Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist gelernter Gummi- und Kunststoffauskleider. Im Zeitraum von 1995 bis 2009 arbeitete er
als Gießharzfacharbeiter. In der Zeit von November 2010 bis Juni 2011 wurde der Kläger umgeschult zum Kaufmann im Groß- und
Außenhandel, die Umschulung schloss der Kläger allerdings wegen Krankheit nicht ab. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Rentenantragstellung
Leistungen nach dem SGB II.
Am 31.03.2016 stellte der Kläger aufgrund vorgetragener Knie- und Lendenwirbelsäulenprobleme, Adipositas und einer Hypertonie
(Myokardinfarkt 2011) bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. U teilte in ihrem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 23.05.2016 mit, sie halte
den Kläger für in der Lage, 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Bescheid vom 25.05.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Hiergegen legte der Kläger am 08.06.2016 Widerspruch ein. Der Kläger führte zur Begründung aus, dass die Beklagte seine psychische
Situation nicht ausreichend berücksichtigt habe und übersandte hierzu ein ärztliches Attest des Neurologen Dr. C vom 08.06.2016;
hierin diagnostizierte der behandelnde Arzt eine mittelgradige depressive Episode sowie einen Zustand nach Herzinfarkt. Der
Kläger könne aufgrund massiver Konzentrationsstörungen mit starker Müdigkeit maximal 3 Stunden täglich leichte körperliche
Tätigkeiten verrichten.
Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. D sowie ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie
Dr. E ein.
Dr. D stellte in seinem Gutachten vom 09.08.2016 beim Kläger folgende Erkrankungen fest: Dysthymie mit chronisch depressiver
Verstimmung leicht- bis mittelgradigen Ausmaßes, Arthrose, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung mit abgelaufenem Herzinfarkt
sowie wiederkehrende Drehschwindelepisoden. Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich überwiegend leichte, gelegentlich
mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Tätigkeiten müssten geistig einfacher Natur sein ohne emotional
belastenden Publikumsverkehr.
Dr. E diagnostizierte in seinem Gutachten vom 03.09.2016 beim Kläger eine Gonarthrose rechts mehr ausgeprägt als links, chronische
Lendenwirbel- und Hüftgelenkschmerzen sowie eine Adipositas. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger arbeitstäglich über
6 Stunden überwiegend sitzend arbeiten. Seine Wegefähigkeit könne ebenfalls angenommen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 02.03.2017 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte bzw. die beauftragten Gutachter hätten seine bei ihm am 31.05.2017 durchgeführte
Herzoperation nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe im Juli 2017 einen erneuten Herzstillstand erlitten, woraufhin ihm
3 Stents eingesetzt worden seien. Er sei aufgrund seiner Herzschwäche schon nicht mehr in der Lage, einfache Tätigkeiten mehr
als 3 Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2017 zu verurteilen,
ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf die eingeholten medizinischen Gutachten verwiesen, die die für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
vorausgesetzten Leistungseinschränkungen beim Kläger nicht bestätigten würden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt:
- Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. F hat in seinem unter dem 27.07.2017 erstellten Befundbericht festgestellt,
dass der Kläger von kardialer Seite bei normaler LV-Funktion prinzipiell eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung
über 6 Stunden im Tagdienst durchführen könne. Die Beurteilung beziehe sich lediglich auf die kardiale Situation und schließe
andere Beschwerden nicht mit ein.
- Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. C hat in seinem Befundbericht vom 16.06.2017 als Diagnose eine mittelgradige
Depression genannt und mitgeteilt, er halte den Kläger auf nervenärztlichem Gebiet für erwerbsfähig.
- Der praktische Arzt Dr. G hat in seinem Befundbericht vom 12.07.2017 keine Aussage zur Leistungsfähigkeit des Klägers getroffen.
Der Kläger hat vom 28.08.2017 bis zum 18.09.2017 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme aufgrund seiner internistischen
Erkrankungen absolviert. Nach dem vorgelegten Entlassungsbericht der N Fachklinik S ist er in der Lage, leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mehr als 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Anschließend hat der Kläger eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme am 30.01.2018 in der T-Klinik in P begonnen, die
er am 19.02.2018 aufgrund eines Unfalls und damit einhergehenden orthopädischen Beeinträchtigungen vorzeitig abbrechen musste
(Fraktur der Wirbelsäule bei der Anreise zur Rehabilitationsmaßnahme). Die Klinik hat im Entlassungsbericht vom 07.03.2018
unter anderem lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode diagnostiziert. Im gegenwärtigen
Zeitpunkt sei der Kläger nicht arbeitsfähig.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von Dr. Dr. H (Zusatzgutachten) sowie ein Gutachten
vom Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie und Rheumatologie Dr. I (Hauptgutachten) eingeholt.
Der Sachverständige Dr. Dr. H hat sein Gutachten am 01.08.2018 erstattet. Zur Tagesablaufschilderung hat der Sachverständige
die Angaben des Klägers festgehalten, der mitgeteilt hat, er stehe morgens unregelmäßig auf, schlafe 3-4 Stunden, abends komme
er nicht zur Ruhe. Er habe eine Wohnung im Haus der Mutter, mache für diese Botengänge und koche abwechselnd mit ihr. Nachmittags
versuche er, sich zu bewegen und spazieren zu gehen. Der Sachverständige hat beim Kläger folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung
mit Störung der Gefühle und der sozialen Integration, chronische Schmerzstörung bei orthopädischen Gesundheitsstörungen, Angst
und depressive Störung gemischt nach Herzinfarkt, nicht organische Schlafstörung sowie Schwindel und Taumel ohne organneurologische
Zuordnung. Der Kläger könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen
und ohne ständig hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und die Stressbelastung sowie Publikumsverkehr vollschichtig
(8 Stunden) regelmäßig verrichten. Die Arbeiten sollten geistig einfach bzw. gelegentlich mittelschwer sein. Die Gehfähigkeit
sei neurologisch nicht eingeschränkt, der Kläger könne noch täglich insgesamt 4 mal etwas mehr als 500 m in jeweils weniger
als 20 Minuten zurücklegen und auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Der (Haupt-)Sachverständige Dr. I hat in seinem unter dem 03.08.2018 angefertigten Gutachten folgende Erkrankungen festgestellt:
Koronare Herzerkrankung mit lnfarktgeschehen, kein Zeichen einer manifesten Herzleistungsminderung, fortgeschrittene Verschleißerkrankungen
im Bereich der Kniegelenke sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen an Brust- und Lendenwirbelsäule. Der Sachverständige
hat auch die Beeinträchtigungen durch das neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten berücksichtigt. Dr. I hat den Kläger
für in der Lage gehalten, leichte Tätigkeiten primär im Sitzen und gelegentlich im Gehen bzw. Stehen ohne Zwangshaltungen
vollschichtig (8 Stunden) auszuüben. Der Kläger sei auch wegefähig.
Auf den Einwand des Klägers, dass der Sachverständige seine Herzerkrankung nicht ausreichend gewürdigt habe, hat der Sachverständige
Dr. I in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.08.2018 dargelegt, dass eine kardiale Leistungsminderung nicht feststellbar
sei. Soweit sich der Bevollmächtigte auf das Infarktgeschehen und die Reanimation in 2017 fokussiere, sei bei der Diagnosestellung
dem Gutachten unschwer zu entnehmen, dass dies bereits berücksichtigt worden sei und unter Hinweis auf die durchgeführte Reha-Maßnahme
aus März 2018 hieraus keine führende quantitative Leistungseinschränkung abgeleitet werden könne.
Mit Urteil vom 30.10.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das am 07.12.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.12.2018 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt. Er sei nicht mehr in der Lage, eine gewinnbringende, konkurrenzfähige
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Er habe bereits im Verfahren der 1. Instanz eine fehlende
Untersuchung der Auswirkungen der koronaren Herzerkrankung gerügt. Die Einholung von Befundberichten und die Einholung eines
kardiologischen Zusatzgutachtens hätten stattfinden müssen. Er habe 2011 einen Hinterwandinfarkt erlitten und diverse Arbeitsförderungsmaßnahmen
gesundheitsbedingt abbrechen müssen. Im Juli 2017 sei ein Herzstillstand erfolgt mit Reanimation und anschließender Stentversorgung.
Das Sozialgericht habe keinen Befundbericht des ihm laufend wegen der Herzerkrankung behandelnden Krankenhauses Porz am Rhein
eingeholt, obwohl ein Protokoll mit einer Herzkatheteruntersuchung übersandt worden sei. Er halte die Ausführungen des Gutachters
Dr. I bezüglich der Herzerkrankung für vollkommen unzureichend. Soweit der Gutachter Dr. I in seinem Gutachten auf Seite 13
mitteile, er sei einschlägig untersucht worden, widme der Gutachter diesem Aspekt ganze vier Sätze. Die Durchführung eines
MRT sei erforderlich gewesen. Wörtlich heiße es in dem Gutachten, "Die kardiale Erkrankung ist derzeit, soweit eruierbar...stabilisiert."
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2017 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2016 nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme vom 07.03.2019 der Auffassung, es könne eine internistisch-kardiologisch-sozialmedizinische
Begutachtung vergleichend zum Vorgutachten durchgeführt werden. In der Berufungsbegründung seien im Übrigen jedoch keine richtungsweisenden
Verschlechterungen des kardialen Befundes mitgeteilt worden. Es bestehe kein Anlass, die sozialmedizinische Beurteilung zu
revidieren.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt:
- vom Internisten Dr.F vom 09.04.2019; der Kläger sei zuletzt am 21.01.2019 in Behandlung gewesen, der Kläger habe gelegentliche
Herzstiche angegeben, er könne kaum atmen. Als Diagnosen hat der behandelnde Arzt insbesondere die koronare 2-Gefäßerkrankung
und die Stentimplantation im Juli 2017 mitgeteilt. Aus kardiologischer Sicht könne der Kläger weiterhin vollschichtig leichte
Tätigkeiten ohne körperliche Anforderungen verrichten. Die Auswirkung der reaktiven Depression könne er nicht beurteilen.
Der behandelnde Arzt hat auch diverse Unterlagen zum Befundbericht überreicht , so als aktuellste Unterlage einen Bericht
vom 22.01.2019 an den Allgemeinmediziner Dr. J mit dem besonderen Hinweis, dass beim Kläger eine aktuell stabile koronare
2-Gefäßerkrankung mit erhaltenen RV/LV-Funktionen bestehe und im Übrigen das durchgeführte Belastungs-EKG bis 125 W einen
Normalbefund ergeben habe,
- von Prof. Dr. K vom Krankenhaus Q (Klinik für Kardiologie) vom 11.04.2019; die Befunde hätten sich verbessert; und zwar
bereits während des stationären Aufenthaltes. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit hat Prof. Dr. K auf den Reha- Entlassungsbericht
verwiesen,
- von Prof. Dr. L von der N Fachklinik S vom 04.06.2019, der lediglich noch einmal über die stationäre Behandlung des Klägers
im August/September 2017 berichtet hat,
- von Frau Dr. M von der Uniklinik L1 (Abteilung Nuklearmedizin), die lediglich einen Behandlungszeitraum vom 15.03.2017 bis
16.03.2017 mitgeteilt hat. Aufgrund der einmaligen Untersuchung könne sie den Verlauf nicht beurteilen. Aus ihrer Meinung
heraus sei der Kläger auch noch vollschichtig leistungsfähig. Der Kläger sei definitiv arbeitsfähig, wobei auf körperlich
schwere Tätigkeiten verzichtet werden müsse. Körperlich leichte Tätigkeiten seien ihrer Meinung nach möglich.
Die Beklagte hat die ärztliche Stellungnahme vom 06.11.2019 übersandt, in der die Befundlage ausgewertet wurde. Den vorgelegten
Befundberichten sei eine rentenrelevante richtungsweisende Verschlechterung nicht zu entnehmen; es bestehe kein Anlass, die
bisher vertretene sozialmedizinische Begutachtung zu revidieren.
Anschließend hat der Senat um Mitteilung gebeten, ob die Berufung zurückgenommen wird. Insbesondere habe Frau Dr. M ausdrücklich
die Arbeitsfähigkeit des Klägers bejaht. Weitere Amtsermittlungen seien nicht beabsichtigt. Der Senat hat auf §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hingewiesen.
Der Kläger hat daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.11.2019 mitgeteilt, er halte die Berufung aufrecht. Für ihn sei
nicht nachvollziehbar, dass eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten aus kardiologischer
Sicht bestätigt werde. Dazu fühle er sich nicht mehr in der Lage.
Anschließend hat der Kläger noch ein fachärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom
16.12.2019 vorgelegt, mit dem Dr. C die Diagnosen mittelgradige depressive Episode und Zustand nach Herzinfarkt gestellt hat.
Der Kläger sei dauerhaft nicht mehr in der Lage, mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Auch dieses Attest hat der Senat zum Anlass genommen, noch einmal mit Hinweisschreiben vom 10.01.2020 mitzuteilen, dass weitere
Amtsermittlungen nicht beabsichtigt sind. Hierzu hat der Senat auf den eingeholten Befundbericht von Dr. C vom 16.06.2017
verwiesen, mit dem bereits eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei, hier sei Dr. C noch von einem vollschichtigen
Leistungsvermögen ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, warum Dr. C nunmehr unbegründet die Leistung anders einschätze.
Hierzu hat der Kläger lediglich noch mitgeteilt, seine psychosomatische Situation habe sich im Laufe des anhängigen Verfahrens
drastisch verschlechtert.
Mit Schreiben vom 24.04.2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach §
153 Abs.
4 SGG angehört. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung im Beschlusswege mit Schreiben vom 05.05.2020 einverstanden erklärt.
Der Kläger hat einer solchen Entscheidung mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.05.2020 widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des §
105 Abs.
2 Satz 1
SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht Köln hat aufgrund Verhandlungstermins am 30.10.2018 die Klage abgewiesen; zum Verhandlungstermin
war der Kläger in Begleitung seines Bevollmächtigten persönlich erschienen. Zudem hält der erkennende Senat die Berufung einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Der Kläger ist über die Rechtslage durch gerichtliches Schreiben vom
24.04.2020 informiert worden. Die Beteiligten wurden mit diesem Schreiben zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG). Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.05.2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im
Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer befristeten Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung
nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Auch steht dem Kläger schon allein aufgrund seines Geburtstags am 00.08.1971 kein Anspruch auf Gewährung einer befristeten
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d. §
240 SGB VI zu. Die Stichtagsregelung - 02.01.1961 - nach §
240 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI schließt den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bereits aus.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2018 an und macht
diese auch zum Gegenstand dieser Entscheidung; §
153 Abs.
2 SGG.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert i.S.d. §
43 SGB VI. Die beiden eingeholten Gutachten - auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. Dr. H vom 01.08.2018 und insbesondere
auf internistischem Fachgebiet von Dr. I vom 03.08.2018 - attestieren dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen zumindest
für leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr.
Dies deckt sich mit den beiden im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten, sowohl durch den Neurologen und Psychiater
Dr. D als auch durch den Orthopäden Dr. E; beide haben den Kläger in der Lage gesehen, arbeitstäglich über 6 Stunden leichte
bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Besonders erwähnenswert ist auch, dass die N Fachklinik
S im Entlassungsbericht vom 20.09.2017 den Kläger für in der Lage erachtet hat, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend
im Sitzen mehr als 6 Stunden arbeitstäglich auszuüben; diese Rehamaßnahme fand in der Folge des Herzstillstandes im Juli 2017
statt. Weiter haben selbst die behandelnden Ärzte - und hier insbesondere auf internistischem Fachgebiet der behandelnde Kardiologe
Dr. F - eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers gesehen. Der Kläger hat daher erstinstanzlich schon seine Klage
nicht schlüssig machen können. Dennoch hat das Sozialgericht den Sachverhalt durch die Einholung der beiden Gutachten von
Dr. I und Dr. Dr. H weiter aufgeklärt.
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung den Herzstillstand aus Juli 2017 mit Reanimation und anschließender Stentversorgung
anführt, ist dieser Umstand durch das Gutachten des Internisten Dr. I vom 03.08.2018 - also deutlich danach - berücksichtigt
worden. Dr. I hat ein lnfarktgeschehen ohne Zeichen einer manifesten Herzleistungsminderung diagnostiziert und dies in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 27.08.2018 auch noch einmal bestätigt. Der Sachverständige hat im Übrigen auch den kardiologischen
Bericht des Krankenhauses Q vom 20.07.2017 ausgewertet, hiermit wurde die dreifache Stentimplantation bewertet. Daraus ergibt
sich auch, dass es zu einem Kammerflimmern gekommen ist.
Weiterer Bedarf an Amtsermittlung besteht nicht. Die vom Kläger angesprochene MRT-Untersuchung ist jedenfalls nicht erforderlich,
da die diagnostische Seite unstreitig ist. Eine MRT Untersuchung gibt keinen hinreichenden Aufschluss auf die Funktionsbeeinträchtigung.
Es ist darüber hinaus zwar zutreffend, dass Dr. I keine Ergometrie (Belastungs-Elektrokardiografie/Fahrrad) durchgeführt hat,
allerdings befand sich der Kläger nach der Herzoperation im Juli 2017 von 28.08.2017 bis zum 18.09.2017 in internistischer
stationärer Reha in der N Fachklinik S und wurde ausweislich der Einschätzung der Klinik im Entlassungsbericht vom 20.09.2017
auch unter Berücksichtigung des Kammerflimmerns und der Stentimplantationen für in der Lage erachtet, leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mehr als 6 Stunden arbeitstäglich auszuüben. Während der Rehamaßnahme sind insgesamt 16
Ausdauertrainingseinheiten ohne Monitoring in der Gruppe und 7 Ausdauertrainingseinheiten mit Monitoring in der Gruppe durchgeführt
worden. Insoweit ist die Frage der Leistungsfähigkeit (auch unter Belastung) und der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung
hinreichend geklärt. Zwischen der Stentimplantation im Juli 2017 und der Untersuchung bei Dr. I im August 2018 sind keine
signifikanten Verschlechterungen mehr hinzugetreten, die eine abweichende Einschätzung des Leistungsvermögens nahelegen.
Soweit der Kläger an den Ausführungen von Dr. I - "Die kardiale Erkrankung ist derzeit, soweit eruierbar...stabilisiert." - Kritik geübt hat, kann daher auf den Reha-Entlassungsbericht verwiesen werden.
Auch aus den im Berufungsverfahren eingeholten Unterlagen ergibt sich weder ein Hinweis auf ein abgesunkenes Leistungsvermögen
(insbesondere nicht in internistischer Hinsicht) noch auf Umstände, die weitere Amtsermittlungen - im Sinne der Einholung
von Gutachten - begründen; insbesondere ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers gegenüber den Vorgutachten
der 1. Instanz weder dargelegt noch aus den Akten nachvollziehbar.
Insoweit ist insbesondere auf den Bericht vom 22.01.2019 von Dr. F hinzuweisen, den Dr. F mit dem vom Senat angeforderten
Befundbericht vom 09.04.2019 überreicht hat. Der Bericht vom 22.01.2019 war an den Allgemeinmediziner Dr. J mit dem besonderen
Hinweis gerichtet, dass beim Kläger eine aktuell stabile koronare 2-Gefäßerkrankung mit erhaltenen RV/LV-Funktionen besteht
und im Übrigen das durchgeführte Belastungs-EKG bis 125 W einen Normalbefund ergeben hat. Die durchgeführte Ergometrie habe
das Leistungsvermögen des Klägers auch unter Belastung bestätigt. 125 W sprächen für ein erhaltenes Leistungsvermögen auch
unter Belastungssituation.
Soweit der Kläger abschließend mit dem letzten Schriftsatz vom 23.01.2020 nunmehr eine drastische Verschlechterung auf psychosomatischem
Fachgebiet geltend macht, findet dies insbesondere auch in dem Attest von Dr. C vom 16.12.2019 keine Stütze. Das fachärztliche
Attest ist nicht geeignet, eine Verschlechterung zu belegen. Auf das Hinweisschreiben vom 10.01.2020 wird verwiesen. Außerdem
sind hier lediglich die beiden Diagnosen mittelgradige depressive Episode und Zustand nach Herzinfarkt aufgeführt. Die Diagnose
mittelgradige depressive Episode war bereits im Befundbericht vom 16.06.2017 so diagnostiziert worden; hier hatte Dr. C gerade
keine quantitative Leistungsbeeinträchtigung beim Kläger mitgeteilt.
Dr. C hat zwar in seinem Attest vom 08.06.2016 noch mitgeteilt, dass der Kläger nur maximal 3 Stunden täglich leichte körperliche
Tätigkeiten verrichten kann und das bei den vorbekannten Diagnosen - mittelgradige depressive Episode sowie ein Zustand nach
Herzinfarkt - ausdrücklich mit massiven Konzentrationsstörungen mit starker Müdigkeit begründet. Dass dies jedoch lediglich
ein Interimszustand war, der keine Erwerbsunfähigkeit begründet, ergibt sich gerade auch aus der insoweit anderslautenden
Einschätzung mit dem Befundbericht vom 16.06.2017.
Der Kläger ist im Übrigen auch wegefähig. Es liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch
eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
1 S. 1 und Abs.
2 SGG nicht vorliegen.