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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.08.2017 - 2 R 248/17
Sozialversicherungspflicht einer Honorarärztin beim Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus
Eine Ärztin, die zu einem Stundenlohn für Bereitschaftsdienste in einer Klinik eingesetzt wird, übt ihre Tätigkeit regelmäßig im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus.
1. Zum Tatbestand des § 7 Abs. 1 SGB IV gehört weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines "typischen" Arbeitsvertrages.
2. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die zu beurteilende Tätigkeit die Bandbreite der in Betracht kommenden Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse verlässt und ob insbesondere im Rahmen der Gesamtabwägung die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen.
Normenkette:
NRettDG § 5
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IV § 23c Abs. 2
,
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 18.01.2017 S 14 R 28/12
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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