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LSG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2009 - 3 AL 89/08
Förderung der beruflichen Weiterbildung; Erforderlichkeit der vorherigen Zulassung der Maßnahme und des Trägers; kein Ersatz durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger ist eine Förderungsvoraussetzung. Ohne diese Zulassungen ist eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht förderungsfähig. Die Zulassung muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein. Sie kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AZWV § 15 Abs. 1
,
AZWV § 7
,
AZWV § 8
,
SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
, , ,
SGB III § 86 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG Dresden 20.03.2008 S 28 AL 772/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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