LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 20 B 75/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Zusicherung für eine neue Unterkunft
Aus § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II ergibt sich, dass der kommunale Träger zum einen die Erforderlichkeit des Umzuges und zum anderen
die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu prüfen hat. Daraus ergibt sich zwingend, dass eine Zusicherung
immer das Vorhandensein einer konkreten Wohnung voraussetzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 2 S. 2