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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 - 2 SF 310/17
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Möglicher Eindruck mangelnder Objektivität Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten Objektive Gründe Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits
1. Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
3. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
4. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus.
5. Das Verfahren auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, die Richtigkeit seiner Verfahrensführung oder seiner Entscheidungen zu überprüfen.
Normenkette:
SGG § 60
,
ZPO § 42 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 30.03.2017 S 11 AS 617/17 ER
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers, seine Ablehnung des Richters am Landessozialgericht Q für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen.

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