschwerden habe nicht
erzielt werden können, so dass sie weiterhin arbeitsunfähig entlassen werde. Soweit der Bericht sowohl auf Bl. 2 als auch
unter der "Sozialmedizinischen Epikrise" scheinbar im Widerspruch dazu ausführt, die Klägerin werde für in der Lage gehalten,
mindestens sechs Stunden täglich ihre frühere Tätigkeit (Textillaborantin) und Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
auszuüben, wird dies im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen vom Senat so verstanden, dass die Klägerin unter weiterer
engfrequent ambulanter Psychotherapie prognostisch für in der Lage gehalten wurde, binnen eines Zeitraumes von fünf Monaten
ihre so positiv umschriebene Leistungsfähigkeit wiederherzustellen (so die Epikrise). Der Zeitraum der Prognose für die Wiederherstellung
der qualitativ umschriebenen Leistungsfähigkeit ist für die Rentenversicherung relevant, weil er unterhalb von sechs Monaten
liegt. An dieser Prognose hängt die Frage, ob eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für prognostisch länger als sechs
Monate und damit ob eine Erwerbsminderung vorliegt (vgl. §
101 Abs.
1 SGB VI). Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wird darüber hinaus bestätigt durch die behandelnde Ärztin RAusweislich ihres Befundberichts
vom 18. Juni 2019 war die Klägerin unmittelbar nach Entlassung arbeitsunfähig und ist neben der depressiven Erkrankung auf
jeden Fall zeitnah zur Entlassung ein starker Alkoholmissbrauch mit Vernachlässigen des ADL-Bereiches ( = activities of daily
living) und mit Verlust der Tagesstruktur aufgetreten (Konsum von 2 -3 Flaschen Sekt pro Tag). Dafür spricht auch die aktenkundige
Einweisung zur stationären Krankenhausbehandlung, die die Ärztin am 24. August 2015 ausgestellt hat. Dem schlossen sich ab
dem 25. August 2015 nahtlos mehrere stationäre Aufenthalte von insgesamt mehr als fünf Monaten an.
Die Arbeitsunfähigkeit wird schließlich retrospektiv bestätigt durch die beiden Gutachten D und Dr. K aus dem Jahr 2016. Beide
beschreiben eine Einschränkung des beruflichen und sonstigen Leistungsvermögens, die zur Überzeugung des Senats auch quantitativ
war und 2015 bestand. Dr. K hat die Klägerin am 24. Februar 2016 persönlich begutachtet und beschreibt eine massive depressive
Stimmungslage mit Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten. Der Facharzt D hat die Klägerin im Rahmen des Rentenverfahrens
am 22. November 2016 untersucht. Er bestätigt ein in den letzten zwei Jahren (also seit November 2014) bestehendes Krankheitsbild
der Depressivität, die unterschiedlich stark aufgetreten ist, aber das Gesamtleistungsvermögen der Klägerin massiv beeinträchtigt.
Aktuell (2016) beschreibt er die Klägerin als nicht rehabilitationsfähig, seine Feststellungen datiert er zwar auf den Rentenantrag
den 22. April 2016. Eine wesentliche Änderung teilt er für den Zeitraum davor (in den letzten zwei Jahren) in seiner Epikrise
und seinen Feststellungen aber nicht mit. Eine Umdeutung des Rehabilitationsantrags für die Rehabilitation 2015 in einen Rentenantrag
(§
116 Abs.
2 SGB VI) hat die DRV mit der Rentenbewilligung ab 2016 gleichwohl u.U. wegen des langen Zeitraums bis zur Rentenantragstellung nicht
vorgenommen.
Der nach obigen Erwägungen ab dem 17. Juni 2015 bestehende Anspruch auf Krankengeld hielt das Versicherungsverhältnis auch
für die Zeit bis mindestens zum 18. Juni 2015 aufrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin für den 17. und 18. Juni
2015 auch einen Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes hatte, was im Ergebnis nicht der Fall war (dazu im Folgenden unter
III.). Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V reicht es aus, wenn ein dem Grunde nach bestehender Krankengeldanspruch besteht, auch wenn der Auszahlungsanspruch ruht oder
z.B. wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten versagt wurde oder das Krankengeld wegen einer selbstverschuldeten Krankheit
nach §
52 SGB V versagt wird. Wie sich anhand von §
46 SGB V ("der Anspruch auf Krankengeld entsteht.") und §
49 SGB V ("der Anspruch auf Krankengeld ruht ") zeigt, wird zwischen dem Anspruch dem Grunde nach und einem daraus folgenden Auszahlungsanspruch
unterschieden. §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V erfordert insoweit nur das Bestehen eines Anspruchs, darauf, ob ihm Einwendungen entgegenstehen, die dazu führen, dass Versicherte
keine Leistungen verlangen können, kommt es nicht an (Krauskopf/Baier,
SGB V, §
192 Rn. 12; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Februar 2002 - L 4 KR 18/01; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95; Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl. 2016, §
192 SGB V, Rn. 15). Die Vorschrift kennt auch den Unterschied zwischen Ansprüchen dem Grunde nach und einer Zahlung. Dies zeigt sich
an der zweiten Alternative, wonach es auch ausreicht, wenn die Leistung bezogen wird. Schließlich erscheint das Ergebnis auch
sachgerecht, denn es gibt die unterschiedlichsten Gründe, warum ein Krankengeldanspruch nicht zur Auszahlung kommt. Zweck
der Ruhensvorschrift des §
49 SGB V ist zum einen, Überversorgung und Doppelleistungen zu verhindern. Zweck des §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V ist hingegen, Meldeobliegenheiten durchzusetzen und Missbräuche und praktische Schwierigkeiten zu verhindern (Brinkhoff in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl. 2016, §
49 SGB V, Rn. 11/12). Der Gesetzgeber hat sich nachvollziehbar dafür entschieden, auf den Anspruch selbst und nicht die Ruhens- oder
Versagungstatbestände für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses abzustellen. Unschädlich ist, dass die ärztliche
Bescheinigung der Reha-Einrichtung noch nach der danach ausgestellten vertragsärztlichen Bescheinigung von Frau R bei der
Beklagten einging. Die Krankenkasse ist mit der Ruhensvorschrift des §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V ausreichend davor geschützt, für Zeiträume Krankengeld leisten zu müssen, für die zwar eine ärztliche Bescheinigung vorliegt,
sie aber nicht zeitnah davon Kenntnis erhielt.
III. Für die Zeit vom 17. Juni 2015 bis zum 18. Juni 2015 ist der Anspruch auf Krankengeld nach §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V zum Ruhen gekommen.
Die Regelung bestimmt: "Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet
wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt."
Der Kurzarztbrief der Rehabilitationsklinik ist bei der Beklagten erst am 3. Juli 2015 eingegangen, mithin zeitlich weit nach
der einwöchigen Frist, für den seine Feststellung, ab Entlassung am 16. Juni 2015, beginnt. Für die Zeit bis zu dem Tag, ab
dem die nächste, vertragsärztliche Feststellung vom 18. Juni 2015, Wirkung entfaltete, mithin am 17. und 18. Juni 2015, ruhte
der Anspruch. Der ab dem 19. Juni 2015 auf der Bescheinigung von Frau R beruhende Anspruch ist hingegen nicht zum Ruhen gekommen.
Ihre ärztliche Bescheinigung ist am 25. Juni 2015, gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist des §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V, bei der Beklagten eingegangen. Weitere Ruhenstatbestände liegen nicht vor. Die Beklagte hatte zwar, weil sie die Klägerin
ab dem 24. August 2015 auf die Zuständigkeit der DAK (als Familienversicherte) verwies, bis zum Gerichtsverfahren keine Kenntnis
von den stationären Aufenthalten ab dem 25. August 2015. Daraus kann sie sich aber deshalb nicht darauf berufen, weil im Unterschied
zur ärztlichen Feststellung des §
46 Satz 1 Nr. 2
SGB V der stationäre Aufenthalt, der einen Krankengeldanspruch begründet, der Krankenkasse nicht nach §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V binnen Wochenfrist gemeldet werden muss (dazu Urteil des Senates vom 22. Mai 2019 - L 9 KR 94/18 -, Rn. 29, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§
160 Abs.
2 SGG). Der Senat weicht mit der Entscheidung nicht von Rechtsprechung des BSG ab.