Gründe
1. Der Hauptantrag ist gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 Sätze 1 und 2
ZPO nicht statthaft und damit unzulässig. Der Hilfsantrag ist mangels zulässiger Antragserweiterung ebenfalls nicht zulässig.
Mit dem Hauptantrag begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses des SG Düsseldorf vom 18.06.2019.
Das Rechtsschutzziel der gänzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe ist aber nicht vom Beschwerderecht der Staatskasse umfasst.
Gemäß §
127 Abs.
3 Sätze 1 und 2
ZPO findet gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus
dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach nahezu einhelliger und auch nach
Auffassung des Senats richtiger Auffassung ist das Beschwerderecht der Staatskasse darauf beschränkt, fälschlich unterlassene
Zahlungsanordnungen gemäß §
120 ZPO nachträglich zu erreichen (BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - XII ZB 587/11, juris Rn. 13; LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2012 - L 19 AS 2053/12 B, juris Rn. 9; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.02.2017 - L 16 AS 823/15 B PKH, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Die mit Schriftsatz vom 16.07.2019 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem
Antrag, "den Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen", ist damit nicht statthaft.
Der Hilfsantrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Einmalzahlung (aus dem Vermögen der Klägerin in Höhe der anfallenden
Anwaltskosten) ist unzulässig, weil die damit einhergehende Antragserweiterung unzulässig ist. Diesen Hilfsantrag hat der
Beschwerdeführer nach einem Hinweis des Senates auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.05.2020
gestellt. Eine zulässige Klage- bzw. Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren setzt ein zuvor zulässiges Rechtsmittel voraus,
woran es hier fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R m.w.N). Der Versuch des Beschwerdeführers, mit dem Hilfsantrag die Beschwer herzustellen, die für den Hauptantrag infolge
der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerderechts der Staatskasse fehlt, bleibt ohne Erfolg. Die für ein Rechtsmittel erforderliche
Beschwer kann nicht durch eine Klage- bzw. Antragserweiterung begründet werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.02.2017
- L 16 AS 823/15 B PKH, juris Rn. 12).
Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch dann nicht zulässig, wenn die Antragserweiterung wegen Sachdienlichkeit als zulässig
im Sinn von §
99 Abs.
1 SGG angesehen würde. Eine wirksame Klage- bzw. Antragserweiterung ersetzt nicht die für die Zulässigkeit des weiteren (Hilfs-)Antrags
fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R, Rn. 17).
Wollte man den am 11.05.2020 gestellten Hilfsantrag als Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss
des SG vom 18.06.2019 verstehen, wäre diese nicht fristgemäß, d.h. erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist (vgl. §
127 Abs.
3 Satz 4
ZPO), erhoben worden und damit unzulässig.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kann schließlich seine Beschwerdeschrift vom 16.07.2019 angesichts ihres
zuvor wiedergegebenen eindeutigen Wortlautes auch nicht in einen Antrag auf Anordnung einer Einmalzahlung umgedeutet werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).