Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Terminsgebühr bei mehreren gemeinsam aufgerufenen
Verfahren in einem Termin
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung für den der Klägerin nach den Vorschriften
der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführer.
Im Ausgangsverfahren S 19 AS 1187/09 vor dem Sozialgericht Darmstadt begehrte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2009. Der Beschwerdeführer war bereits im Widerspruchsverfahren
für die Klägerin tätig. Mit Beschluss vom 19. März 2012 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 14. April 2011. In einem Erörterungstermin am 24. September 2012 wurden
die Klageverfahren S 19 AS 1186/09, S 19 AS 1187/09 und S 19 AS 330/11 der Klägerin gemeinsam aufgerufen. Alle drei Verfahren endeten durch einen im Erörterungstermin geschlossenen gerichtlichen
Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Übernahme von einem Drittel der zur Rechtsverfolgung in allen drei Verfahren notwendigen
Kosten der Klägerin verpflichtete. Der Termin dauerte insgesamt 50 Minuten.
Mit Kostennote vom 21. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 45 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), Gebühren und Auslagen für das Verfahren S 19 AS 1187/09 in Höhe von 690,20 EUR festzusetzen. Dabei stellte er folgende Rechnung auf:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 3103 VV RVG
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170,00 EUR
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Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG
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200,00 EUR
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Einigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1005 VV RVG
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190,00 EUR
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Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
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20,00 EUR
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Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
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110,20 EUR
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Summe
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690,20 EUR
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Zugleich zeigte er eine teilweise Erstattung der Kosten durch den Beklagten in Höhe von 207,60 EUR an.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. Februar 2013 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts die Vergütung des Beschwerdeführers
auf lediglich 434,35 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sowie die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG seien aufgrund der gemeinsamen Behandlung von drei Klageverfahren im Erörterungstermin nur reduziert anzusetzen. Die Verfahrensgebühr
nach Nr. 3103 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale könnten antragsgemäß festgesetzt werden. Der von dem Beklagten bereits angewiesene
Betrag in Höhe von 207,60 EUR sei nach § 59 RVG vollständig anzurechnen.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 6. März 2013 Erinnerung ein und trug im Wesentlichen vor, die geltend gemachten Gebühren
in Höhe der Mittelgebühren seien nicht unbillig.
Der Beschwerdegegner führte im Erinnerungsverfahren aus, die Bestimmung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG erfolge unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG. Dabei orientiere sich die Bestimmung der Terminsgebühr insbesondere nach der Terminsdauer, wobei für eine durchschnittliche
Verhandlungsdauer regelmäßig die Mittelgebühr angesetzt werde. Die Wahrnehmung von Mandanteninteressen in kurzen Terminen
werde dabei neben dem geringen zeitlichen Umfang der Tätigkeit in der Regel auch als unterdurchschnittlich schwierig angesehen,
während umgekehrt lange Verhandlungen als überdurchschnittlich umfangreich und schwierig zu bewerten seien. Mit welcher Minutenzahl
eine durchschnittliche Terminsdauer anzusetzen sei, sei in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Während
das LSG Schleswig-Holstein von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von ca. 50 Minuten ausgegangen sei (LSG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK), habe der beschließende Senat dies in einer früheren Entscheidung als verhältnismäßig hoch angesehen (Beschluss des
Senates vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung des Sozialgerichts Gießen sei z.B. in letzter Zeit bei einer Verhandlungsdauer
von 15 bis 45 Minuten die Mittegebühr herangezogen worden. Der Beschwerdegegner gehe selbst davon aus, dass bei einer Terminsdauer
von 25 bis 55 Minuten der Ansatz der Mittelgebühr als Regelgebühr für den Durchschnittsfall in Betracht komme. Grundlage für
Abweichungen im Einzelfall könnten sich dabei neben der Terminsdauer auch aus dem Inhalt des Terminsprotokolls ergeben, beispielsweise
die Vernehmung von Zeugen, sachverständigen Zeugen oder Sachverständigen. Vorliegend habe die Sitzungsdauer 50 Minuten betragen.
Dieser zeitliche Ansatz sei durch "vier" Verfahren zu teilen. Demnach seien aufgerundet 13 Minuten pro Verfahren zu berücksichtigen.
Ein Ansatz von lediglich 100,00 EUR für die Terminsgebühr sei daher gerechtfertigt. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV
RVG sei dem Grunde nach angefallen. Der Höhe nach könne von einer Mittelgebühr in Höhe von 190,00 EUR ausgegangen werden. Da
jedoch drei Verfahren im Zusammenhang für erledigt erklärt worden seien, sei die Einigungsgebühr entsprechend aufzuteilen.
Die Festsetzung in Höhe von 85,00 EUR sei demnach nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen. Von der festzusetzenden
Vergütung in Höhe von insgesamt 446,25 EUR übernehme die Staatskasse aufgrund der im Vergleich getroffenen Kostenentscheidung
2/3, d.h. lediglich 297,50 EUR.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 wies das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG im Sinne des § 14 RVG sei die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit werde der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht
unmittelbar erfasst. Eine durchschnittliche Terminsdauer liege dabei zwischen 30 bis 45 Minuten, bei der in der Regel die
Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR gerechtfertigt sei. Daneben fänden die übrigen Kriterien des § 14 RVG Anwendung. Sofern während eines Verhandlungstermins gleichzeitig mehrere Streitsachen verhandelt würden, müsse die Gesamtdauer
dieses Verhandlungstermins auf sämtliche Verfahren gebührenmäßig verteilt werden. Dafür sei es angemessen, für eines der Verfahren
die Terminsgebühr anhand der gesamten Terminsdauer zu bestimmen und für weitere Verfahren jeweils die Mindestgebühr anzusetzen.
Die Summe dieser Beträge, geteilt durch die Anzahl aller verhandelten Verfahren, ergebe die Höhe der jeweiligen Terminsgebühr
für jedes Einzelverfahren, die dann kaufmännisch auf den nächsten Zehnerwert zu runden sei. Eine Verhandlungsdauer von insgesamt
50 Minuten rechtfertige eine leicht über der Mittelgebühr liegende Terminsgebühr von 225,00 EUR. Hierzu seien zu Recht für
weitere zwei Verfahren die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 EUR addiert worden und die Summe von 265,00 EUR durch die Verfahrensanzahl
3 dividiert worden. Das Ergebnis sei auf 90,00 EUR zu runden. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus nicht vorgetragen,
aus welchem Grunde für (jedes) einzelne Verfahren eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr angefallen sein sollte. Der
mit der Terminswahrnehmung verbundene zeitliche Aufwand rechtfertige die angesetzte Gebührenhöhe in keinem Falle. Ähnliche
Gesichtspunkte würden für die Einigungsgebühr gelten. Die Beteiligten hätten für die gesamten drei Verfahren im Rahmen einer
hierfür verhältnismäßig kurzen Verhandlungsdauer auf Anraten des Gerichts einen recht pauschalen Vergleich geschlossen. Ausgehend
von der Mittelgebühr für ein Verfahren, erhöht um die Mindestgebühr für zwei weitere Verfahren und geteilt durch die Anzahl
der Verfahren, ergebe eine jeweilige Gebührenhöhe von 85,00 EUR. Werder habe der Beschwerdeführer vorgetragen noch ergäben
sich aus dem Protokoll oder der Gerichtsakte Anhaltspunkte, dass sonstige gebührenerhöhende Gesichtspunkte vorgelegen hätten.
Die Berechnung des Erinnerungsgegners gehe insoweit fehl, als der Prozesskostenhilfebeschluss der Klägerin Prozesskostenhilfe
in voller Höhe bewilligt habe und nicht lediglich in Höhe der im Vergleich zwischen den Beteiligten getroffenen Kostenverteilung.
Die durch den Beklagten geleisteten außergerichtlichen Kosten der Klägerin seien daher genau in der geleisteten Höhe, hier
207,60 EUR, vom Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenhilfe abzuziehen.
Gegen den am 16. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag Beschwerde eingelegt, der
das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorgehensweise
des Sozialgerichts sei mit den Kriterien des § 14 RVG und dem einem Rechtsanwalt zugebilligten Ermessen nicht vereinbar.
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 2013 S 13 SF 84/13 E abzuändern und die aus der Staatskasse an ihn zu zahlende Vergütung auf 690,20 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 2013 S 13 SF 84/13 E abzuändern, die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 446,25 EUR festzusetzen und die Zahlung
der Beklagten auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.
Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich zur Begründung aus, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,00 EUR werde nicht beanstandet, obwohl die Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung erst ab dem 14. April
2011 grundsätzlich Anlass für eine Reduzierung der Verfahrensgebühr geben könnte. Bei der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen,
dass neben dem Ausgangsverfahren noch zwei weitere Klageverfahren gemeinsam terminiert, verhandelt und durch Vergleich erledigt
worden seien. Abweichend von der Berechnungsweise des Sozialgerichts habe der Senat in einer ähnlichen Fallkonstellation durch
Beschluss vom 13. Januar 2011 (Verfahren L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) die Dauer des Termins durch die Anzahl der Verfahren geteilt und den anteiligen Minutenanteil unter Berücksichtigung einer
durchschnittlichen Terminsdauer von 30 Minuten vergütet. Diesen Ansatz verfolge auch das Sächsische Landessozialgericht (Beschluss
vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13, juris Rn. 24), wonach die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen sei, sofern sich
aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung ergebe. Verfahre man vorliegend auf diese Weise, so ergebe sich
für das Einzelverfahren eine Terminsdauer von ca. 17 Minuten, für die der Ansatz einer halben Mittelgebühr, d.h. in Höhe von
100,00 EUR, nahe liege. Hinsichtlich der Einigungsgebühr sei bei gleicher Problematik eine Abwägung des Teilerfolgs der Klägerin
bezogen auf den konkreten Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens anhand des Vergleichsinhalts im Rahmen der gebotenen
Einzelfallprüfung in der Kostenfestsetzungspraxis nur schwer zu leisten. Gebührenerhöhende Anhaltspunkte ließen sich weder
aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus der Sitzungsniederschrift und dem Inhalt der Gerichtsakte entnehmen. Die vom
Sozialgericht vorgenommene Berechnungsweise folge praktischen Erwägungen, wenn für ein Streitverfahren von der Mittelgebühr
ausgegangen werde, erhöht um die Mindestgebühr für jedes weitere im Vergleich erledigte Verfahren, und diese Summe jeweils
anteilsmäßig auf die Verfahren verteilt werde. Dies ergebe im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr in Höhe von 85,00 EUR,
was seitens der Staatskasse nicht beanstandet werde. Daher sei die Terminsgebühr in Höhe von 100,00 EUR und die Einigungsgebühr
in Höhe von lediglich 85,00 EUR festzusetzen. Schließlich sei die vom Beklagten bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 207,60
EUR nach § 58 Abs. 2 RVG bei der Auszahlung der aus der Staatskasse zu zahlenden Summe abzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte zum Rechtsstreit
S 19 AS 1187/09 des Sozialgerichts Darmstadt Bezug genommen.
II.
Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher
Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen hatte.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf
Vergütung seiner Tätigkeit im Verfahren S 19 AS 1187/09 in Höhe von 458,15 EUR.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bleibt die Kostenfestsetzung der anwaltlichen Gebühren für das Klageverfahren S
19 AS 1187/09 vor dem Sozialgericht Darmstadt über den von der Urkundsbeamtin des Gerichts ursprünglich festgesetzten und vom Sozialgericht
im Erinnerungsverfahren bestätigten Betrag von 434,35 EUR hinaus. Ein vom Beschwerdegegner im Rahmen der Antragstellung gegebenenfalls
abgegebenes konkludentes Teilanerkenntnis hinsichtlich einer Kostenfestsetzung in Höhe von 446,25 EUR wurde vom Beschwerdegegner
jedenfalls nicht durch Prozesserklärung angenommen.
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen, da der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 beigeordnet wurde.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse
zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Klageverfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von §
183 S. 1
SGG, sodass die Anwendung des Gerichtskostengesetzes (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG) ausscheidet.
Unstreitig sind im vorliegenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG. Dabei wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigen Ermessen bestimmt.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen
anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 21/09 R).
Zunächst ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 125,00 EUR angefallen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin war überdurchschnittlich. In Bezug hierauf kommt es auf eine unmittelbare
tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die
Allgemeinheit, an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 14 RVG, Rn. 5). Die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine damit einhergehende Gefährdung ihres
Existenzminimums stellte eine gravierende Beeinträchtigung der Klägerin dar.
Dem gegenüber waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin weit unterdurchschnittlich. Dieser Umstand würde
es allein zwar rechtfertigen, eine Herabbemessung der Mittelgebühr vorzunehmen. Denn die Kriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander.
Im vorliegenden, wie in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehen
jedoch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher,
sodass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 Verg 6/04 = JurBüro 2005, 303, 305 f.). Ein besonderes Haftungsrisiko, das die Gebühr erhöhen könnte, ist nicht ersichtlich.
Maßgeblich waren demnach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die vorliegend angefallene Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG wurde bislang von den Beteiligten übereinstimmend in Höhe der Mittelgebühr, d.h. in Höhe von 170,00 EUR, angesetzt. Der Senat
weist jedoch darauf hin, dass bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr grundsätzlich auch die Berücksichtigung von
Synergieeffekten bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Betracht kommt, wenn - wie vorliegend - zwischen
den Beteiligten mehrere parallele Klageverfahren zu im Wesentlichen gleichen rechtlichen oder tatsächlichen Problemstellungen
vorliegen. Die Berücksichtigung der Synergieeffekte rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Ansetzung der Verfahrensgebühr
unterhalb der Mittelgebühr.
Der Senat weist darüber hinaus auf seine Rechtsprechung hin (u.a. Beschluss vom 21. Dezember 2011, L 2 AL 147/11 B), wonach der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe die Bedeutung eines Einzelfallkriteriums hat, das bei der im Rahmen des
§ 14 RVG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände angemessen zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Bemessung der Rahmengebühr
ist hiernach nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich der konkrete Beiordnungszeitraum. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage
erst mit Anwendbarkeit des geänderten § 48 Abs. 4 RVG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl I 2013, 2586) dahingehend ergänzt, dass die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe erstreckt,
wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist, sowie sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit erstreckt. Vorliegend wurde im zugrundeliegenden Verfahren S 19 AS 1187/09 nach Klageeingang am 8. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe erst mit Wirkung ab dem 14. April 2011 bewilligt und das Verfahren
schließlich im Erörterungstermin am 24. September 2012 durch Vergleich erledigt.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat im vorliegenden Einzelfall eine Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr in Höhe
von 125,00 EUR als angemessen an.
Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 100,00 EUR angefallen.
Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen (Beschluss
vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E). Bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren wird der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich
durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt (vgl. Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E). Vorliegend hat ein Erörterungstermin stattgefunden, der 50 Minuten dauerte. In diesem Termin wurden drei Streitsachen
verhandelt.
Weder das RVG noch das VV RVG sehen über die Vorgaben des § 14 Abs. 1 RVG hinaus Regelungen zur Bestimmung der Gebührenhöhe in diesen Fällen vor. In der Rechtsprechung kommen zur Bestimmung der Gebührenhöhe
von in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren, soweit sich aus der Sitzungsniederschrift keine konkrete Zuordnung ergibt,
unterschiedliche Vorgehensweisen zur Anwendung.
Teilweise nimmt die Rechtsprechung bei der Bestimmung der Gebührenhöhe einen je nach Einzelfall bemessenen Abschlag von der
Mittelgebühr vor (z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Februar 2011, L 15 SF 22/09 B, juris Rn. 25; Thüringer LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2010, L 6 SF 808/10 B, juris Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2011, L 7 B 193/09 AS, juris Rn. 41).
Nach anderer Ansicht erfolgt die Bemessung der Terminsgebühr bei gleichzeitigem Aufruf mehrerer Verfahren in einem Termin
jeweils dergestalt, dass die Terminsdauer durch die Anzahl der Verfahren geteilt und entsprechend je Verfahren berücksichtigt
wird (z.B. Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 8 AS 45/12 B KO, juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2012, L 12 AS 2173/11 B, juris Rn. 25; SG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009, S 12 SF 214/09 E (SO), juris Rn. 8). Dieser Ansatz betont eine gleichmäßige Verteilung des Zeitaufwands auf die verhandelten Streitsachen
vor dem Hintergrund, dass eine individuelle Zuordnung des jeweiligen Zeitaufwands auf die einzelnen Streitsachen der Sitzungsniederschrift
in der Regel nicht zu entnehmen ist.
Nach einem modifizierten Ansatz, dem auch das Sozialgericht gefolgt ist, erfolgt die Bemessung dergestalt, dass für ein einzelnes
Verfahren die Terminsgebühr anhand der gesamten Terminsdauer bestimmt wird sowie für die weiteren Verfahren die Mindestgebühr
angesetzt wird. Die Summe dieser Beträge, geteilt durch die Anzahl aller aufgerufenen Verfahren, ergibt danach die Höhe der
Terminsgebühr für jedes Einzelverfahren. Dieser Ansatz spiegelt wieder, dass ein gemeinsamer Aufruf von Verfahren erfahrungsgemäß
in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen vergleichbare rechtliche oder tatsächliche Problemstellungen zwischen den Beteiligten
anhängig sind, die eine gemeinsame Erörterung sinnvoll erscheinen lassen. Sofern eine Problemstellung in einer Streitsache
umfassend erörtert wird, reduziert sich in der Regel der Zeitaufwand zur Erörterung der restlichen Streitverfahren ganz wesentlich.
Den letzten beiden Ansätzen zur Bestimmung der Gebührenhöhe ist gemein, dass sie sich maßgeblich an den in der Sitzungsniederschrift
des Termins enthaltenen Angaben über die Terminsdauer sowie die Anzahl der verhandelten Streitsachen orientieren und damit
grundsätzlich auf alle Verfahren gleichermaßen Anwendung finden können. Die damit einhergehende Transparenz und Berechenbarkeit
kommt sowohl der anwaltlichen Ermessensausübung bei der Bestimmung der Gebührenhöhe im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG als auch der Billigkeitskontrolle durch die Gerichte im Rahmen der durch das RVG vorgesehenen Rechtsmittel nach § 56 RVG zugute.
Sämtliche Ansätze beruhen darüber hinaus auf einer Orientierung an dem geschätzten Zeitaufwand eines durchschnittlichen Termins
vor den Sozialgerichten. Auch insofern bestehen in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten. So hat u.a. der 1. Senat
des LSG Schleswig-Holstein aufgrund eigener statistischer Erhebungen eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von ca. 50 Minuten
angenommen (vgl. Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK, juris Rn. 13). Das Sozialgericht Kiel sah daraufhin eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 50 Minuten als zu statisch
an und nahm eine durchschnittliche Verfahrensdauer im Bereich von 30 bis 90 Minuten an. Die Dauer der mündlichen Verhandlung
hänge zwar auch vom aktuell zu verhandelnden Streitstoff, allerdings auch stark von der Persönlichkeit der Beteiligten ab
(SG Kiel, Beschluss vom 10. Januar 2012, S 21 SF 200/11 E, juris Rn. 35). Der 6. Senat des LSG Thüringen sieht bei einer Terminsdauer von 70 Minuten den Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit noch an der oberen Grenze eines durchschnittlichen Umfangs (LSG Thüringen, Beschluss vom 6. März 2008, L 6 B 198/07 SF, juris Rn. 29). Der 18. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Mai 2012, L 18 KN 224/11 B, juris Rn. 15) sowie der 8. Senat des Sächsischen LSG (Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 8 AS 45/12 B KO, juris Rn. 21; Beschluss vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13 B KO, juris Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014, L 8 AS 585/12 B KO, juris Rn. 26) gehen von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 - 45 Minuten in sozialgerichtlichen Verfahren aus.
Der erkennende Senat hingegen legt regelmäßig eine durchschnittliche Terminsdauer bei den Hessischen Sozialgerichten von etwa
30 Minuten zugrunde (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2012, L 2 SO 123/12 B; Beschluss vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E; zuvor bereits Beschluss vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E, der jedenfalls eine durchschnittliche Terminsdauer von 50 Minuten als zu hoch einschätzte).
In einem Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin hat der beschließende Senat in einer früheren Entscheidung
(Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) bereits die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen geteilt und den errechneten Zeitaufwand
an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 Minuten gemessen. An dieser Vorgehensweise zur Bestimmung
der Terminsgebühr bei gemeinsam aufgerufenen - nicht verbundenen - Verfahren in einem Termin, soweit sich keine konkrete Zuordnung
der Terminsdauer auf die einzelnen Verfahren aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hält der Senat fest.
Der Senat übernimmt insoweit nicht die von einigen anderen Landessozialgerichten angewendete Praxis eines für jeden Einzelfall
zu bestimmenden Abschlags unterschiedlicher Höhe. Im Rahmen der dem Gericht u.a. zugewiesenen Aufgabe der Vereinheitlichung
der Rechtsprechung für das Land Hessen wird vielmehr ein für den Normalfall einheitlicher Ansatz gewählt, um die gerichtlichen
Kostenfestsetzungen nach §§ 55, 56 RVG durch eine pauschalisierende Betrachtungsweise über die gebotene individuelle Einzelfallbetrachtung hinaus möglichst transparent
zu gestalten.
Darüber hinaus vermag sich der erkennende Senat auch der vorliegend vom Sozialgericht vorgenommenen, modifizierten Berechnungsweise
unter Berücksichtigung der Terminsdauer für ein Verfahren sowie der Mindestgebühr für alle weiteren Verfahren und eine anschließende
gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Verfahren nicht anzuschließen. Zwar mag erfahrungsgemäß eine entsprechende zeitliche
Verteilung in vielen Fällen wie dem Vorliegenden eintreten, zwingend ist dies indes nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte in
der Sitzungsniederschrift sind die verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG daher, selbst als Rechnungsposten, grundsätzlich gleich zu behandeln. Diesem Gedanken wird die gleichmäßige Verteilung der
Terminsdauer auf die einzelnen Verfahren letztlich eher gerecht als die rechnerische Privilegierung eines Verfahrens ergänzt
durch eine Mindestvergütung für die anderen Verfahren. Eine dem zugrundeliegende unterschiedliche Gewichtung grundsätzlich
gleich zu behandelnder Angelegenheiten müsste sich anhand der Sitzungsniederschrift ergeben. Ist dies nicht der Fall, so sind
die einzelnen Angelegenheiten - mangels konkreter Anhaltspunkte - auch bereits im Rahmen der Berechnung der Gebührenhöhe untereinander
gleich zu gewichten.
Der Senat weist jedoch abschließend darauf hin, dass die Bestimmung der angemessenen Gebührenhöhe, wie bei allen im VV RVG enthaltenen Rahmengebühren, stets auf Grundlage des § 14 Abs. 1 RVG zu erfolgen hat, d.h., dass die oben erwähnten Grundsätze nicht abschließend gelten, sondern - freilich nur im zu begründenden
Einzelfall - eine weitergehende Erhöhung oder Senkung der konkreten Gebühr zulassen.
Vor diesem Hintergrund ist die angemessene Höhe der Terminsgebühr des vorliegenden Verfahrens bei einer Terminsdauer von 50
Minuten und insgesamt drei verhandelten Streitsachen auf Grundlage einer (fiktiven) Einzelterminsdauer von aufgerundet 17
Minuten zu bemessen. Ausgehend von einer durchschnittliche Terminsdauer von 30 Minuten war die Terminsgebühr daher unterhalb
der Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR anzusetzen. Anhaltspunkte für eine weitergehende Anpassung nach den Kriterien des
§ 14 Abs. 1 RVG sind nicht ersichtlich. Der vom Sozialgericht gewählte Ansatz von 100,00 EUR, d.h. in Höhe der halben Mittelgebühr, ist insoweit
nicht zu beanstanden.
Daneben ist eine angemessene Einigungsgebühr gem. Nr. 1005, 1006 VV RVG in Höhe von 140,00 EUR angefallen.
Während die Terminsgebühr - außer in den hier nicht einschlägigen Fällen der sog. fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr.
1-3 VV RVG - als "Anwesenheitsgebühr" ausgestaltet ist, handelt es sich bei Erledigungs- und Einigungsgebühr um "Erfolgsgebühren" in
dem Sinne, dass der Rechtsanwalt für die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits belohnt werden soll. Daraus folgt, dass
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei Erledigungs- und Einigungsgebühren unabhängig von der im Sitzungsprotokoll
festgehaltenen Terminsdauer zu berücksichtigen sind. In einem Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin scheidet
eine Bestimmung der Gebührenhöhe entsprechend der Vorgehensweise bei der Terminsgebühr daher von vornherein aus.
Vielmehr ist die Höhe der Erledigungs- oder Einigungsgebühr für jede Angelegenheit im Sinne der §§ 16, 17 RVG, ebenso wie die Verfahrensgebühr, individuell zu bestimmen. Im Rahmen der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird jedoch bei gemeinsam aufgerufenen Verfahren in einem Termin hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit in der
Regel ein Synergieeffekt auftreten, der bei im Übrigen durchschnittlichen Verfahren eine Ansetzung der Gebührenhöhe unterhalb
der Mittelgebühr rechtfertigen wird. Die Beurteilung der Höhe der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr richtet sich damit grundsätzlich
nach den gleichen Kriterien wie die Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr. Auch der Gesetzgeber hat dies im Rahmen der
Neufassung der Nr. 1005, 1006 VV RVG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes in Zukunft pauschalisierend dahingehend aufgegriffen, als die Einigungs-
oder Erledigungsgebühr von vornherein im Verwaltungsverfahren in Höhe der Geschäftsgebühr bzw. im gerichtlichen Verfahren
in Höhe der Verfahrensgebühr festgelegt wird. Der Senat sieht daher im vorliegenden Einzelfall ebenfalls eine Gebühr unterhalb
der Mittelgebühr nach Nr. 1006 VV RVG, konkret in Höhe von 140,00 EUR, als angemessen an.
Unstreitig ist darüber hinaus eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR angefallen.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Einzelfall folgende Vergütungsfestsetzung angemessen:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG
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125,00 EUR
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Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG
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100,00 EUR
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Einigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1005 VV RVG
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140,00 EUR
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Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
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20,00 EUR
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Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
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73,15 EUR
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Summe
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458,15 EUR
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Von dieser grundsätzlich von der Staatskasse zu erstattenden und im Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG sowie nach Erinnerung und Beschwerde gemäß § 56 RVG festzustellenden Summe ist nach § 58 Abs. 2 RVG der von dem Beklagten bereits angewiesene Betrag in Höhe von 207,60 EUR bei Auszahlung der Prozesskostenhilfe vollständig
anzurechnen.
Der Einholung eines Gutachtens bei der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG bedurfte es nicht. Diese Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anwendbar (BSG vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R - juris Rn. 14 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 11).
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).