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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2017 - 6 AS 2268/15
SGB-II-Leistungen Leistungen dem AsylbLG Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthalt Hilfeempfänger mit Daueraufenthaltsrecht Berücksichtigung von Vorbezugszeiten
1. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R - unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 132, 134 ff. Rn. 74) dargestellt, dass ein Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger überhaupt nur dann festgelegt werden kann, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können.
2. Diese Vorgabe schließe eine Auslegung aus, die einen Bezug von höheren Leistungen als den Grundleistungen generell als Vorbezugszeit nicht ausreichen lasse.
3. Von einem nur vorübergehenden Aufenthalt und einer fehlenden Integration könne dann nicht mehr die Rede sein, wenn Leistungen bezogen würden, die der Gesetzgeber überhaupt erst im Falle eines verfestigten Aufenthalts gewähre.
4. Entsprechend verbietet sich zur Überzeugung des Senates eine Auslegung, die Zeiten ohne jeglichen Sozialleistungsbezug aufgrund bedarfsdeckenden Einkommens als Vorbezugszeit nicht berücksichtigt.
5. Auch in derartigen Konstellationen besteht kein Raum für die Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthaltes und fehlender Integration.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Köln 11.03.2013 S 36 AS 303/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.03.2013 geändert. Die Beigeladene wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.06.2007 und vom 01.11.2010 bis zum 30.11.2010 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten Rechtszug. Der Beigeladene trägt 7/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten Rechtszug und die außergerichtlichen Kosten der Kläger im zweiten Rechtszug in vollem Umfang. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: