Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für schwer- und schwerstbehinderte Menschen bei nicht zu erwartender wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Ast.) begehrt die Aufnahme in den der Werkstatt für behinderte
Menschen (im Folgenden: WfbM) B. angeschlossenen Förder- und Betreuungsbereich N ...
Die am 11.07.1988 geborene Ast. ist geistig und körperlich behindert. Sie leidet aufgrund einer frühkindlichen und hochgradigen
Hirnschädigung an einer geistigen Retardierung und Bewegungsstörung mit spastischer tetraplegischer Cerebralparese bei kompletter
Harn- und Stuhlinkontinenz. Der Grad der Behinderung beträgt 100, die Merkzeichen G, aG, H und RF sind anerkannt.
Die Ast. hat zwölf Jahre eine Förderschule für geistig Behinderte besucht. In der Halbjahresinformation des 11. Schuljahres
wird ausgeführt, ihr sei bei der Aufnahme von Speisen und Getränken und Benutzung des Essbesteckes die Handhabung von Löffel
und Gabel bekannt, diese würden täglich geübt. Die Fertigkeiten beim Greifen, Halten und Ablegen würden jedoch immer öfter
vermisst. Nur durch fortwährendes Anwenden lebenspraktischer Handlungen bei der Nahrungsaufnahme, der Mund- und Körperhygiene
sowie der Selbsthilfe beim An- und Auskleiden erwerbe sie mehr Selbstvertrauen und Selbständigkeit. Im Unterrichtsalltag zeige
sie sich als gute Beobachterin, die die Tagesaufgaben der Mitschüler verstehe. Ihre individuellen Kommunikationsmöglichkeiten
würden verstanden und in verschiedenen Unterrichtssituationen erarbeitet und trainiert. In der Spiel- und Arbeitsgruppe suche
sie sich ihre Partner selbst aus und könne sich auch auf verschiedene soziale Situationen einzustellen. Ein Besuch der Fördergruppe
in N. werde angeregt.
Am 03.03.2008 beantragte die Ast. durch ihre gesetzliche Vertreterin bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden:
Ag.) Eingliederungshilfe nach § 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie sei zum Schuljahresende 2007/2008 Schulabgängerin
der Förderschule (G). Für den Zeitraum bis zur Aufnahme der Ausbildung in einer Werkstatt für angepasste Arbeit im September
2008 benötige sie dringend ein tagesstrukturierendes Angebot, um eine Vernachlässigung der bisher erreichten Kompetenzen zu
vermeiden. Bereits am 19.09.2007 war erstmals ihre Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich beantragt worden.
Die Ag. gab mit Schreiben vom 11.07.2008 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens in Auftrag. Es müsse geklärt werden,
ob die Aufnahme in die Förder- und Betreuungsgruppe der WfbM B. erforderlich sei. In dem daraufhin auf der Grundlage eines
Pflegegutachtens des MDK Sachsens vom 26.06.2008 erstellten Gutachtens vom 29.09.2008 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass
die beantragte Maßnahme der Eingliederungshilfe (Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für Behinderte)
nicht indiziert sei, da auf Grund hochgradiger Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) Förderfähigkeit nicht bestehe, um das
Ziel der Eingliederungshilfe (Übernahme in ein öffentlich rechtlich gefördertes Arbeitsverhältnis in einer Werkstatt für Behinderte)
zu erreichen. Prognostisch sei eine wesentliche Besserung der Pflegebedürftigkeit und somit ein Eintritt von Förderfähigkeit
für die beantragte Maßnahme nicht wahrscheinlich. Seit 2005 sei keine Besserung des Gesundheitszustandes und insbesondere
der hochgradig eingeschränkten Alltagskompetenz eingetreten.
Seit dem 01.09.2008 war die Ast. im Eingangsverfahren der WfbM B., Außenstelle N., durch die Agentur für Arbeit Leipzig gefördert
worden. In einem Leistungsbericht vom 29.10.2008 nach dem dreimonatigen Eingangsverfahren wird eingeschätzt, dass die Ast.
nicht in der Lage sei, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen, da ihre motorischen und kognitiven
Fähigkeiten hierzu nicht ausreichend entwickelt seien. Sie brauche im Tagesablauf ein überdurchschnittliches Maß an individueller
Betreuung und Pflege und verschiedene Therapierangebote, welche längerfristig im Berufsbildungs- und Arbeitsreich nicht geleistet
werden könnten, für einen erfolgreichen Förderverlauf jedoch unabdingbar seien. Die Förderung solle im Interesse einer weiteren
positiven Entwicklung im Förderungs- und Betreuungsbereich fortgeführt werden. Es werde daher eine Übernahme in den Förder-
und Betreuungsbereich der WfbM zum nächstmöglichen Termin beantragt.
Mit Schreiben vom 13.11.2008 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Ast. die Übernahme in den Förder- und Betreuungsbereich
der WfbM B. ab 01.12.2008.
Die Ag. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.11.2008 ab. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.09.2008 gehe hervor, dass
aufgrund der Schwere der Behinderung der vorrangige Hilfebedarf in der Sicherstellung der Pflegeaufwendungen entsprechend
Pflegestufe III bestehe. Dies bedeute, dass der Pflegeaufwand rund um die Uhr und auch nachts abzusichern sei. Es sei eingeschätzt
worden, das das Ziel des Förder- und Betreuungsbereichs, das Erreichen der Werkstattfähigkeit und damit Teilhabe am Arbeitsleben,
auch durch intensivste Förderung aus heutiger Sicht nicht möglich sein werde. Die weitere Förderung könne durch den Einsatz
eines Pflegedienstes und Inanspruchnahme der Tagespflege erfolgen.
In einer auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Leipzig, vom 27.11.2008 erstellten gutachtlichen
Äußerung wird ausgeführt, dass, da die Ast. im Tagesablauf ein überdurchschnittliches Maß an individueller Betreuung und Pflege
sowie verschiedener Therapieangebote benötige, die Eingliederung in die Förder- und Betreuungsgruppe der WfbM aus sozialmedizinischer
Sicht empfohlen werde.
Gegen den Bescheid vom 26.11.2008 wurde am 15.12.2008 Widerspruch eingelegt.
Am 29.01.2009 hat die Ast. beim Sozialgericht Leipzig (SG) einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren gestellt, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihr die Aufnahme in die Förder- und Betreuungsgruppe der WfbM B. vorläufig bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides
zu bewilligen und vorläufig die anfallenden Kosten zu übernehmen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Förder- und Betreuungsbereich
sei ein tagesstrukturiertes Förderangebot gerade für schwerst mehrfach behinderte Menschen, die nicht in der Lage seien, im
Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich der WfbM gefördert zu werden. Nicht aufgenommen werden könnten Menschen, die auf Grund
ihrer Behinderung Pflegeleistungen erhalten müssten, die nur medizinisches Fachpersonal abdecken könne. Dieses Ausschlusskriterium
liege bei der Ast. nicht vor. Die für sie erforderlichen Pflegeleistungen würden von den Fachkräften des Förder- und Betreuungsbereichs
gesichert und gehörten zu deren Aufgabenprofil. Ziele des Förder- und Betreuungsbereichs seien die Sicherung der Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft und die Förderung und Betreuung entsprechend der individuellen Fähig- und Fertigkeiten. Wenn
die Antragstellerin nicht in den Förder- und Betreuungsbereich aufgenommen werde, würden die bereits erworbenen Fähigkeiten
wieder verloren gehen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.03.2009 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Hauptsache
grundsätzlich nicht vorweggenommen werden dürfe und nur ganz ausnahmeweise möglich sei, wenn ansonsten Rechtsschutz nicht
erreichbar und dies für den Ast. unzumutbar sei. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Es sei nicht dargelegt worden, welche
Nachteile der Ast. drohten, wenn sie nicht sofort in den Förder- und Betreuungsbereich aufgenommen werde. Eine Förderung könne
einstweilen über eine Physiotherapie und Ergotherapie erreicht werden. Zwar verminderten sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund,
wenn die Klage offensichtlich zulässig und begründet sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Voraussichtlich könne
über das Begehren der Ast. erst nach Erstattung eines Gutachtens befunden werden.
Gegen den am 26.03.2009 zugestellten Beschluss ist für die Ast. am 27.04.2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u. a.
ausgeführt worden, es sei der Ast. unzumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die von ihr erlangten individuellen
Fähigkeiten und auch die während des dreimonatigen Eingangsverfahrens erlangten Fertigkeiten gingen verloren, wenn sie nicht
weiter regelmäßig im tagesstrukturierenden Förder- und Betreuungsangebot gefördert oder geschult werde. Eine Tagespflege oder
die Pflege zu Hause könne dies nicht erreichen. Mit der vorläufigen Regelung werde auch nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme
in der Hauptsache verstoßen.
Die Ast. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 19.03.2009 aufzuheben und die Ag. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten,
die Kosten eines Aufenthaltes in der Förder- und Betreuungsgruppe der Werkstatt für behinderte Menschen vorläufig zu übernehmen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat nochmals bekräftigt, dass ihres Erachtens unter Zugrundelegung des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten
Gutachtens davon auszugehen sei, dass wegen der hochgradigen Pflegebedürftigkeit der Ast. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
die Zielstellung der Förderung in einer WfbM, auch im Rahmen einer Betreuung im Förder- und Betreuungsbereich, nicht erreichbar
sein werde. Wegen fehlender Erfolgsaussicht der begehrten Maßnahme seien Eingliederungshilfen nicht in Betracht zu ziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden
Rechtszügen und die Verwaltungsakten des Ag. verwiesen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist auch begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß §
86b Abs.
3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß
§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch
der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden
soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend
grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Ast. nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren
erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
86b Rn. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008, Az. L 9 B 192/08 KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in: Hk-
SGG, 2. Aufl. 2006, §
86b Rn. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden
können und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und
Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.05.2005,
Az. 1 BvR 569/05, zitiert nach Juris). Letzteres bestätigend hat das BVerfG in einer Entscheidung vom 25.02.2009 (Az. 1 BvR 120/09, zitiert nach Juris) weiter ausgeführt, dassdas Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten
Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art
19 Abs.
4 Grundgesetz verlange auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in
der Lage wäre.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage
des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar
betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren
zu verweisen (Finkelnburg u. a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 108 m. w. N.;
ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen
vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne
einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, aaO., § 86b Rn. 27a).
Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht auf Grund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung
gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte
Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit demselben Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird
der Sachverhalt gemäß §
103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des
Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg u. a., aaO, Rn. 318 ff; jeweils m. w. N.).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung
zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hess. LSG vom 29.09.2005, Az. L 7 AS 1/05 ER, zitiert nach Juris; Keller aaO., § 86b Rn. 27 und 29 m. w. N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen,
weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder
Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem
Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Beschwerde stattzugeben und der Ag. zu verpflichten, die Kosten des Aufenthalts
der Ast. in der Förder- und Betreuungsgruppe vorläufig und bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom
26.11.2008 zu übernehmen, da der Bescheid vom 26.11.2008 offensichtlich rechtswidrig ist und die Gefahr besteht, dass die
Ast. die bisher erlangten alltagspraktischen Fertigkeiten verliert, wenn sie bis zur endgültigen Entscheidung hinsichtlich
der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.11.2008 lediglich im Wege der Tagespflege bzw. durch Einsatz eines Pflegedienstes
gefördert wird. Die Ag. hat insbesondere verkannt, dass eine Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich einer WfbM, einer
Einrichtung nach §
136 Abs.
6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) nicht nur dann in Betracht kommt, wenn damit zu rechnen ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt Werkstattfähigkeit eintritt,
sondern dass der Förder- und Betreuungsbereich allen schwer- und schwerstbehinderten Menschen offen steht, die ein Mindestmaß
an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbringen können.
Der Anspruch der Ast. auf Eingliederungshilfe folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach erhalten Personen, die durch eine
Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere
Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung
oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört
vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die
Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich
unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des
SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt (§
53 Abs. 4 SGB XII). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§
54 Abs.
1 SGB XII, 55
SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Danach werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
die Leistungen erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder
sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des
SGB IX nicht erbracht werden. Dazu gehören auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet
sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX).
Der Besuch einer Einrichtung i. S. d. §
136 Abs.
3 SGB IX stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §
54 SGB XII in Form einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht in Form einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben dar (§
54 Abs.
1 SGB XII i. V. m. §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX (z. B. Bieritz-Harder in: Münder, Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 8. Auflage 2008, §
54, Rn. 45; Knittel,
SGB IX professionell, Kommentar 2007, §
136 Rn. 34; Schorn: in Müller-Wenner/Schorn,
SGB IX, Teil 2, München 2003, §
136 Rn. 46). Förderstätten i. S. d. §
136 Abs.
3 SGB IX sind der jeweiligen WfbM nur organisatorisch, aber nicht rechtlich angegliedert und zählen nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt
nach §
41 SGB IX. Daraus folgt, dass eine solche Förderstätte allen schwerbehinderten Menschen offen steht, die die Aufnahmekriterien des
§
136 Abs.
2 SGB IX (u. a. das Erbringen eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) für die WfbM nicht erfüllen und nicht
etwa nur den "noch nicht" werkstattfähigen Behinderten. Behinderte Menschen, die nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen
aufgenommen werden können, sollen nach §
136 Abs.
3 SGB IX in Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Hierbei handelt es sich
um ein Leistungsangebot auch für diejenigen behinderten Menschen, die wegen mangelnder Werkstattfähigkeit keinen Zugang zur
WfbM haben. Dies gilt auch für behinderte Menschen, die altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen in der Werkstatt nicht
mehr beschäftigt werden können (Knittel, aaO., § 136, Rn. 29). Damit in Übereinstimmung steht, dass Ziel der in Förder- und
Betreuungsstätten angebotenen Maßnahmen nur u. a. ist, auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten. Weitere Ziele
sind unter anderem die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, die Förderung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten,
angemessene tagesstrukturierende Hilfen (aaO., Rn. 31; Schorn aaO., Rn. 43). Letztlich lässt sich dies auch dem Wortlaut des
§
136 Abs.
6 SGB IX entnehmen, der bestimmt, dass behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht
erfüllen, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden sollen, die der Werkstatt angegliedert sind (vgl. auch
VG Frankfurt an der Oder, Urteil vom 12.11.2008, Az. 6 K 1620/04; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Dezember 2005 - 12 B 03.2609 -; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 B 18.06 -, alle zitiert nach Juris; BTDrucks. 13, 2764 S. 7).
Die vom Ag. vorliegend vertretene Auffassung, die Ast. könne nicht in die der WfbM angeschlossene Förder- und Betreuungsgruppe
aufgenommen werden, da nicht zu erwarten sei, dass sie die Ziele eines solchen Aufenhaltes - Erlangung von Fähigkeiten, aufgrund
derer sie zum Besuch der WfbM in der Lage wäre - ist nach alledem unzutreffend.
Da §
136 Abs.
3 SGB IX die Unterbringung von behinderten Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen,
in den WfbM angegliederten Einrichtungen oder Gruppen im Sinne einer Sollvorschrift regelt und Anhaltspunkte für einen atypischen
Fall nicht gegeben sind, schließt das der Ag. mit der Sollvorschrift eingeräumte Ermessen bei atypischen Fallgestaltungen
vorliegend die vorläufige Übernahme der Kosten durch die Ag. nicht aus. Dabei ist insbesondere angesichts des eindeutigen
Wortlauts des §
136 Abs.
3 SGB IX davon auszugehen, dass das Ermessen der Ag. bezüglich der Kostenübernahme für eine Unterbringung im Regelfall durch §
136 Abs.
3 SGB IX gebunden ist und die Vorschrift eine Ermessensausübung nur in atypischen Fällen gebietet (so auch VG Potsdam, Urteil vom
18. Juli 2008 - 11 K 2483/04, zitiert nach Juris).
Selbst wenn jedoch der ebenfalls vertretenen Ansicht dahin, dass in §
136 Abs.
3 SGB IX dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Einrichtung eingeräumt wird, an der ein behinderter
nicht werkstattfähiger Mensch (werk)täglich gefördert wird (vgl. VG Frankfurt an der Oder, aaO.), gefolgt würde, führte dies
vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. §
136 Abs.
3 SGB IX bringt nämlich jedenfalls deutlich die Absicht des Gesetzgeber, den behinderten Menschen auch in räumlicher Hinsicht einen
"zweiten Lebensraum" zu eröffnen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erweitern, zum Ausdruck. Nach der
Vorstellung des Gesetzgebers soll die Tagesförderung grundsätzlich räumlich von der Unterkunft des behinderten Menschen getrennt
erfolgen (vgl. BTDrucks., aaO.). Auch denjenigen behinderten Menschen, die dauerhaft nicht werkstattfähig sind, soll somit
die Möglichkeit eingeräumt, einen den Gewohnheiten nichtbehinderter Menschen ähnlichen Tagesablauf zu erleben (ebenso VG Frankfurt
an der Oder, aaO., VG Potsdam, aaO.). Dieses gesetzliche Leitbild der Tagesförderung hat der Beklagte - schon im Hinblick
auf § 53 Abs. 4 SGB XII - bei der Entscheidung über die konkrete Hilfemaßnahme zu beachten. Das bedeutet, dass eine Förderung
in einer anderen Einrichtung oder in der Wohnung eines behinderten Menschen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, aber
im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer Förderung in einer einer WfbM angegliederten Förder- und Betreuungsgruppe
zumindest gleichwertig sein muss, um den Anspruch des Behinderten auf Eingliederungshilfe zu erfüllen (ähnlich Bayerischer
VGH, Urteil vom 27. Dezember 2005, Az. 12 B 03.2609). Diesen Anforderungen würde die vom Ag. vorgeschlagene Förderung der Ast.
durch einen Pflegedienst oder im Wege der Tagespflege ersichtlich nicht gerecht. Da weitere Möglichkeiten der angemessenen
Betreuung der Ast. nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind und sich gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII Art, Form und Maß der Sozialhilfe
nach der Besonderheit des Einzelfalls und hierbei vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und
den örtlichen Verhältnissen richten muss und wobei berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden muss,
wäre vorliegend ein Anspruch auf vorläufige Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in der von der Ast. gewünschten Einrichtung
auch dann glaubhaft gemacht, wenn es sich bei §
136 Abs.
3 SGB IX um eine Ermessensvorschrift handelte.
Die Schwere der bei der Ast. vorliegenden Behinderung steht dem Aufenthalt in der Förder- und Betreuungsgruppe nicht entgegen,
was sich zum einen aus dem Leistungsbericht der WfbM B. vom 29.10.2008 ergibt, in welchem eine Aufnahme in den Förder- und
Betreuungsbereich N. ausdrücklich empfohlen wird und zum anderen aus der gutachtlichen Äußerung vom 27.11.2008, welcher die
Eingliederung der Ast. in die Förder- und Betreuungsgruppe der WfbM gerade wegen des überdurchschnittlichen Maßes der von
ihr benötigten individuellen Betreuung und Pflege empfohlen wird.
Auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, an welchen vorliegend geringere Anforderungen zu stellen sind, da der Bescheid
vom 26.1.2008 jedenfalls rechtswidrig ist, ist glaubhaft gemacht. Die Ast. benötigt gerade wegen der Schwere ihrer Behinderung
eine dauernde und tägliche Förderung, um die einmal erlernten Alltagskompetenzen nicht wieder zu verlieren. Dies ergibt sich
zum einen aus der Halbjahresinformation der von der Ast. besuchten Förderschule, in welcher dargelegt wird, dass die Ast.
täglicher Übung bedarf, um einmal erlernte alltagspraktische Tätigkeiten nicht wieder zu verlernen und zum anderen aus dem
auf Veranlassung des Ag. in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten, in welchem auf die trotz ständiger Förderung hochgradig
eingeschränkte Alltagskompetenz der Ast. hingewiesen wird. Bestätigt wird dies auch durch den Bericht vom 29.10.2008, in welchem
eine Übernahme in den Förder- und Betreuungsbereich der WfbM zum nächst möglichen Termin empfohlen wird.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da, sofern der Bescheid
vom 26.11.2008 bestandskräftig würde, der Aufenthalt der Ast. in der Förder- und Betreuungsgruppe beendet werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).