LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.08.2008 - 7 AL 6/07
Abzweigung des Unterschiedsbetrags zwischen dem erhöhten und dem allgemeinen Leistungssatz im Sinne von § 129 SGB III bei Verletzung der Unterhaltspflicht
Keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung stellt der kindbezogene Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten
Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §
129 SGB III dar. Er ist nur bei Sicherstellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 24.11.2006 S 20 AL 136/03