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LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.08.2009 - 7 SO 25/09 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für schwer- und schwerstbehinderte Menschen bei nicht zu erwartender wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
Auch wenn nicht damit zu rechnen ist, dass schwer- und schwerstbehinderte Menschen zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sein werden, auch nur ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, steht ihnen der einer Werkstatt für behinderte Menschen angeschlossene Förder- und Betreuungsbereich offen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 136 Abs. 3
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 4
,
SGB XII § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 19.03.2009 S 13 SO 10/09 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 19.03.2009 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.11.2008 die Kosten des Aufenthalts der Antragstellerin in der Förder- und Betreuungsgruppe der Werkstatt für behinderte Menschen B. zu übernehmen.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: