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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2009 - 8 SO 78/07, FEVS 61, 312
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG bei Ortswechsel eines Sozialhilfeempfängers
Im Hinblick auf die Monatsfrist des § 107 Abs. 1 BSHG kommt es nicht allein auf die tatsächliche Hilfegewährung an; vielmehr ist entscheidend die objektive Hilfebedürftigkeit, es ist also die Frage zu beantworten, ob dem Hilfebedürftigem nach dem Umzug Hilfe nach dem BSHG - unabhängig von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers - hätte gewährt werden müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 61, 312
Normenkette:
BSHG § 107 Abs. 1
,
GSiG § 1
,
SGB I § 30 Abs. 3
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 22.02.2007 S 20 SO 174/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 54.980,65 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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