Anrechnung von Renteneinkommen eines Mitbewohners auf einen SGB-II-Anspruch
Eheähnliche Bedarfsgemeinschaft
Äußere Umstände gemeinsamer Lebensführung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2010 unterhaltssichernde
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - zustehen, insbesondere darüber, ob ihrem Leistungsanspruch das Renteneinkommen eines Mitbewohners, des Herrn K. L., entgegensteht.
Die 1947 geborene Klägerin und der 1941 geborene Herr L. wohnten seit 1975 zusammen. 1979 zogen sie innerhalb ihres Wohnortes
M. von der N. gemeinsam in eine Wohnung in der O. und von dort aus am 1. März 1986 in ein gemeinsam finanziertes und in hälftigem
Teileigentum stehendes Eigenheim in der P. um. Die laufenden Ausgaben für die Finanzierung des Hauses, die Versorgung mit
Energie und die kommunalen Grundabgaben finanzierten die Klägerin und Herr L. seither über ein gemeinsames Konto. Darüber
hinaus verfügten beide auch über eigene Konten, für die dem jeweils anderen eine Verfügungsvollmacht erteilt war. Für die
das Hauseigentum und den Hausrat betreffenden Versicherungen waren beide Versicherungsnehmer (Wohngebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung).
Bis Mai 2005 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I. Anschließend erhielt sie von dem Beklagten bis 31. Mai 2007 unterhaltssichernde
Leistungen nach dem SGB II. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin, die sich in ihrem Erstantrag vom 6. April 2005 als ledig und alleinlebend
bezeichnet hatte, aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit (bis 2009, danach bestand ein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in einem
Pflegeheim auf 400,00 EUR - Basis) bedürftig sei. Den Fortzahlungsantrag der Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 2007 lehnte
der Beklagte indessen mit Bescheid vom 14. Juni 2007 ab, weil er nunmehr vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn
L. ausging, der seinerzeit eine Rente der Q. in Höhe von 1.705,75 EUR netto monatlich sowie eine monatliche Firmenpension
der R. in Höhe von 230,24 EUR netto bezog.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007 zurück. Zur Begründung wies
er darauf hin, dass nach § 7 Abs. 3a SGB II ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen mit der Folge des Bestehens einer
Bedarfsgemeinschaft gesetzlich vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben würden (Nr. 1) oder sie berechtigt
seien, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Im Fall der Klägerin seien beide Voraussetzungen erfüllt.
Anlässlich von Hausbesuchen am 15. Mai und 26. September 2007 habe die Klägerin erklärt, dass sie Herrn L. seit mehr als 30
Jahren kenne und mit ihm auch früher in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Beim Kauf des derzeit bewohnten Hauses
habe aber diese Beziehung bereits nicht mehr bestanden. Keiner von beiden habe allerdings einen neuen Partner. Die Vermutung
des § 7 Abs. 3 a SGB II sei hiernach nicht widerlegt. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass Partner - auch solche einer eheähnlichen Gemeinschaft
- nach einer Trennung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer weiter in derselben, eher beengten Wohnung zusammenleben
würden und beide keine neuen Partnerschaften eingingen. Hinzu komme noch, dass die jeweils bewohnten Räume nicht klar voneinander
getrennt seien und es keine gesonderten Aufenthalts- oder Rückzugsräume gebe. Ein Raum, den die Klägerin angeblich allein
nutze, müsse von Herrn L. durchquert werden, wenn dieser in die von ihm ausschließlich allein genutzten Räume im Obergeschoss
gelangen wolle. Für eine gemeinsame Nutzung aller Räumlichkeiten spreche auch, dass sich moderne, von Herrn L. angeschaffte
Geräte der Unterhaltselektronik und persönliche Gegenstände von Herrn L. im angeblich fast ausschließlich von der Klägerin
genutzten Wohnzimmer befänden. Dass die Lebensmittel zusammen gelagert, zubereitet und eingenommen würden, spreche ebenfalls
für eine gemeinsame Haushaltsführung.
Am 16. November 2007 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung die Klägerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen, insbesondere
Kontoauszüge, im Einzelnen geltend gemacht hat, dass sich die Führung eines gemeinsamen Kontos auf Angelegenheiten der Finanzierung
des Hauses beschränke und ansonsten eine Vermischung der gegenseitigen Finanzen nicht stattfinde. Ihren Anteil an den Finanzierungs-
und Unterhaltungskosten des Hauses überweise sie von einem allein ihr gehörenden Konto auf das gemeinsame Konto, von dem aus
dann die Zahlungen geleistet würden. Von ihrer Kontovollmacht für das Girokonto des Herrn L. habe sie zu keinem Zeitpunkt
Gebrauch gemacht. Beide führten ihr Leben wirtschaftlich getrennt. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes hat die Klägerin
im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, nach denen sie seit jeher ein sehr selbständiges
Leben geführt habe. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Versicherungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. April 2009 die Klägerin als Beteiligte angehört und Herrn
L. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom genannten
Tag Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28. April 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit Herrn L. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, sodass dessen Einkommen mit der
Folge fehlender Hilfebedürftigkeit der Klägerin Anrechnung finde. Die Voraussetzungen der Vermutungsregeln des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 und 4 SGB II lägen vor. Es stehe fest, dass zwischen der Klägerin und Herrn L. keine reine Wohngemeinschaft, sondern eine Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Dies werde bereits dadurch belegt, dass die Klägerin und Herr L. bereits seit 1975 zusammen
leben würden und gegenseitige Kontovollmachten besäßen. Demgegenüber sei die vom Außendienst des Beklagten am 15. Mai und
26. September 2007 festgestellte und dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und des Herrn L. entsprechende Wohnsituation
nicht geeignet, die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu erschüttern. Das gemeinsam bewohnte, 90
qm große Reihenhaus verfüge lediglich über ein einziges Bad sowie eine Küche, und auch das Wohn- bzw. Bedarfszimmer werde
gemeinsam genutzt. Damit Herr L. in die von ihm im Dachgeschoss genutzten Räume gelangen könne, müsse er zunächst zwangsläufig
das allein von der Klägerin genutzte Arbeitszimmer durchqueren. Von getrennten Lebensbereichen der Klägerin und des Herrn
L. könne insoweit keine Rede sein. Eine klare räumliche Trennung der jeweiligen Wohnbereiche - wie bei einer Wohngemeinschaft
üblich - liege gerade nicht vor. Zwar möge es sein, dass persönliche Dinge in getrennten Schränken oder Zimmern aufbewahrt
würden; dies sei aber auch bei einer "normalen" Familie nichts Ungewöhnliches. Überdies sei auch die Lebensgestaltung der
Klägerin und des Herrn L. eher mit derjenigen einer üblichen Ehe als derjenigen einer Wohngemeinschaft zu vergleichen. So
gebe es gemeinsame Freizeitaktivitäten, Mahlzeiten würden, sofern es sich bei schönem Wetter ergebe, gemeinsam eingenommen.
Zudem seien sowohl die Klägerin als auch Herr L. in erheblichen Umfang in derselben Selbsthilfegruppe engagiert, über die
sie auch ein gemeinsamer Bekanntenkreis verbinde. Die behauptete Trennung sei aufgrund des fortbestehenden gemeinsamen Wohnens
über einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren hinweg nicht nachvollziehbar. Allerdings seien die Lebensumstände der Klägerin und
des Herrn L. auch durch gewisse Besonderheiten geprägt, die in einer "normalen" Lebensgemeinschaft eher unüblich seien. So
unterhalte die Klägerin über den ISDN-Anschluss des Herrn L. einen eigenen Telefonanschluss. Es bestünden getrennte Schlafstätten
und - von dem gemeinsamen Konto für die Finanzierung des Hauses abgesehen - auch getrennte Kassen. Bezogen auf die finanzielle
Seite der Lebensgemeinschaft sei danach in eigenen Bereichen tatsächlich von einer getrennten Lebensgestaltung auszugehen.
Andererseits werde jedoch auch diese getrennte finanzielle Lebensführung nicht konsequent durchgehalten, soweit die Klägerin
selbst erklärt habe, dass nicht kleinlich abgerechnet werde und sie Herrn L. etwa kein Benzingeld zu zahlen habe, wenn dieser
sie in Ermangelung eines eigenen Fahrzeugs zum Einkaufen mitnehme. Zudem sei das Haus gemeinsam erworben worden. Von den vorhandenen
Möbeln sei zumindest die Küche und das Mobiliar im Wohnzimmer gemeinsam angeschafft worden. Es existierten ein gemeinsames
Konto und gemeinsame Versicherungen. In Abwägung dieser Umstände werde das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zwischen der
Klägerin und Herrn L. nicht in Frage gestellt.
Mit ihrer am 29. Mai 2009 eingelegten Berufung hat die Berufungsklägerin ihr Begehren weiter verfolgt, auch ab 1. Juni 2007
unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten zu erhalten. Sie hat geltend gemacht, in der fraglichen Zeit ihren Lebensunterhalt in Ermangelung von Leistungen
des Beklagten durch ein Darlehen ihrer Schwester in Gestalt eines überlassenen Sparbuchs finanziert zu haben, auf das dann
im Gegenzug die Leistungen aus einer fälligen Lebensversicherung bei der Züricher Versicherung geflossen seien. Im Übrigen
werde durch bereits früher überreichte Kontoauszüge hinreichend belegt, dass sie unabhängig von Herrn L. gewirtschaftet habe.
Des Weiteren hat die Klägerin Ausführungen zu den Wohnverhältnissen im gemeinsam bewohnten Haus gemacht.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 8. September 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er dargelegt,
dass der Beklagte seiner materiellen Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zwischen der
Klägerin und Herrn L. in Anwendung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II genügt habe. Soweit nach ihr ein wechselseitiger Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen,
vermutet werde, wenn Partner befugt seien, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen, habe dieser Fall bereits nach
dem unstreitigen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin vorgelegen; denn abgesehen davon, dass sie und Herr L. ein gemeinsames
Konto unterhielten, über das die gemeinsamen Ausgaben für das Hausgrundstück getätigt würden, bestünden auch für die beiden
allein geführten Girokonten wechselseitige Vollmachten; darauf, ob von diesen Vollmachten bislang Gebrauch gemacht worden
sei, komme es nicht an. Es könne danach dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Herr L. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
zusammenleben würden, da es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der weiteren Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht ankomme.
Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hin hat das Bundessozialgericht das Senatsurteil vom 8. September 2011
mit Urteil vom 23. August 2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer der Vermutungsregeln des §
7 Abs. 3a SGB II lediglich den Willen von in einem Haushalt zusammen lebenden Partnern betreffe, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander
einzustehen, und damit - vorbehaltlich einer etwaigen Widerlegung der Vermutung - nur zur Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen
einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II führe. Dessen ungeachtet bedürfe es in jedem Fall zusätzlich der Erfüllung der objektiven Voraussetzungen einer Partnerschaft
sowie des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt.
Im zurückverwiesenen Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, es sei nicht ungewöhnlich, dass sich Paare auch nach der Trennung
noch gut verstünden. Eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II liege deshalb aber nicht vor. Im Übrigen habe Herr L. ihr in der Zeit ihrer wirtschaftlichen Notlage bis zum Bezug einer
Altersrente ab Januar 2011 auch in keiner Weise finanziell geholfen. In der Zeit nach dem Entzug der unterhaltssichernden
Leistungen nach dem SGB II durch den angegriffenen Bescheid vom 14. Juni 2007 sei deshalb das Verhältnis zwischen ihr und Herrn L. etwas angespannt
gewesen. Seitdem sie eine eigene Rente erhalte und finanziell abgesichert sei, sei das ursprünglich gute Verhältnis zwischen
ihr und Herrn L. wiederhergestellt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. April 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Juni
2007 bis zum 31. Dezember 2010 unterhaltssichernde Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens des Herrn L. zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung des Berichterstatters vom 20. November 2012 darauf hingewiesen, dass er Zweifel
an der Vereinbarkeit von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der vom Bundessozialgericht vorgegebenen Auslegung mit Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 Abs.
1 des
Grundgesetzes hat.
Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat sodann durch den Berichterstatter im Termin am 29. November 2013 die Zeuginnen S.
T., U. V. sowie W. X. vernommen und die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll
verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt des Gerichtsakten sowie
der Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat für die Zeit ab 01. Juni 2007 keinen Leistungsanspruch
gegen den Beklagten, weil sie nicht bedürftig gewesen ist. Sie ist nicht außerstande gewesen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie aus dem Einkommen und Vermögen ihres Partners, des
Herrn L., zu sichern (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass Einkommen und Vermögen des Herrn L. im Streitzeitraum zu berücksichtigen
gewesen sind, weil er und die Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft zueinander gestanden haben. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Lit. c) SGB II in der vorliegend anzuwendenden, seit 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) bilden neben nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 7 Abs. 3 Lit. a) SGB II) und nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Lit. b) SGB II) auch solche gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Personen mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft,
die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen
ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Mit diesen Anforderungen knüpft das SGB II weiterhin an die Begriffsmerkmale an, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner grundlegenden Entscheidung vom
17. November 1992 - noch unter Ausschluss gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften - als Wesensmerkmale des damals prägenden
Begriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" aufgestellt hat (zur begrifflichen Kontinuität auch bei heterosexuellen Partnerschaften
vgl. bereits Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen - Bremen, Beschl. v. 6. März 2006, Az. L 9 AS 89/06 ER und zur Rechtslage seit dem 01. August 2006 Beschl. v. 3. August 2006, Az. L 9 AS 349/06 ER, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 44 und 108; Brühl/Schoch in Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rdnr. 83; siehe auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Bundestagsdrucksache 16/1410, Seite 19 ff). Der hiernach hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche Verbundenheit der
Partner inhaltsgleich auf Partnerschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Lit. c) SGB II zu übertragende Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft", der in dieser Formulierung sowohl im Arbeitsförderungsrecht als
auch im Sozialhilferecht seit langem gebräuchlich war, war in der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung lange umstritten
(vgl. zur Verwendung desselben Begriffs im Familienrecht, Maurer in Münchener Kommentar zum
BGB, 4. Aufl., §
1579 Rn 60 ff; Gerhard in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn 755). In seiner
Entscheidung vom 17. November 1992 (Az. 1 BvL 8/87) hat das BVerfG auf eine Vorlage des Sozialgerichtes Fulda hin jedoch eine Klärung dahingehend herbeigeführt, dass der Gesetzgeber
mit dem Begriff der "Eheähnlichkeit" ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe habe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften
zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen seien, die auf Dauer angelegt seien, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zuließen und sich durch innere Bindungen auszeichneten, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gingen. Für die Partner
einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten im Rechtssinne. Der unverheiratete
Partner eines Arbeitslosen sei diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet und könne sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße
zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Der Gesetzgeber sei daher bei der Fassung des Tatbestandsmerkmales "eheähnliche
Gemeinschaft" lediglich berechtigt, solche Gemeinschaften als Grundlage für eine Berücksichtigung fremden Einkommens zu erfassen,
in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen
des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten,
dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener
Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage im Hinblick auf eine verschärfte Bedürftigkeitsprüfung mit derjenigen nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Diese Festlegungen des BVerfG hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl
zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, Az. 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az. B 7 AL 96/00 R) zu eigen gemacht. Das BVerfG hat in seiner Kammerentscheidung vom 2. September 2004 (BvR 1962/04) darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung sei auch im Bereich des neugeschaffenen SGB II heranzuziehen. Auch das BSG hat sie in seiner Rechtsprechung zum SGB II übernommen (vgl. etwa Urt. v. 13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R). Partnerschaft im Sinne des neu gefassten § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II ist demgemäß weiterhin nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner
fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr
persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt weiterhin
festhalten wollte, ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Anlass der Novellierung. Diese sollte - ausweislich der schon zitierten
Gesetzesbegründung - lediglich dazu dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition der (Lebens-)Partnerschaft
mit einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen
Lebensgemeinschaften der Fall war. Vor diesem Hintergrund war es weder erforderlich noch geboten, von dem tradierten Begriff
der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, wie er vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist, abzuweichen (vgl.
dazu auch Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschl. v. 07.12.2006, Az L 9 AS 689/06 ER). Bereits insoweit, als § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II bei alledem das Vorliegen einer Partnerschaft auf einfachgesetzlicher Ebene davon abhängig macht, dass der erforderliche
Einstandswillen an der Art des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt erkennbar wird ("in einem gemeinsamen Haushalt
so zusammenleben, dass "), greift er in gewisser Weise auf die Rechtsprechung des BVerfG in dessen Urteil vom 17. November
1992 zurück. Mit ihr hat das BVerfG anerkannt, dass die Prüfung der Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" im Sinne der
vorstehend beschriebenen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt, nur an äußere Indizien anknüpfen kann. Als solche
hat das BVerfG allerdings in einer lediglich beispielhaften Aufzählung die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung
von Kindern oder Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen
Partners zu verfügen, angesehen (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, aaO., Rn. 96). Mit der Neuregelung in § 7a Abs. 3a SGB II hat der Bundesgesetzgeber dem insoweit Rechnung getragen, als er die vier vom BVerfG konkret bezeichneten Beispiele zur Grundlage
von Vermutungsregeln gemacht hat, die den widerleglichen Schluss auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
zulassen.
Die Frage, ob dem Zusammenleben in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft - über seine indizielle, nunmehr durch § 7 Abs. 3a SGB II ergänzte Funktion als Anknüpfungstatsache für das weitergehende Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
hinaus - eine selbständige Bedeutung als unverzichtbare Grundlage jeder eheähnlichen Gemeinschaft (Partnerschaft) zukommt,
ist nach Auffassung des Senats durch das Urteil des BVerfG vom 17. November 1992 verfassungsrechtlich nicht abschließend geklärt
worden. Auf den Vorlagebeschluss des SG Fulda vom 27. November 1986 (Az. S-1c/Ar-196/85) hin war nämlich seinerzeit im Hinblick
auf die Gleichbehandlung von nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten einerseits und eheähnlichen Gemeinschaften andererseits
allein zu klären, ob es mit Art.
3 Abs.
1 GG und Art.
6 Abs.
1 GG vereinbar war, dass § 137 Abs. 2a AFG die Angehörigen einer eheähnlichen Gemeinschaft, anders als Angehörige sonstiger Lebensgemeinschaften unter homosexuellen
Partnern oder Verwandten, der nach § 137 Abs. 2 AFG für nicht dauernd getrennt lebende Eheleute geltenden "verschärften Bedürftigkeitsprüfung" (Einkommens- und Vermögensberücksichtigung
des Partners) unterwarf (BVerfG, aaO., Rn. 1 und 29 bei juris). Der spezifische Gesichtspunkt des Zusammenlebens in einer
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft spielte hierbei keine tragende Rolle, weil die Klägerin des beim SG Fulda anhängigen Rechtsstreits
tatsächlich dauernd getrennt von ihrem Ehemann und zugleich in einer vom BVerfG selbst bereits als "eheähnlich" apostrophierten
Gemeinschaft in einem Haushalt mit einem neuen Partner zusammenlebte (vgl. BVerfG, aaO., Rn. 25). Demgemäß bezog auch das
SG Fulda mit seiner Vorlage die Frage nach einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung lediglich auf andere in einem Haushalt
zusammenlebende Gemeinschaften (homosexuelle Paare, Gemeinschaften zwischen unterhaltspflichtigen Verwandten; BVerfG, aaO.,
Rn. 30 bei juris) und anderseits auf zusammenlebende, einander unterhaltspflichtige Eheleute (BVerfG, aaO., Rn. 31 bei juris).
Der Senat entnimmt den Ausführungen des BVerfG gleichwohl, dass der substantiell rechtfertigende Grund für die Einbeziehung
des Einkommens und Vermögens von Partnern gerade auch bei Unverheirateten in dem subjektiven Moment besonderer persönlicher
Verbundenheit und dem aus ihr erwachsenden gegenseitigen Einstandswillen liegt, während den äußeren Umständen gemeinsamer
Lebensführung insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nur indizielle Bedeutung zukommt BVerfG, aaO., Rn. 95 - 96). Der erkennende
Senat hält es aus diesem Grund für verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, wenn § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II, wie unterdessen durch das Revisionsurteil des BSG vom 23. August 2012 - jedenfalls für das vorliegende Verfahren nach §
170 Abs.
5 SGG bindend - geklärt ist, eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Partnern auch für den Fall eines nach § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II unwiderlegt zu vermutenden, ohne jeden Rückgriff auf eines der Regelbeispiele des § 7 Abs. 3a SGB II anderweitig nachgewiesenen oder gar ausdrücklich eingeräumten gegenseitigen Einstandswillens nur unter der weiteren Voraussetzung
zulässt, dass zwischen den Partnern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Liegt nämlich der rechtfertigende Grund
für die Gleichbehandlung von eheähnlichen Gemeinschaften (Partnerschaften) mit nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten in
dem subjektiven Moment gegenseitigen Einstandswillens, gebietet auch bereits dessen Feststellung die Gleichbehandlung, weil
dann kein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Normadressaten ihre Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl.
BVerfG, aaO., Rn. 68). Bezogen auf das Erfordernis einer Wohngemeinschaft gilt dies auch deshalb, weil sie nach der Rechtsprechung
des BSG in dessen Urteil vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 49/09 R, Rn. 13) kein notwendiges Merkmal der Ehe i.S.v. § 1353 GBG darstellt, von der das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft
unter nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) SGB II abhängt. Gegenstand der Wertung, ob eine (heterosexuelle) Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) vorliegt, ist
aus verfassungsrechtlicher Sicht nämlich nach wie vor gerade die Eheähnlichkeit der Beziehung (BVerfG, aaO., Rn. 92). Der
Senat verkennt nicht, dass es, worauf das BSG in seinem Revisionsurteil vom 23. August 2012 mit Recht hingewiesen hat, bei unverheirateten Partnern besonderer Anhaltspunkte
bedarf, die in Ermangelung der Eheschließung den Schluss auf einen gegenseitigen Einstandswillen zulassen (aaO., Rn. 22 bei
juris). Solche Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des BVerfG in dessen Urteil vom 17. November 1992 (aaO., Rn. 96
bei juris) jedoch gerade nicht nur ausschließlich unter der unabdingbaren Voraussetzung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
im Sinne der Führung eines gemeinsamen Haushalts in einer gemeinsamen Wohnung bestehen. Vielmehr geht das BVerfG davon aus,
dass die maßgebliche Feststellung, die Partner seien einander so verbunden, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in
den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden darf (aaO., Rn. 95 bei juris), anhand von vielfältigen Hinweistatsachen
getroffen werden kann, zu deren erschöpfender Aufzählung sich das BVerfG seinerzeit ausdrücklich außerstande gesehen hat und
deren als lediglich beispielhaft bezeichnete Aufzählung jedenfalls mit der Befugnis, über das Partnervermögen zu verfügen,
auch einen Anknüpfungspunkt konkret benennt, der nicht einmal eine gemeinsame Wohnung, geschweige denn eine hierauf aufbauende
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt.
Das vorliegende Verfahren gebietet indessen weder eine abschließende Auseinandersetzung mit der Verfassungsmäßigkeit von §
7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II noch mit der Frage, ob die Bindung des Senats an das Revisionsurteil des BSG die Beurteilung dieser verfassungsrechtlichen Frage einschließt und damit einer Richtervorlage nach Art.
100 GG generell entgegensteht. Zur Überzeugung des Senats sind nämlich im Fall der Klägerin, wie die weitere Sachaufklärung im zurückverwiesenen
Verfahren ergeben hat, die Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft (Partnerschaft) zwischen der Klägerin und ihrem
Mitbewohner Herrn L. auch unter Zugrundelegung der vom BSG in seinem Revisionsurteil vom 23. August 2012 aufgestellten Grundsätze erfüllt. Auf die Beantwortung der vorliegend aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Frage kommt es danach für die Entscheidung des Rechtsstreits in der gegenwärtigen Prozesslage nicht
an, so dass sich jedenfalls aus diesem Grunde ein Vorgehen nach Art
100 GG verbietet. Aus dem Revisionsurteil des BSG vom 23. August 2012 ergeben sich für die Beurteilung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl. I S. 1706 -) die folgenden, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen
Haushalt zusammenleben (objektive Voraussetzungen), und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung). Partnerschaft
und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle wird die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt
zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen,
vermutet. Es obliegt dann dem Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin und Herrn L. auch im streitbefangenen
Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2010 um Partner (in dem vom BSG als objektive tatbestandliche Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II geforderten Sinne) gehandelt hat. Beide haben eine dauerhafte Beziehung unterhalten, die von einer gewissen Ausschließlichkeit
geprägt war und keine anderweitige vergleichbare Lebensgemeinschaft zuließ (vgl. BSG, Urt. v. 23. August 2012, aaO., Rn. 14 und 20 bei juris). Die Klägerin und Herr L. teilten zu Beginn des streitbefangenen
Leistungszeitraums im Juni 2007 bereits seit mehr als 30 Jahren ununterbrochen ihre jeweilige Wohnung und hatten nach eigenem
Bekunden über einen Zeitraum von deutlich mehr als 10 Jahren eine "normale Beziehung" unterhalten (so Herr L. bei seiner Anhörung
durch das Sozialgericht am 28. April 2009), bevor sich nach dem Bezug des 1986 gemeinsam erworbenen Eigenheims ihre Beziehung
1988/1989 im Zusammenhang mit einer Alkoholtherapie des Herrn L. und dessen hiermit einhergehenden Wesensveränderungen abkühlte.
Zu grundlegenden äußerlichen Veränderungen in der persönlichen Lebensgestaltung führte dies indessen nicht. Der gemeinsame
Wohnsitz wurde beibehalten und die als Reaktion auf die Abkühlung des persönlichen Verhältnisses gedeutete Aufteilung der
Wohnfläche fand ihre Grenze in der - von den räumlichen Verhältnissen erzwungenen - gemeinsamen Nutzung von Bad und Küche,
aber auch in dem Konzept einer gemeinsamen Nutzung des im Erdgeschoss gelegenen Wohnzimmers. Soweit die Klägerin, bestätigt
durch die Angaben der Zeuginnen und die im Verfahrensverlauf beigebrachten Erklärungen weiterer Freundinnen bzw. ihrer Schwester,
ihr Leben seither mit einem hohen Maß an Selbständigkeit gestaltet und zahlreiche Aktivitäten entwickelt hat, an denen Herr
L. unbeteiligt blieb, stellt dieser Umstand das Bestehen einer Partnerschaft nicht durchgreifend in Frage; denn nach ihren
eigenen Angaben und den Angaben der Zeuginnen war die Klägerin seit jeher, also auch bereits zu der Zeit, als nach ihrem eigenen
Bekunden und dem Bekunden des Herrn L. eine "normale Beziehung" bestand, auf eine persönlich eigenständige und finanziell
unabhängige Lebensführung bedacht. Zudem führten nach dem Bekunden der Klägerin ohnehin gewisse Unterschiede der persönlichen
Interessen zwischen ihr und Herrn L. dazu, dass die Freizeit, etwa beim Fernsehen, getrennt gestaltet wurde. Die Einschränkungen
in der Gemeinsamkeit der Lebensführung waren danach eher persönlichkeits- als beziehungsbedingt. Vor diesem Hintergrund ist
es für den Senat entscheidend, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn L. auch nach dem Eintritt einer gewissen
Abkühlung, die allerdings nach dem insoweit klaren Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 8. März 2013 nichts daran änderte,
dass man sich weiterhin "gut verstand", stets exklusiv blieb und trotz fehlender sexueller Gemeinsamkeit eine dauerhafte anderweitige
Bindung der Partner nicht zuließ. Anderweitige Beziehungen gingen sowohl die Klägerin wie auch Herr L. nach ihrem Bekunden
vor dem Sozialgericht allenfalls flüchtig ein und hielten sie zur Vermeidung von internen Konflikten, einer Vereinbarung folgend,
von der gemeinsamen Wohnung und dem dort geführten Leben fern. Des Weiteren lebten die Klägerin und Herr L. in der Zeit ab
1. Juli 2007 in ihrem gemeinsamen Haus auch als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2012, aaO., Rn. 14 und 22/23 bei juris). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die tatsächlichen
Lebensverhältnisse zwischen ihrer Mandantin und Herrn L. insoweit im Verfahrensverlauf - insbesondere mit der Widerspruchsbegründung
vom 19. März 2008, der Klagebegründung vom 7. März 2008 (dort S. 2) und sodann sinngemäß mit ihren Ausführungen zur Begründung
der in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 gestellten Beweisanträge - dahingehend zusammengefasst hat, dass es mit
Ausnahme der anteiligen Finanzierung des gemeinsamen Hausgrundstücks, auf deren vollständig gleichmäßige Verteilung allerdings
akribisch geachtet worden sei, keinerlei Gemeinsamkeiten zwischen der Klägerin und Herrn L. gegeben habe, die Klägerin und
Herr L. vielmehr getrennt wirtschafteten, die Wäsche getrennt wuschen, in der Regel getrennt aßen, die Freizeit nicht gemeinsam
verbrachten, einen unterschiedlichen Bekanntenkreis hatten, "unterschiedliche Schlafzimmer, unterschiedliche Kühlschränke,
unterschiedliche Telefonanschlüsse, unterschiedliche PCs, unterschiedliche Fernseher, unterschiedliche Radios, unterschiedliche
Versicherungen, unterschiedliche Bankkonten, unterschiedlichen Hausrat und unterschiedliche Kleiderschränke" (wörtl. Zitat
der Klagebegründung Blatt 59 der Gerichtsakten) nutzten, vereinfacht und vergröbert dieses Vorbringen die deutlich differenzierteren
und damit auch erheblich substantiierteren eigenen Schilderungen der Klägerin bei ihrer Befragung durch Mitarbeiter des Beklagten
anlässlich eines Hausbesuchs sowie bei ihren Anhörungen vor dem Sozialgericht am 28. April 2009 und dem Berichterstatter des
erkennenden Senats am 29. November 2013 sowie den hiermit übereinstimmenden Angaben des Herrn L. bei dessen Vernehmung durch
das Sozialgericht. Die Klägerin selbst hat insoweit differenzierend geschildert, dass sie und Herr L. unterschiedliche Essgewohnheiten
hätten, so dass sie in der Regel getrennt voneinander einkaufen und ihre Mahlzeiten zubereiten würden. Teilweise würden die
Lebensmittel jedoch auch gemeinsam eingekauft; nur Herr L. verfüge über ein Auto, das für die Großeinkäufe genutzt werde.
Wenn Herr L. sie gelegentlich mit dem Auto mitnehme, müsse sie sich nicht an den Kosten beteiligen. Bisweilen komme es auch
zu gemeinsamen Mahlzeiten, etwa einem gemeinsamen Frühstück bei schönem Wetter auf der Terrasse. Die getrennt untergebrachte
Wäsche werde auch getrennt gewaschen; die Reinigung der Wohnung und der Abwasch aber teilweise gemeinsam erledigt. Jeder verfüge
über eigene Unterhaltungselektronik und ein eigenes Telefon; der Telefonanschluss sei auf Herrn L. angemeldet, sie habe über
diesen Anschluss eine eigene Telefonnummer. Elektrogeräte und Einrichtungsgegenstände seien zum Teil gemeinsam angeschafft
worden. In der Küche gebe es einen gemeinsam genutzten Kühlschrank. Daneben habe Herr L. in seinem Zimmer noch einen kleinen
Kühlschrank, in dem er z.B. seinen Joghurt aufbewahre, um nicht immer in die Küche im Erdgeschoss laufen zu müssen. Ihre Freizeit
verbringe sie meist ohne Herrn L.; es gebe jedoch auch gemeinsame Freizeitaktivitäten, etwa gemeinsame Besuche von Jazz -
Veranstaltungen oder die gemeinsame Teilnahme an Ausflügen des Sozialverbandes. Als ehrenamtliche Mitarbeiterin nehme sie
auch an den wöchentlichen Zusammenkünften der Selbsthilfegruppe teil, deren Vorsitzender Herr L. - nach seinen Angaben seit
1994 - sei.
Von diesen Angaben, die er nicht zuletzt wegen ihres differenzierenden Charakters für glaubhaft hält, geht der Senat aus.
Sie werden ergänzt durch die aus den von der Klägerin beigebrachten Unterlagen zu entnehmenden Umstände, dass die Klägerin
und Herr L. über längere Zeiträume hinweg das gemeinsame Girokonto, von dem die Ausgaben für das gemeinsame Haus bestritten
wurden, durch monatliche Zahlungen in gleicher Höhe gespeist haben, dass die am 26. November 1993 erfolgte Gutschrift des
Erlöses aus einer Lebensversicherung bei der Y. von 38.497,30 EUR auf dem eigenen Girokonto der Klägerin (Bl. 69 u. 108 der
Gerichtsakten) am gleichen Tage zu einer einmaligen Überweisung in Höhe von 25.000 EUR geführt hat, die als Sondertilgung
dem gemeinsamen Kreditkonto bei der Z. gutgeschrieben worden ist (Blatt 83 der Gerichtsakten) und dass Herr L. aus weiteren
Versicherungen auf das Leben der Klägerin bei der AA. bis zu deren Fälligkeit im Oktober 2007 bezugsberechtigt war (Bl. 24
und 30 der Leistungsakten des Beklagten). Schließlich haben die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeuginnen V. und X. in der
Beweisaufnahme am 29. November 2013 ergeben, dass Herr L. weder an den Unternehmungen beider Damen mit der Klägerin, noch
an ihren auf das Erdgeschoss beschränkten Besuchen in deren Haus teilgenommen hat, während die Zeugin T. glaubhaft und von
der Klägerin im Kern unbestritten ausgesagt hat, dass sie als Cousine der Ehefrau von Herrn AB. L., dem Sohn des Partners
der Klägerin, Herrn L. sen. zusammen mit der Klägerin bei einzelnen herausgehobenen familiären Anlässen angetroffen habe und
im Übrigen aus Erzählungen innerhalb der Familie wisse, dass die Klägerin und Herr L. auch bei einigen anderen Gelegenheiten
gemeinsam zu Gast gewesen seien, wobei man von ihnen unter Verwendung ihrer Vornamen wie von einem Paar gesprochen habe. Die
Klägerin hat hierzu bekundet, dass Herr L. zu den Besuchen bei seinen Familienangehörigen nicht allein habe gehen wollen,
so dass sie ihn auf seinen Wunsch hin begleitet habe. Dabei sei sie auch als seine Partnerin aufgetreten. Von diesen Angaben
der Klägerin geht der Senat ebenso aus wie von ihren weiteren persönlich gemachten Angaben und dem weiteren schriftsätzlichen
Vorbringen. Demgemäß legt der Senat seiner Entscheidung auch die in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 von der Prozessbevollmächtigten
der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachen zugrunde, soweit diese nicht die vorstehend zusammengefassten eigenen Angaben
der Klägerin und die der Sache nach unbestrittenen Angaben der Zeuginnen durch apodiktische Vereinfachungen modifizieren und
daher ihrerseits schon keinen substantiierten Vortrag darstellen oder bloße ergebnisbezogene Wertungen im Hinblick auf die
vom BSG in dessen Revisionsurteil vom 23. August 2012 aufgestellten Anforderungen an das Vorliegen einer Partnerschaft darstellen
und deshalb einem auf die Feststellung von Tatsachen bezogenen Zeugenbeweis nicht zugänglich sind. Der Senat geht hiernach
insbesondere auch als zutreffend davon aus, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt, soweit sie nicht über eigene Mittel verfügte,
in der mit Schriftsatz vom 24. März 2014 geschilderten Weise (Blatt 269 f der Gerichtsakten) mit Hilfe ihrer Schwester bestritten
und dass Herr L. sie zu keinem Zeitpunkt finanziell unterstützt hat.
Die Voraussetzungen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn L. lagen indessen gleichwohl vor.
Soweit das Zusammenleben in einer Wohnung ein gemeinsames Wirtschaften im Sinne eines Zusammenwirkens bei der Führung des
Haushalts erfordert (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2012, aaO., Rn. 23), stand nach den Angaben der Klägerin der durchgängig getrennten Erledigung der Wäsche
und der schon wegen unterschiedlicher Essgewohnheiten immerhin überwiegend getrennten Zubereitung der Mahlzeiten eine jedenfalls
nicht durchgängig eigenständige Durchführung der Einkäufe, die, soweit sie umfangreich waren, mit dem Auto des Herrn L. durchgeführt
wurden, und ein nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren teilweise gemeinsames Vorgehen bei der Reinigung der
Wohnung und der Erledigung des Abwaschs gegenüber. Die Gartenarbeit erledigte die Klägerin allein, dies allerdings nach ihrem
eigenen Vortrag im Sinne einer Aufgabenteilung, nach der Herr L. für die Kleinreparaturen am Haus zuständig war, die er, soweit
er sie nicht selbst durchführen mochte, auf ausschließlich eigene Kosten von einem Handwerker ausführen ließ. Die Nutzung
des gemeinsamen Wohnzimmers im Erdgeschoss, die nach dem Vortrag der Klägerin zuletzt als Bedarfszimmer erfolgte und ihr dabei
die Gelegenheit gab, neben einer gelegentlichen gemeinsamen Nutzung mit Herrn L. auch ohne dessen Beteiligung vollständig
eigene Aktivitäten mit ihren Freundinnen, etwa die von ihr angesprochenen monatlichen Kartenspiel - Runden durchzuführen,
erforderte einvernehmliche organisatorische Absprachen über die Nutzung jedenfalls dieses Raumes, die der Annahme einer starren
Aufteilung in zwei getrennte Wohnbereiche entgegen stehen. Auch die bereits im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Partnerschaft
erörterte Vereinbarung zwischen der Klägerin und Herrn L., etwaige anderweitige Partner nicht mit in das gemeinsame Haus zu
bringen, stellt zugleich eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung des Gebäudes dar, welche die Wohnverhältnisse dort von
einer bloßen Wohngemeinschaft richtungsweisend abhebt.
Soweit die Klägerin in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeuginnen V. und X. sowie den schriftlichen Erklärungen weiterer
Freundinnen zur Überzeugung des Senats zutreffend dargelegt hat, dass sie als aktiver und vielseitig interessierter Mensch
zahlreiche Aktivitäten außerhalb des Hauses entwickelt hat, an denen der eher passive Herr L. nicht beteiligt gewesen ist,
spricht dieser Umstand im Ergebnis nicht gegen eine gemeinsame Lebensgestaltung. Einerseits erscheint es dem Senat nicht verwunderlich,
dass sich Herr L. an den sportlichen oder kulturellen Unternehmungen, zu denen sich die Klägerin mit ausschließlich weiblichen
Bekannten verabredete, nicht teilnahm. Andererseits hat die Klägerin nach eigenem Bekunden außerhalb des Hauses auch eine
durchaus nicht geringe Zahl an gemeinsamen Aktivitäten mit Herrn L. entfaltet. Neben den gelegentlichen Besuchen von Jazz
- Veranstaltungen und der Teilnahme an Fahrten des Sozialverbandes ist in diesem Zusammenhang namentlich die Teilnahme der
Klägerin an den wöchentlichen Zusammenkünften der von Herrn L. geleiteten Selbsthilfegruppe zu nennen. Eingedenk des Umstandes,
dass Herr L. im Rahmen der eigenen Alkoholtherapie zu einem - nach seinen Worten - anderen Menschen geworden war und er sich
danach über Jahre hin als Leiter der Selbsthilfegruppe in der Betreuung anderer Alkoholkranker engagierte, kann die ehrenamtliche
Mitwirkung der Klägerin nur dahingehend verstanden werden, dass sie damit einen bedeutenden und Sinn stiftenden Teil der Lebensgestaltung
des Herrn L. geteilt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin Herrn L. auf dessen Wunsch hin zu einigen familiären Anlässen begleitet
hat, an denen dieser nur ungern allein teilnahm, und dabei jedenfalls in der Wahrnehmung anderer als dessen Partnerin aufgetreten
ist. Der Senat sieht dies als weiteren Beleg dafür an, dass die Klägerin und Herr L., der Ausschließlichkeit ihrer Beziehung
entsprechend, bei ihrer Lebensgestaltung durchaus eng verbunden waren und nicht etwa nur nebeneinander her lebten. Angesichts
dieser Umstände vermag im Übrigen der Senat dem von der Klägerin glaubhaft dargelegten Umstand, dass die häusliche Freizeitgestaltung
aufgrund ihrer eigenen Vorliebe für die Gartenpflege und eines von den Neigungen des Herrn L. deutlich verschiedenen Geschmacks
beim Fernsehen weitgehend individuell erfolgt ist, nur nachrangige Bedeutung beizumessen.
Soweit schließlich das für die Führung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnende Wirtschaften aus einem Topf
auch Anforderungen an ein Zusammenwirken der Partner bei der Finanzierung der Haushaltsführung stellt, ergibt sich zunächst
aus den Angaben der Klägerin wie des Herrn L., dass beide auch nach der Alkoholtherapie des letztgenannten und der durch sie
ausgelösten Beziehungsprobleme eine räumliche Trennung (im Sinne eines Auszuges des einen oder anderen) von vornherein ausgeschlossen
haben, um gemeinsam für den Erhalt des zuvor erworbenen Hausgrundstücks zu sorgen. Dieser Entschluss hat beide speziell in
finanzieller Hinsicht zwangsläufig zu einer Haftungsgemeinschaft verbunden, da die Verbindlichkeiten aus den zur Finanzierung
der Immobilie aufgenommenen Darlehen gesamtschuldnerisch zu erfüllen waren. Nicht nur die Zahlungsunfähigkeit, sondern auch
die bloße Zahlungsunwilligkeit des einen hätte im Ernstfall durch den jeweils anderen aufgefangen werden müssen, um eine Zwangsversteigerung
der Immobilie und mit ihr die konkrete Möglichkeit eines weitreichenden Verlusts der bis dahin getätigten eigenen Investitionen
zu vermeiden. Die von der Klägerin geltend gemachte Wertung, die während der Dauer der Darlehensrückzahlung von ihr und Herrn
L. regelmäßig in korrespondierender Höhe vorgenommenen Zahlungen auf ein gemeinsames, der Finanzierung der laufenden Aufwendungen
für die Immobilie dienendes Konto seien ein Ausdruck "getrennter Kassen" gewesen, greift hiernach schon deshalb zu kurz, weil
diese einem gemeinsam gefassten Plan entsprangen, der mit Rücksicht auf die vorstehend angedeuteten Gefahren ein hohes Maß
an Vertrauen in die gegenseitige Zuverlässigkeit voraussetzte und den Charakter eines die existenziellen Grundlagen der gemeinsamen
Haushaltsführung betreffenden Versprechens hatte.
Der Senat ist der Überzeugung, dass es angesichts der existenziellen Bedeutung des planmäßigen Zusammenwirkens der Klägerin
und des Herrn L. bei der Finanzierung der Immobilie keines weiteren Belegs für ihre gemeinsame Haushaltsführung bedürfte.
Dies gilt umso mehr, als sie sich auf die Betriebskosten erstreckte. Soweit in diesem Zusammenhang die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 mitgeteilt hat, dass die Immobiliarkredite zwischenzeitlich
vollständig getilgt seien, ohne hierfür einen genauen Zeitpunkt benennen zu können, spielt dieser Gesichtspunkt keine entscheidende
Rolle, da dieser Zustand jedenfalls zum Zeitpunkt der geltend gemachten Trennung 1988/1989, wie nicht zuletzt die erst im
November 1993 erfolgte Sondertilgung belegt, noch nicht erreicht war und mithin der Plan der Klägerin und des Herrn L., trotz
einer gewissen Abkühlung ihres Verhältnisses gemeinsam für den Erhalt der Immobile zu sorgen, auch deren Finanzierung galt,
als er gefasst wurde. Auch nach der vollständigen Tilgung der Kredite ist er im Übrigen jedenfalls durch die gemeinsame Tragung
der Hauslasten weiterhin verfolgt worden.
Im Übrigen kann von einer vollständigen Trennung der wirtschaftlichen Sphären, wie sie die Klägerin geltend macht, nach ihrem
eigenen Sachvortrag auch hinsichtlich anderer wirtschaftlicher Aspekte der Haushaltsführung nicht ausgegangen werden. Die
Klägerin hat selbst ausdrücklich eingeräumt, dass Herr L. sie bei entsprechenden Gelegenheiten, etwa größeren Einkäufen, mit
dem Auto mitnehme, ohne dass sie hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen habe. Man sei da nicht kleinlich. Der Senat
teilt die hierzu von der Klägerin vertretene Auffassung, derlei sei auch in jeder Wohngemeinschaft oder unter Nachbarn üblich,
nicht. Sie unterscheidet nicht hinreichend zwischen der aus einem einzelnen konkreten Anlass erfolgenden Mitnahme etwa unter
Nachbarn, für die schon deshalb keine Gegenleistung erwartet wird, weil es sich um eine singuläre Gefälligkeit handelt, und
der dauerhaften Abhängigkeit von der Mitnahme im Auto eines anderen bei sich zwangsläufig wiederholenden Anlässen wie gelegentlichen
Großeinkäufen, die ohne ein eigenes Fahrzeug nahezu unausweichlich ist und dabei ein kompensatorisches "sich Abwechseln" nicht
zulässt. Davon, dass auch eine solche sich wiederholende Mitnahme unter Nachbarn oder beispielsweise in einer studentischen
WG typischerweise ohne jede Gegenleistung erfolgt, weil man sie als alltägliche Gefälligkeit ansieht, vermag der Senat nicht
auszugehen. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung einer grundsätzlichen Trennung der finanziellen Sphären. Von einer
solchen kann im Übrigen auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil Herr L. aus den Lebensversicherungen der Klägerin bei
der AC. bis zu deren Auszahlung bezugsberechtigt war.
Schließlich ist nach alledem vorliegend auch der Schluss auf einen gegenseitigen Einstandswillen gerechtfertigt. Der Senat
hat bereits in seinem Urteil vom 8. September 2011 dargelegt, dass aufgrund der gegenseitig erteilten Vollmachten für die
beiden getrennt geführten Girokonten die Befugnis bestand, über das Vermögen des jeweils anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II). Des Weiteren hat er dargelegt, dass es für das Eingreifen der diesbezüglichen Vermutungsregel keine Rolle spielt, ob von
der Möglichkeit der Verfügung über fremdes Vermögen jemals Gebrauch gemacht wurde oder nicht, weil es nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift allein auf die "Befugnis" und nicht auf deren Ausübung ankommt. An diesen Überlegungen hält der Senat
fest; dem Revisionsurteil des BSG ist insoweit nicht zu entnehmen, dass es von einer anderen Auslegung des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II ausgeht.
Da die Klägerin und Herr L. nach eigenem Bekunden auch noch in der Zeit seit dem Einzug in das gemeinsame Eigenheim am 1.
März 1986 zunächst weiterhin ein Paar gewesen sind und sie im Übrigen auch in der Zeit seit einer gewissen Abkühlung ihres
Verhältnisses 1988/1989 weiterhin als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengelebt haben, sind in dem streitbefangenen
Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2010 auch die Voraussetzungen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt gewesen.
Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, die Vermutung des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit Herrn
L. zu widerlegen. Neben den bereits vorstehend erörterten Umständen des Zusammenlebens, die zu einer Widerlegung der Vermutungsregeln
nach § 7 Abs. 3a Nrn. 1 und 4 SGB II bereits deshalb nicht ausreichen, weil sie in ihrer Gesamtheit gerade den umgekehrten Schluss auf eine eheähnliche Gemeinschaft
(Partnerschaft) begründen, hat sich die Klägerin allerdings glaubhaft darauf berufen, dass sie von Herrn L. während des streitbefangenen
Zeitraums zu keinem Zeitpunkt unterstützt worden sei, sie vielmehr Hilfe allein von ihrer Schwester erhalten habe und dass
sie im Übrigen auch selbst zu keinem Zeitpunkt von der ihr erteilten Vollmacht, über das Girokonto des Herrn L. zu verfügen,
Gebrauch gemacht habe. Der Schluss, dass Herr L. nicht bereit gewesen sei, die Klägerin finanziell zu unterstützen und es
ihm deshalb an dem Willen, für die Klägerin einzustehen, tatsächlich gefehlt habe, kann hieraus indessen nicht gezogen werden.
Herr L. hat nämlich bei seiner Vernehmung durch das Sozialgericht glaubhaft und von der Klägerin unbestritten angegeben, er
sei davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt in der Zeit, in der sie keine Leistungen vom Beklagten mehr
erhalten habe, von Ersparnissen bestritten habe. Hieraus kann nicht entnommen werden, dass Herrn L. überhaupt bewusst gewesen
ist, dass die Klägerin zur Abwendung einer Notlage seine Hilfe benötigen könnte und dass er eine bewusste Entscheidung darüber
getroffen hat, ob er eine solche Hilfe leisten wollte oder nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin,
dass sie mit Blick auf die Fälligkeit ihrer Lebensversicherungen bei der AC. ein finanzielles Arrangement mit ihrer Schwester
getroffen habe. Auch die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, zunächst Herrn L. vergeblich um Geld gebeten zu haben.
Vielmehr sprechen die vorgetragenen Tatsachen dafür, dass die Klägerin es von vornherein von sich aus vermieden hat, Herrn
L. um Hilfe zu bitten. Rückschlüsse auf die Hilfebereitschaft des Herrn L. lässt dieser Umstand aber ebenso wenig zu wie die
Tatsache, dass die Klägerin von der ihr erteilten Kontovollmacht zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat.
Hat nach alledem in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2010 zwischen der Klägerin und Herrn Lindner eine Partnerschaft
in Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Lit. c) SGB II mit der Folge einer Bedarfsgemeinschaft bestanden, in der das Einkommen des Herrn L. bei der Bestimmung des Leistungsbedarfs
der Klägerin zu berücksichtigen war, so hat die Klägerin für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen gegen den
Beklagten, weil der nach Berücksichtigung des Bedarfs des Herrn L. zu berücksichtigende Einkommensüberhang auch den Bedarf
der Klägerin gedeckt hat. Dies ist mit Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte des Herrn L. der Sache nach zwischen den Beteiligten
außer Streit, so dass der Senat von einer näheren Begründung absieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Ein Grund, gem. §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.