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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 - 12 SO 82/14 B ER
Leistungen der Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für ein zehnjähriges sprachbehindertes Kind Vorläufige Kostenübernahme für einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer für die Zeit des Schulbesuchs Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule
Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer berührt den pädagogischen Kernbereich der Schule selbst dann nicht, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt, wie bspw. die Anleitung und Aufarbeitung der von dem Lehrer vorgegebenen Lerninhalte im Hinblick auf den vom Antragsteller verwendeten Computer. Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 3
,
SGG § 103
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1
,
Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) v. 01.02.1975 § 12 Nr. 1
,
SGB XI § 13 Abs. 3 S. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 31.01.2014 S 17 SO 5/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 28. April 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 04.07.2014 vorläufig die Kosten für einen durch den Beigeladenen gestellten pädagogisch geschulten Integrationshelfer für die Zeit der Begleitung des Schulbesuches des Antragstellers in der N Grundschule in L in einem zeitlichen Umfang bis zu 21,25 Stunden wöchentlich - nach Maßgabe des Stundenplans mit der Ausnahme der einmal wöchentlich für 45 Minuten während der Schulzeit stattfindenden Logopädie und der dreistündigen wöchentlichen Hausaufgabenbetreuung in der Schule - bis zu einem Betrag in Höhe von 30,28 EUR pro (tatsächlich geleisteter) Stunde zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

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