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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2009 - 8 SO 149/07, FEVS 61, 306
Verurteilung des Grundsicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren nach Beiladung wegen bereits bindender Ablehnung des Leistungsanspruchs, keine Abgabe an das nächst höhere Gericht nach § 181 SGG
In § 75 Abs. 5 SGG hat der Gesetzgeber neben Versicherungsträgern den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und auch den Träger der Sozialhilfe mit aufgenommen. Eine dementsprechende Änderung wurde in § 181 SGG nicht vorgenommen. Offenbar entspricht es weiterhin dem Willen des Gesetzgebers, dass § 181 SGG nur Versicherungsträger erfasst und nicht Träger der Grundsicherung und Träger der Sozialhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 61, 306
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 4
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB III § 330 Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGG § 181
,
SGG § 75 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Hannover 24.04.2007 S 51 SO 671/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. April 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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