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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 - 7 AS 1360/17
SGB II - Leistungen Eilverfahren Keine Erwerbsfähigkeit einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person
1. Ob eine Person, die einer Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen und zur Festnahme ausgeschrieben ist, erwerbsfähig ist, ist gesetzlich nicht geregelt; diese Regelungslücke ist planwidrig, denn der Gesetzgeber geht vom redlichen, sich gesetzestreu verhaltenden Leistungsempfänger aus und hat bei Regelung der Erwerbsfähigkeit und von Leistungsausschlüssen Personen, die sich rechtswidrig einer Festnahme entziehen, ersichtlich nicht im Blick gehabt.
2. Nach einer Festnahme ist ein Antragsteller nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen; diese Vorschrift wird systematisch als Fiktion der fehlenden Erwerbsfähigkeit angesehen.
3. Aus § 8 Abs. 2 SGB II und § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II lässt sich die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers herleiten, dass rechtliche bzw. rechtlich-tatsächliche Hindernisse, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Ergebnis zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führen.
4. Die Regelungslücke ist damit entweder in analoger Anwendung nach § 8 Abs. 2 SGB II dahingehend zu schließen, dass eine rechtliche Erwerbsunfähigkeit auch bei zur Festnahme ausgeschriebenen Personen, die sich einer Ladung zum Strafantritt entziehen, anzuwenden ist, oder dergestalt, dass die Ausschreibung zur Festnahme nach Nichtantritt zum Strafantritt dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II gleichgestellt ist.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 2
,
SGB II § 8 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 13.06.2017 S 3 AS 1364/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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