Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2017 - 20 AL 147/16
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe Zumutbarkeit
1. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat.
2. Ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu beurteilen; diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können.
3. Der wichtige Grund muss nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solche, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken; der Arbeitnehmer muss also einen wichtigen Grund haben, das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt zu lösen.
4. Grundsätzlich sind für das Vorliegen eines wichtigen Grundes allerdings nicht die subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen maßgebend; ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv vorliegen.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 21.06.2016 S 20 AL 173/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.06.2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 04.02.2015 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.02.2015, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.2015, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015, verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld I vom 01. bis 21.12.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: