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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 SO 450/13 B ER
Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung für ein neunjähriges Kind mit Prader-Willi-Syndrom Vorläufige Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Kindes während des Schulunterrichts Prüfung der Erforderlichkeit der beanspruchten Hilfe für den Schulbesuch
1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bereitstellung eines Integrationshelfers ist auf den individuellen Bedarf des Kindes abzustellen. Bei entsprechendem individuellem Bedarf kann es erforderlich sein, dass der Integrationshelfer das Kind auch in eine Schule begleitet, die inklusiven Unterricht und sonderpädagogische Betreuung anbietet.
2. Ein schwerpunktmäßiger Einsatz des Integrationshelfers während des Unterrichts steht einem Anspruch des Kindes auf Bereitstellung eines Integrationshelfers nicht im Wege, sofern die Lehrinhalte selbst in der Hand des Lehrpersonals verbleiben.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 2
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) v. 01.02.1975 § 12 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 14.10.2013 S 22 SO 496/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.10.2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 04.09.2013 bis 06.07.2014 (Schuljahr 2013/2014) vorläufig die der Antragstellerin entstehenden Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung der Antragstellerin während des Schulunterrichts in der I-schule in X in einem zeitlichen Umfang bis zu 19,5 Stunden wöchentlich - nach Maßgabe des Stundenplanes mit Ausnahme der für die Antragstellerin vorgesehenen Stunden mit sonderpädagogischer Förderung - bis zu einem Betrag von 700,- Euro monatlich zu übernehmen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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