Unbegründetheit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts
Zumutbarkeit des Abwartens des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller ist auch nach der Auffassung des Senats zuzumuten, den Ausgang des beim
Sozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens (allerdings ohne Vorverfahren; ursprüngliches Aktenzeichen S 48 R 1525/18, jetziges Aktenzeichen S 48 R 185/19) abzuwarten. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und nimmt hierauf
Bezug (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover vom 25.04.2018 in Höhe von 338,14
EUR nach §
52 SGB I in Verbindung mit §
51 Abs.
2 SGB I wurde, nach Anhörung des Antragstellers, am 23.08.2018 ein Verrechnungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid ist bereits bindend
geworden. Deshalb wurde von der Antragsgegnerin der Betrag in Höhe von 338,14 EUR einmalig mit der Rentenzahlung des Antragstellers
im November 2018 zugunsten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover verrechnet. Laufende Verrechnungen liegen
nicht vor.
Hinsichtlich des von dem Antragsteller außerdem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs hat der Antrag ebenfalls keinen
Erfolg. Für die hierfür erhobene Klage fehlt es mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten sowohl an einem
Anordnungsanspruch, als auch mangels erkennbarer Eilbedürftigkeit an einem Anordnungsgrund.
Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung der ab Januar 2019 gezahlten Hinterbliebenenrente sind nicht streitbefangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).