Parallelentscheidung zu LSG Hamburg - L 4 AS 365/13 - v. 24.04.2014
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013.
Die am xxxxx 1952 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. In dem streitgegenständlichen Zeitraum lebte sie in einer 1-Zimmer-Wohnung in H., für die sie eine monatliche Grundmiete
von 392,67 Euro zuzüglich einer Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungspauschale von 127,00 Euro, insgesamt 519,67 Euro, zu
entrichten hatte. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte zentral über die Heizungsanlage.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 893,67 Euro monatlich, wobei er einen Regelbedarf in Höhe von 374,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von 519,67 Euro zugrunde legte. Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügte die Klägerin in dem entsprechenden
Zeitraum nicht.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin in Bezug auf die dort berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung wegen Nichtberücksichtigung
ihrer monatlichen Wasserabschläge Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. November
2012 zurück und begründete dies im Wesentlichen mit der Verrechnung eines Wasserkostenguthabens mit den entsprechenden Abschlägen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 6. November 2012 und Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 lehnte der Beklagte Anträge
der Klägerin vom 21. Oktober 2012 auf Fortzahlung von monatlichen Wasserkostenabschlägen und Übernahme von Stromkosten und
-schulden als Kosten der Unterkunft ab und verwies insoweit u.a. auf den Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012, der diesbezüglich
eine Regelung getroffen habe und sich im Übrigen auch im Rahmen einer Überprüfung als rechtmäßig darstelle.
Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2012 für den Zeitraum
vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 aufgrund einer Neufestsetzung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zum
1. Januar 2013 ab und bewilligte der Klägerin infolge dieser Änderung für den entsprechenden Zeitraum Leistungen in Höhe von
insgesamt 901,67 Euro, wobei er nunmehr einen monatlichen Regelbedarf in Höhe 382,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung
in unveränderter Höhe von 519,67 Euro berücksichtigte. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen hob
er zum 1. Januar 2013 "insoweit" auf.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19. Dezember 2012 Widerspruch ein und machte geltend, dass der von dem Beklagten
in Ansatz gebrachte Regelbedarf unzureichend sei. Da die Lebenshaltungskosten stark angestiegen seien, werde ein monatlicher
Betrag von 1.600,00 Euro benötigt, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken. Zudem müssten als Kosten für Unterkunft und Heizung
neben den Mietkosten Wasserabschläge und Stromkosten berücksichtigt werden. Der Änderungsbescheid sei des Weiteren auch rechtswidrig,
weil dort nicht aufgeführt sei, dass Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet
würden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2013, ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten
des Beklagten am gleichen Tage abgesandt und der Klägerin nach eigenen Angaben am 31. Januar 2013 zugegangen, zurück. Zur
Begründung führte er aus, er sei bezüglich der angefochtenen Höhe der bewilligten Regelleistung an die im Gesetz festgelegte
Regelleistung gebunden. Hinsichtlich der Übrigen Einwendungen wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. November
2012 verwiesen.
Am 3. Februar 2013 wandte sich die Klägerin erneut mit dem Begehren der Übernahme von Stromkosten und -schulden als Kosten
der Unterkunft und wegen Nichtberücksichtigung von Wasserabschlägen u.a. im hier streitigen Zeitraum an den Beklagten und
beantragte eine Überprüfung der diesbezüglich ergangenen Bescheide.
Am 6. Februar 2013 ging bei dem Beklagten ein vom 4. Februar 2013 datierendes Schreiben der Klägerin ein, mit welchem sie
"Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2013 einlegte. In diesem an die Rechtsstelle des Beklagten adressierten
Schreiben bat die Klägerin den Beklagten unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens erneut, ihrem Widerspruch hinsichtlich
des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 abzuhelfen.
Unter dem 13. Februar 2013 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar
2013 nur das Rechtsmittel der Klage gegeben sei und ihr Schreiben daher nicht als erneuter Rechtsbehelf bearbeitet werden
könne. Die Akte sei nun an das Sozialgericht gegangen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 verwies der Beklagte die Klägerin bezüglich ihrer Anträge vom 3. Februar 2013 auf den Widerspruchsbescheid
vom 22. November 2012. Gegen das entsprechende Schreiben legte die Klägerin im Folgenden Widerspruch ein.
Am 13. März 2013 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Widerspruchsschreiben vom 4. Februar 2013 und das Schreiben des
Beklagten vom 13. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der sie sich ausdrücklich gegen den Änderungsbescheid
vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 gewandt hat. Zur Begründung ihrer Klage
hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, der von dem Beklagten in dem Änderungsbescheid
vom 24. November 2012 berücksichtigte Regelbedarf entspreche nicht dem tatsächlichen finanziellen Bedarf, der zum Lebensunterhalt
benötigt werde und beruhe auf einer unzutreffenden Berechnung. Die mit dem Änderungsbescheid erfolgte Anhebung des Regelbedarfs
um 8,00 Euro sei zu gering. Der Regelbedarf sei damit nicht an die realen Lebensumstände und Lebenshaltungskosten, die Kostensteigerung
und die Inflationsrate angeglichen worden. Hierin sei eine gesetzlich untersagte Diskriminierung der Erwerbslosen im Lebensalter
von 60 Jahren zu sehen. Im Übrigen hat die Klägerin auf die von ihr in der Anlage beigefügten Bescheide - neben dem Änderungsbescheid
vom 24. November 2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2013 hatte die Klägerin der Klageschrift auch den Widerspruchsbescheid
vom 8. November 2012 beigefügt verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den "Bescheid" vom 14. Februar
2013 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin mit ihren Anträgen vom 3. Februar 2013 zur Überprüfung
gestellten früheren bestandskräftigen Entscheidungen rechtmäßig gewesen seien.
Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 21. März 2013 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass sich ihre
Klage auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 richten solle.
Mit Beschluss vom 27. März 2013 hat das Sozialgericht die Verfahren betreffend den Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012
(S 15 AS 1004/13) - insoweit hat es die am 13. März 2013 beim Gericht eingegangene Klageschrift auch als Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid
ausgelegt und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 (S 15 AS 1005/13) von dem hier zugrunde liegenden Verfahren S 15 AS 833/13 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2013
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. Das Widerspruchsschreiben
der Klägerin vom 4. Februar 2013, welches innerhalb der einmonatigen Klagefrist des §
87 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bei dem Beklagten eingegangen sei, sei als Klage auszulegen. Dass der Beklagte das Schreiben nicht innerhalb der Klagefrist
an das Sozialgericht abgegeben habe, sei für die Fristwahrung unerheblich, da die Frist nach §
91 Abs.
1 SGG auch als gewahrt gelte, wenn die Klageschrift innerhalb der Klagefrist bei einer inländischen Behörde eingehe. Die Klage
sei aber unbegründet. Denn die Klägerin sei zwar nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt, habe aber in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Der Beklagte habe in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu Recht einen Regelbedarf vom 382,00 Euro
zugrunde gelegt. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 28. März 2013 (B 4 AS 12/12 R), wonach die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sei, weil der Gesetzgeber
die Höhe des Regelbedarfs in einem sachgerechten Verfahren ermittelt habe. Der Änderungsbescheid vom 24. November 2013 sei
auch nicht aufgrund fehlender Angaben zur Versicherung der Klägerin in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung rechtswidrig,
denn mit diesem Bescheid sei der Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2013 ausschließlich aufgrund der neuen Festsetzung der
Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 geändert und lediglich "insoweit" aufgehoben worden, während dessen übrige Regelungen unverändert
geblieben seien. Gegen den ihr am 7. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. November 2013 Berufung
beim Landessozialgericht Hamburg eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt weiter aus,
dass der im Änderungsbescheid vom 24. November 2012 zugrunde gelegte Regelbedarf an den tatsächlichen Bedarf der täglichen
Lebensführung von 80,00 Euro täglich anzupassen sei. Der pauschalierte Regelbedarf führe zu einer "finanziellen Unterversorgung"
und beruhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage nicht mehr auf einer zeitgemäßen Berechnung. Er entspreche auch
nicht den tatsächlichen Bedarfen eines älteren Erwachsenen ab dem 55. Lebensjahr und stelle eine Diskriminierung ihrer Person
sowie eine "finanzielle diskriminierende Verletzung ihrer Grundrechte" dar. Der zu berücksichtigende Regelbedarf eines Erwerbslosen
dürfe insoweit nach deutschem und europäischem Sozialrecht das Niveau des "erarbeiteten monatlichen Bruttoarbeitsentgelts"
nicht unterschreiten, da Erwerbslose die gleichen Bedarfe und Verpflichtungen wie Erwerbstätige hätten. Einwendungen hinsichtlich
der in dem Änderungsbescheid nicht enthaltenen Angaben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hat die Klägerin mit der
Berufungsschrift nicht mehr geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides
vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von mindestens 80,00 Euro täglich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich zur Begründung seines Antrags den Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 SGG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung
ist die Klägerin nicht erschienen. Die Ladung zum Termin ist ihr mit Postzustellungsurkunde am 21. März 2014 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie
der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung
vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach
§
153 Abs.
5 SGG übertragen hat.
Eine Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil diese ordnungsgemäß
geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§
153 Abs.
1 SGG i.V.m. §
110 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§
143,
144 SGG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der durch das Sozialgericht vorgenommenen Verfahrenstrennung noch der Änderungsbescheid
vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar
2013 bis 31. Mai 2013. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind der Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 und der Bescheid vom 14. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. März 2013, die nunmehr Gegenstand der abgetrennten, noch beim Sozialgericht anhängigen Verfahren S 15 AS 1004/13 und S 15 AS 1005/13 sind. Insbesondere sind der Bescheid vom 14. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 auch nicht nach
§
86 SGG bzw. §
96 SGG Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Denn diese Bescheide, mit denen der Überprüfungsantrag der Klägerin vom 3. Februar
2013 bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung abgelehnt wurde, haben den Bescheid vom 24. November 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 - gemessen am Verfügungssatz - weder abgeändert noch ersetzt.
2. Die insoweit von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1, Abs.
4 SGG) ist teilweise unzulässig (dazu unter a.), im Übrigen aber unbegründet (dazu unter b.).
a.) Soweit die Klägerin mit ihrer Klage weiterhin die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt,
ist die Klage unzulässig. Denn bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung, bei denen es sich auch nach der Neufassung
der §§ 19 bis 22 SGB II durch das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (GERÄ, BGBl. I 2011, S. 453) um einen von den übrigen Bedarfen abtrennbaren Verfügungssatz handelt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012,
L 3 AS 4252/11; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.7.2012, L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; Spellbrink/G. Becker, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 19 Rn. 27), ist mit dem Änderungsbescheid vom 24. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 keine
erneute inhaltliche Sachprüfung vorgenommen und dementsprechend auch keine erneute Regelung getroffen worden, die als Verwaltungsakt
Gegenstand der vorliegenden Anfechtungs- und Leistungsklage sein könnte. Vielmehr wiederholt der Änderungsbescheid in Bezug
auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung als so genannte wiederholende Verfügung lediglich die insoweit unverändert
gebliebene Regelung im Bescheid vom 24. Oktober 2012, ohne eine eigene Rechtsfolge zu setzen. Der Regelungsgehalt eines Änderungsbescheides
ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab der Auslegung ist dabei der "Empfängerhorizont" eines verständigen
Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§
133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R und Urteil vom 29.10.1992, 10 RKg 4/92; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.6.2012, L 6 AS 48/11). Bei einer entsprechenden Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers stellt sich der Änderungsbescheid vom 24. November
2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 weder der äußeren Form nach noch inhaltlich als Neuregelung
über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung dar. Vielmehr ist dem Änderungsbescheid eindeutig zu entnehmen, dass
damit für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 lediglich der Regelbedarf auf 382,00 Euro monatlich angehoben werden
und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2012 daher auch nur insoweit im Sinne von § 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ersetzt werden sollte. Denn der Beklagte hat in dem Änderungsbescheid die eingetretene Änderung in Gestalt der Anhebung
der Regelbedarfe genau bezeichnet und deutlich gemacht, dass der Ursprungsbescheid infolge dieser Änderung lediglich "insoweit"
aufgehoben werden, es im Übrigen aber bei dessen Regelungen verbleiben solle. Im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2013
hat er bezüglich der entsprechenden Einwendungen der Klägerin auf den Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012 verwiesen.
Der angefochtene Bescheid enthält in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung auch keine negative Zugunstenentscheidung,
mit der eine Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheides vom 24. Oktober 2012 nach § 44 SGB X abgelehnt worden wäre. Eine solche Regelung war dem Änderungsbescheid vom 24. November 2012 aus Sicht eines verständigen
Empfängers hier zum einen schon deshalb nicht zu entnehmen, weil zur Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides noch die Klagefrist
bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 lief, mit dem der Beklagte die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
und Heizung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 abgelehnt hatte. Zudem hatte der Beklagte hier bezüglich
der Anträge der Klägerin vom 21. Oktober 2012, mit welchen sie u.a. die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft für den streitgegenständlichen
Zeitraum begehrt hatte, mit Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2012
bereits eine ablehnende Entscheidung im Sinne einer negativen Zugunstenentscheidung getroffen, so dass sich der Änderungsbescheid
vom 24. November 2012 auch mit Rücksicht darauf bei verständiger Würdigung nicht als erneute negative Zugunstenentscheidung
nach § 44 SGB X deuten ließ.
b.) Im Übrigen - soweit sich die Klage nicht auf die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung bezieht - ist
sie zwar zulässig (dazu unter aa.), aber unbegründet (dazu unter bb.).
aa.) Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und fristgemäß
erhoben worden. Nach §
87 Abs.
1 Satz 1
SGG ist die Klage grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden,
so beginnt die Frist nach §
87 Abs.
2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar
2013, der ausweislich des Vermerks in der Verwaltungsakte des Beklagten am selben Tage abgesandt wurde, aufgrund der Zugangsfiktion
des § 37 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB X bereits am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und damit am 28. Januar 2013 als bekannt gegeben gilt oder ob - entsprechend
den Angaben der Klägerin - von einem Zugang erst am 31. Januar 2013 auszugehen ist. In beiden Fällen endete die Klagefrist
am 28. Februar 2013 (§
64 Abs.
1 und
2 SGG). Diese Frist hat die Klägerin zwar nicht mit ihrer am 13. März 2013 beim Gericht eingegangenen Klageschrift gewahrt; zu
Recht hat das Sozialgericht insoweit aber das am 6. Februar 2013 und damit innerhalb der Klagefrist beim Beklagten eingegangene
erneute Widerspruchsschreiben der Klägerin als Klage ausgelegt. Denn mit diesem Schreiben hat die Klägerin, die weder selbst
rechtskundig ist noch rechtskundig vertreten war, auch aus Sicht des Senats ihren Willen nach einer Änderung und erneuten
weisungsfreien Prüfung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Umstand,
dass die Klägerin den Beklagten hier ausweislich des Widerspruchsschreibens nochmals zu einer Selbstkorrektur des angefochtenen
Änderungsbescheides veranlassen wollte, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn die Auslegung schriftlicher Erklärungen
darf sich bei ungewandten Personen nicht allzu streng am Wortlaut orientieren. Für den Beteiligten steht insoweit regelmäßig
das gewünschte Resultat in Gestalt einer vorurteilsfreien Prüfung der Entscheidung im Vordergrund, während für ihn der dafür
einzuschlagende Weg im Allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist daher anzunehmen,
dass der Verfasser das gewollt hat, was ihm von seinem Standpunkt aus am ehesten die Rechtsverfolgung ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.1.1974, 4 RJ 167/73 sowie Urteil vom 28.10.1975, 9 RV 452/74; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.8.2011, L 10 R 148/11 B). Unschädlich ist insoweit schließlich, dass das danach als Klage auszulegende Widerspruchsschreiben der Klägerin innerhalb
der Klagefrist nicht bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, sondern bei dem Beklagten eingegangen ist. Denn
auch im Falle des fristgemäßen Eingangs der Klageschrift bei einer anderen inländischen Behörde gilt die Klagefrist nach §
91 Abs.
1 SGG als gewahrt.
Die Klage ist auch nicht wegen einer doppelten Rechtshängigkeit (§
202 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) unzulässig, weil etwa der streitgegenständliche Änderungsbescheid vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Januar 2013 kraft Gesetzes entsprechend §
86 SGG Gegenstand des noch beim Sozialgericht anhängigen gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 gerichteten Verfahrens wäre. Denn die Klägerin hatte den Bescheid vom 24. Oktober
2012 lediglich in Bezug auf die dort zugrunde gelegten Kosten für Unterkunft und Heizung angefochten. Nur hierüber war mit
dem Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012 entschieden worden. In Bezug auf diesen von der Klägerin angefochtenen Teil
ist der Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2012 durch den Änderungsbescheid vom 24. November 2012 aber - wie dargelegt -
nicht abgeändert worden.
bb.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Januar 2013 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Der Senat nimmt diesbezüglich nach §
153 Abs.
2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Das Berufungsvorbringen
gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Wie das Sozialgericht insbesondere zutreffend dargelegt hat, hat die Klägerin
in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als
den von dem Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten Regelbedarf von monatlich 382,00 Euro.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des GERÄ i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende ab 1. Januar 2011 364,00 Euro. Zum 1. Januar 2013 wurden die
Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 3 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII i.V.m. der auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erlassenen Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013) vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I 2012, S.
2173) angepasst und durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe nach
§ 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2013 vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I 2012, S. 2175) bekannt gegeben. Danach beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende ab 1. Januar 2013 und damit auch in dem hier streitgegenständlichen
Zeitraum - wie von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt - 382,00 Euro.
Eine (individuelle) Festlegung des Regelbedarfs, wie sie von der Klägerin begehrt wird, insbesondere unter Berücksichtigung
des Lebensalters und der geleisteten Berufsjahre, sehen die entsprechenden Regelungen, die den Regelbedarf typisierend für
sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB II festlegen, nicht vor.
Auch soweit die Klägerin sich auf die Verfassungswidrigkeit der in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Regelbedarfe
beruft, kann hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden. Die Regelbedarfe für Alleinstehende sind zur Überzeugung des
Senats nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 in den Urteilen vom 28. März 2013 (B 4 AS 12/12 R), vom 12. Juli 2012 (B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R) sowie vom 28. März 2012 (B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R), denen er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt. Die gegen die Urteile des BSG vom 12. Juli 2012 eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2012, 1 BvR 2203/12 sowie vom 27.12.2012, 1 BvR 2471/12). Das BSG führt in den genannten Entscheidungen zutreffend aus, dass der Gesetzgeber den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf
ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt hat. Er hat bei der Bemessung des Regelbedarfs - entsprechend
den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) - den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs, der insbesondere den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) sowie persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens abdecken soll, in einem transparenten und sachgerechten Verfahren auf der Grundlage verlässlicher Zahlen
und schlüssiger Berechnungsverfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar ermittelt. Dabei konnte sich der Gesetzgeber des
Statistikmodells bedienen und die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 heranziehen. Weder bei der Bestimmung der
Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen noch bei der Festlegung der regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und
-beträge hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten (BSG, Urteil vom 12.7.2012, B 14 AS 153/11 R, zitiert nach juris, Rn. 21). Der Senat stimmt dem BSG im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung auch darin zu, dass den Gerichten wegen
des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nur eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen
dahingehend zusteht, ob die Bestimmung der Leistungen durch den Gesetzgeber nachvollziehbar ist und die Leistungen nicht als
evident unzureichend angesehen werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12.7.2012, B 14 AS 153/11 R, zitiert nach juris, Rn. 20).
Auch hinsichtlich der Fortentwicklung der Regelbedarfe (Anpassung) bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Entgegen der vom BVerfG noch für verfassungswidrig gehaltenen Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gemäß § 68
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 183), ist die Fortschreibung
der Regelbedarfe jetzt nach § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. 28a Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB XII an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen (70%) sowie die
bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (30%), somit einen Mischindex geknüpft, wobei maßgeblich
die Veränderungsrate der letzten zwei Zwölfmonatszeiträume ist, die ihrerseits jeweils von Juli bis Juni laufen. Die Veränderungsrate
zum 1. Januar 2013 betrug nach § 1 RBSFV 2013 2,26% (vgl. BR-Drs 553/12, S. 5 ff.). Die nunmehr gewählte Anknüpfung hat das
BVerfG im Grundsatz für richtig angesehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.1010, a.a.O.). Dass die konkrete Ausgestaltung sich
nicht im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hielte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Es ist schließlich auch weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im streitigen Zeitraum ein Anspruch
auf - vom Regelbedarf nicht abtrennbare - Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bestanden hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
4. Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.