Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2018 - 11 KR 480/17
Kostenübernahme für eine Liposuktion Rechtswirksamer Vergütungsanspruch des Arztes Berechnung nach der GOÄ Fälligkeit der Vergütung
1. Der Kostenerstattungsanspruch eines Versicherten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, setzt voraus, dass dem behandelnden Arzt gegen ihn ein rechtswirksamer Vergütungsanspruch aus der Behandlung erwachsen ist.
2. Denn geht es um die Kosten einer ärztlichen Behandlung, so besteht ein Vergütungsanspruch des Arztes nur, wenn dem Patienten darüber eine Abrechnung nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte erteilt worden ist.
3. Vorbehaltlich anders lautender Bundesgesetze verpflichtet § 1 Abs. 1 GOÄ alle Ärzte, die Vergütungen für ihre beruflichen Leistungen nach der GOÄ zu berechnen.
4. Erst mit der Erteilung einer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Rechnung wird die Vergütung fällig.
5. Vorher trifft den Patienten keine Zahlungsverpflichtung.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
GOÄ § 1 Abs. 1
,
GOÄ § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 10.07.2017 S 21 KR 1291/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: