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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2009 - 9 KR 80/06
Schadenersatzanspruch bei Verstoß eines Arbeitgebers gegen seine Meldepflichten
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 28 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, der Einzugsstelle bei Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten, ist ein "Schutzgesetz" im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, denn die Meldevorschriften wollen die gesetzlichen Krankenkassen auch gegen die Inanspruchnahme durch nicht mehr berechtigte Personen schützen.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 2
,
SGB IV § 28a Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 18.11.2005 S 72 KR 702/04
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.512,78 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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