Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1975
bis 1990 (Zufluss) in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.
Der 1950 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1966 bis 28. Februar 1969 im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk
"Y ..." X ... den Beruf des Mess- und Regelungsmechanikers, war anschließend in der Zeit vom 1. März 1969 bis 30. April 1971
als Mechaniker im VEB Braunkohlenkombinat "W ..." V ... beschäftigt und absolvierte in der Zeit vom 3. Mai 1971 bis 30. Oktober
1972 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Er ist, nach erfolgreicher Absolvierung eines Fachschulstudiums
in der Fachrichtung Wärme-, Gasanwendungs- und Ofenbautechnik an der Ingenieurschule für Energiewirtschaft U ... in der Zeit
vom 1. November 1972 bis 15. August 1975, seit 25. Juli 1975 berechtigt die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Anschließend
war er vom 29. August 1975 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Nebenanlagen und Wärmewirtschaft, Meister,
Operativtechnologe sowie Abschnittsleiter Nebenanlagen im VEB Braunkohlenkombinat bzw. Braunkohlenwerk C ... beschäftigt.
Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 10. April 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens
eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2002 (für den Beschäftigungszeitraum vom 29. August 1975 bis 30. Juni
1990) vor. Mit Bescheid vom 1. Juli 2002 stellte die Beklagte daraufhin die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 29. August
1975 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die
in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2002,
fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 28. August 2016 (Eingang bei der Beklagten am 1. September 2016) beantragte der Kläger die rückwirkende
Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 mit der Begründung ab, der Zufluss der geltend gemachten
Verdienstbestandteile sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 4. Januar 2017 mit der Begründung Widerspruch, die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im
Bergbau seien als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt nach der Rechtsprechung anzuerkennen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte zunächst mit Ergänzungsbescheid vom 21. Februar 2017 (zum Feststellungsbescheid
vom 1. Juli 2002) - nachholend - fest, dass das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 im Fall des Klägers Anwendung findet.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 mit der Begründung zurück,
weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne
Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der
zusätzlichen Belohnung seien unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu
ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) und die im Anspruchszeitraum
(1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres) ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung
sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen. Bei Fehlschichten im Anspruchszeitraum
sei die zusätzliche Belohnung zu vermindern gewesen bzw. sei sogar ganz entfallen.
Mit seiner am 19. April 2017 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen
im Bergbau für den Beschäftigungszeitraum vom 29. August 1975 bis 30. Juni 1990 weiter.
Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 10. Juli 2019 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Die zusätzlichen
Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien kein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt gewesen und daher nicht zu berücksichtigen.
Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Arbeitsentgeltbegriff im Rahmen des AAÜG sei nicht zu folgen.
Gegen das am 6. August 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2019 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
nach Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Beschäftigungszeitraum vom 29. August
1975 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet; auf die Steuerpflicht nach DDR-Recht komme es nicht an. Die Entscheidung sei daher fehlerhaft. Den Zufluss der
zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau habe er glaubhaft gemacht, weil zu DDR-Zeiten hierauf kraft Gesetzes ein
jährlicher Anspruch bestanden habe.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 7.
Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 1.
Juli 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Februar 2017 abzuändern und zusätzliche Belohnungen für Werktätige
im Bergbau für den Beschäftigungszeitraum vom 29. August 1975 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen
Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis (Tenor) für zutreffend. Sie folge zwar der Rechtsprechung des BSG. Eine andere Entscheidung könne sie jedoch nicht treffen. Weitere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen. Die gesetzlichen
Regelungen zu den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien alles andere als eindeutig; viele Fragen würden
offenbleiben; insbesondere wann eine Fehlschicht unentschuldigt gewesen sei und welcher Kürzungsbetrag dann anzusetzen sei.
Wie die Betriebe die Vorschriften angewandt hätten und welche Spielräume sie bei der Anwendung der Vorschriften gehabt hätten,
lasse sich nicht mehr feststellen. Im Übrigen habe der Kläger den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen Jahr für Jahr weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Der Bezug sei von einer Vielzahl von persönlichen
und sachlichen Faktoren (ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb, Stichtag für die Betriebszugehörigkeit, Stichtag
für das Ankehrdatum, etc.) abhängig gewesen, die nicht mehr rekonstruiert werden könnten. Die Bergbaubetriebsverzeichnisse
und die Betriebslisten lägen nicht mehr vor. Der Bruttoverdienst sei unklar. Die Berechnungsgrundlagen seien nicht feststellbar.
Mithin könne die Höhe der vom Kläger beanspruchten zusätzlichen Belohnungen lediglich geschätzt werden, was unzulässig sei.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers angefordert und schriftliche Auskünfte der Zeugen T ... am 16.
April 2020, E ... am 19. April 2020 und D ... am 30. April 2020 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 16. September 2019 (Beklagte) und vom 7. Oktober 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 13. Mai
2020 (Beklagte) und vom 3. Juli 2020 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den (Vorsitzenden als) berichterstattenden Einzelrichter durch
Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit
§
124 Abs.
2 sowie §
155 Abs.
3 und
4 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage überwiegend zu Unrecht
abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form
von in den Jahren 1976 bis 1989 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der mit Bescheid
vom 1. Juli 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21. Februar 2017 bereits festgestellten Zeiten der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend
noch höhere bzw. weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1975 und 1990 zugeflossenen zusätzlichen
Belohnungen für Werktätige im Bergbau begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der
Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Juli 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Februar 2017 insoweit
das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des
Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Juli 2019 abzuändern,
der Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 aufzuheben sowie der
Feststellungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Februar 2017 (teilweise)
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere in den Jahren 1976 bis 1989 zugeflossene Entgelte wegen zu berücksichtigender
zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat
die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Juli 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Februar 2017 Zeiten
der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau hat sie jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes
zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung
handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach §
14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
16). Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es - dem Wortlaut des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV entsprechend - ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst
ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom
Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur
dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers
und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB IV, §
14, Rdnr. 27 [Stand: Februar 2016]).
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung
als Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV wegen §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
16). §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige
Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt
werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung
ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen
oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes
ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau
dar (so bereits zutreffend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 32; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 17; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; SG Leipzig, Urteil vom 30. November 2009 - S 24 R 628/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 25), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung
in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und
Pflichterfüllung, handelte (vgl. dazu bereits insgesamt und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - L 5 RS 166/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-63; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. August 2016 - L 5 RS 85/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-30; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. August 2016 - L 5 RS 590/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 22-29; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2017 - L 5 RS 230/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 24-31; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. März 2017 - L 5 RS 216/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-36; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Januar 2018 - L 5 RS 400/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-30; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. April 2018 - L 5 RS 895/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 93-107; Sächsisches LSG, Urteil vom 12. März 2019 - L 5 R 98/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 92-106), wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und
nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau stellt daher eine Einnahme aus
der Beschäftigung des Klägers in Bergbaubetrieben dar.
1. Nach § 3 der "Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals
sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: Bergbau-VO) vom 10. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 91 S. 832)
in der Fassung von § 1 der "Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen
Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: 5. Bergbau-VO) vom 9. April 1964 (DDR-GBl. II
Nr. 43 S. 313) war, entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes, in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieben
eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der
5. Bergbau-VO). Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO waren Betriebe
des Steinkohlen- und Braunkohlenbergbaus, des Erz- und Kalibergbaus, des Steinsalz- und Nichteisenerzbergbaus sowie des Baustoff-,
Kaolin- und Schieferbergbaus, des Tonbergbaus (unter Tage), der VVB Erdöl und Erdgas und der VVB Feste Minerale, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten waren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung betrug für Beschäftigte
unter Tage - nach einjähriger Beschäftigungszeit vier Prozent, - nach zweijähriger Beschäftigungszeit acht Prozent, - nach
fünfjähriger Beschäftigungszeit zwölf Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16 Prozent sowie für Beschäftigte
über Tage - nach zweijähriger Beschäftigungszeit fünf Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit acht Prozent und - nach
zwölfjähriger Beschäftigungszeit zehn Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstaben a) und c) der Bergbau-VO
in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung wurde in bestimmten Fällen des Ausscheidens aus dem Bergbaubetrieb
anteilig für die Beschäftigungszeit vom "Tag des deutschen Bergmanns" bis zum Ausscheiden gezahlt (§ 3 Abs. 6 der Bergbau-VO
in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); der Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters wurde in der DDR, gemäß § 1 Abs.
1 der "Verordnung über Ehrentage für Werktätige in weiteren Bereichen der Volkswirtschaft und die Verleihung staatlicher Auszeichnungen"
vom 30. Januar 1975 (DDR-GBl. I Nr. 11 S. 197), jährlich am ersten Sonntag des Monats Juli begangen. Die in Ehren aus der
NVA Entlassenen erhielten die zusätzliche Belohnung entsprechend der "Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst
entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Förderungsverordnung -" vom 24. Januar 1962 (DDR-GBl. II Nr. 7 S. 53)
(§ 3 Abs. 7 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung wurde für jede unentschuldigte
Fehlschicht im Anspruchszeitraum (vom "Tag des deutschen Bergmanns" des Vorjahres bis zum "Tag des deutschen Bergmanns" des
laufenden Jahres) wie folgt gekürzt: - bei einer Fehlschicht um 25 Prozent, - bei zwei Fehlschichten um 50 Prozent, - bei
drei Fehlschichten um 75 Prozent (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO);
bei mehr als drei Fehlschichten entfiel sie vollständig (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von
§ 1 der 5. Bergbau-VO); für die Feststellung der unentschuldigten Fehlschichten war der Werkdirektor verantwortlich (§ 3 Abs.
8 Buchstabe b) Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die ununterbrochene Beschäftigungszeit im
Bergbau wurde vom 1. Januar 1949, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an gerechnet (§ 3 Abs.
13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Der Bruttoverdienst war der Tariflohn oder das Tarifgehalt des
vorangegangenen Kalenderjahres (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zum Bruttoverdienst
gehörten außer dem Tariflohn oder Grundgehalt unter anderem auch der Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte
Berufskrankheiten, die Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und
Zeitlohnprämien, etc. (§ 3 Abs. 14 Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die Auszahlung der zusätzlichen
Belohnung erfolgte am "Tag des deutschen Bergmanns" (erster Sonntag im Monat Juli) an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem
Tag im Arbeitsrechtsverhältnis zum Bergbaubetrieb standen (§ 3 Abs. 17 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5.
Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung war lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 17 Satz 3 der Bergbau-VO in der
Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bei der Auszahlung der zusätzlichen Belohnung war den Beschäftigten ein Anerkennungsschreiben
auszuhändigen (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der
5. Bergbau-VO war zudem normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des "Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen
der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie" (nachfolgend: RKV Kohle) vom 1./27. Februar 1967 in der
Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5.
Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert
im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten
"Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim
Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990
weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle - Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen-
und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist.
2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau dem
Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV fällt, zumal es ausweislich von Absatz
3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel war zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen,
und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht
worden sind.
a) Ausgehend von diesen Regelungen ist zunächst zu konstatieren, dass die vom Kläger für die Zuflussjahre 1975 und 1990 begehrten
zusätzlichen Belohnungen nicht feststellungsfähig sind. Der Zufluss dieser Entgelte hätte jeweils erst im Juli der Jahre 1975
und 1990 und damit außerhalb des streitgegenständlichen zusatzversorgungsrelevanten Zeitraums vom 29. August 1975 bis 30.
Juni 1990 stattgefunden. Denn nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung
am "Tag des deutschen Bergmanns" (erster Sonntag im Monat Juli) an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Arbeitsrechtsverhältnis
zum Bergbaubetrieb standen (§ 3 Abs. 17 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Es handelt sich damit
hinsichtlich der in den Jahren 1975 und 1990 begehrten zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, selbst wenn sie tatsächlich
geflossen sein sollten, von vornherein nicht um feststellungsfähige AAÜG-relevante Entgelte.
b) Hinsichtlich der weiteren vom Kläger verfolgten Zahlungsjahre 1976 bis 1989 ist der entsprechende Zufluss von zusätzlichen
Belohnungen für Werktätige im Bergbau allerdings sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach glaubhaft gemacht:
Zwar konnte der Kläger Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die von ihm geltend
gemachten Jahre nicht vorlegen.
Nachweise über, an den Kläger gezahlte, zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich
die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. §
28f Abs.
5 SGB IV).
Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die streitgegenständlichen Jahre 1976 bis 1989 konnte
der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein
einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar
durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die "gute Möglichkeit" aus, das heißt
es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers
aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:
Bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers (VEB Braunkohlenwerk "Y ..." X ..., VEB Braunkohlenkombinat "W ..." V ... und
VEB Braunkohlenkombinat bzw. Braunkohlenwerk C ...) handelte es sich jeweils um Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO. Denn in den Ausweisen des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung
wurde durchgehend für die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1966 bis 30. April 1971 sowie vom 29. August 1975 bis 30.
Juni 1990 (sowie darüber hinaus) notiert, dass die Arbeitsverhältnisse des Klägers der Bergbauversicherung mit "30 %" bzw.
"30 % Bergbau" unterlagen (Bl. 73-74 der Gerichtsakten). In der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2002 (für
den Beschäftigungszeitraum vom 29. August 1975 bis 30. Juni 1990) ist zudem notiert, dass für diese "Beschäftigungszeiten
Beiträge zur bergbaulichen Versicherung gezahlt wurden" (Bl. 14-17 der Verwaltungsakte und Bl. 80-83 der Gerichtsakte). Dem
Arbeitsvertrag des Klägers mit dem VEB Braunkohlenkombinat C ... vom 1. September 1975 (Bl. 61 der Gerichtsakte) lassen sich
zudem sowohl das sog. Ankehrdatum für die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau als auch die durchgehende Bergbauzugehörigkeit
ab Beginn der Lehrzeit des Klägers ab 1. September 1966 entnehmen. Denn in diesem Arbeitsvertrag ist eindeutig jeweils folgendes
ausgeführt: - "Die Bergbauzugehörigkeit rechnet ab 1.9.66". - "Die Anwartschaft zur Zahlung der zusätzlichen Belohnung für
Bergarbeiter rechnet ab 1.9.66". - "Die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit rechnet ab 1.9.66". Aus diesen Angaben ergibt
sich zudem, dass die Bergbauzugehörigkeit des Klägers ununterbrochen seit dem 1. September 1966 andauerte. Die anwartschaftssteigernde
Hinzurechnung der Zeiten des Wehrdienstes sowie des Fachschulstudiums ist dabei im Fall des Klägers auch jeweils plausibel.
Denn die anwartschaftssteigernden Anrechnungen beruhten - hinsichtlich der Zeit des Grundwehrdienstes des Klägers in der Zeit
vom 3. Mai 1971 bis 30. Oktober 1972 auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a) der Förderungsverordnung, auf die § 3 Abs. 7 der
Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO explizit Bezug nimmt: Nach § 4 Abs. 1 der Förderungsverordnung durfte
den entlassenen Wehrpflichtigen bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach dem Grundwehrdienst kein Nachteil in beruflicher und
materieller Hinsicht entstehen. Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a) der Förderungsverordnung waren die Betriebe und Institutionen
verpflichtet die Dauer des Grundwehrdienstes auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Institution anzurechnen.
Die Dauer des Grundwehrdienstes war dabei selbst dann anzurechnen, wenn vor der Einberufung kein Arbeitsrechtsverhältnis zu
diesem Betrieb oder der Institution bestand. - hinsichtlich der Zeit des Fachschulstudiums des Klägers in der Zeit vom 1.
November 1972 bis 15. August 1975 auf § 3 Abs. 6 Buchstabe b) Nr. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO:
Nach dieser Norm wurde Absolventen von Hoch- und Fachschulen sowie Schulen gesellschaftlicher Organisationen die Studienzeit
anwartschaftssteigernd angerechnet, wenn sie unmittelbar vor dem Schulbesuch mindestens ein Jahr im Arbeitsrechtsverhältnis
in einem Bergbaubetrieb standen und innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Abschluss der Studienzeit in einen Bergbaubetrieb
zurückkehrten. Beide Voraussetzungen erfüllte der Kläger, weil er vor dem Fachschulbesuch unmittelbar (die NVA-Zeit war nach
§ 4 Abs. 2 Buchstabe a) Förderungsverordnung auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit zwingend anzurechnen) in einem Bergbautrieb
tätig war (VEB Braunkohlenkombinat "W ..." V ...) und innerhalb von 14 Tagen nach Studienende (am 15. August 1975) in einen
Bergbaubetrieb (am 29. August 1975) zurückkehrte.
Dass der Kläger dem Grunde nach in den Jahren seiner Beschäftigung im VEB Braunkohlenkombinat bzw. Braunkohlenwerk C ... zusätzliche
Belohnungen für Werktätige im Bergbau bezogen hat, ergibt sich zudem aus den schriftlichen Erklärungen der Zeugen T ..., E
... und D ..., die das Berufungsgericht mit gerichtlichen Schreiben vom 23. März 2020 (Bl. 86-88 der Gerichtsakte) eingeholt
hatte.
Der Zeuge T ..., der seit 1975 mit dem Kläger im gleichen Gebäude desselben Betriebes zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen
Zeugenerklärung vom 16. April 2020 (Bl. 89-90 der Gerichtsakte) an, dass - das Berechnungsprozedere im Betrieb feststand und
sich nach der Anzahl der Bergbaujahre richtete, - die Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen jeweils in bar im Juni (gemeint:
Juli) erfolgte, - alle im Bergbau Beschäftigten die zusätzlichen Belohnungen, unterteilt nur in über Tage und unter Tage,
erhielten, wobei der Kläger und der Zeuge jeweils in die Gruppe der über Tage Beschäftigten fielen, - die zusätzlichen Belohnungen
an alle Beschäftigten ausgezahlt wurden, die keine Fehlschichten verfahren hatten, - der Kläger zusätzliche Belohnungen für
Werktätige im Bergbau in seinen Beschäftigungsjahren im VEB Braunkohlenkombinat bzw. Braunkohlenwerk C ... erhielt, weil er
die entsprechenden Anrechnungsjahre erreichte und keine unentschuldigten Fehlschichten verfahren hatte (was der Zeuge - wie
er ausführte - "auf die Bibel schwören" könne).
Der Zeuge E ..., der seit 1975 mit dem Kläger im gleichen Betrieb zusammenarbeitete, gab - dem korrespondierend - in seiner
schriftlichen Zeugenerklärung vom 19. April 2020 (Bl. 92-93 der Gerichtsakte) an, dass - die zusätzlichen Belohnungen für
Werktätige im Bergbau abhängig von der Anzahl der Jahre der Bergbauzugehörigkeit und der Höhe des Jahresbruttoverdienstes
gezahlt wurden, Kürzungen bei unentschuldigten Fehlschichten stattfanden und die Berechnung vom Lohnbüro vorgenommen wurde,
- die zusätzlichen Belohnungen gegen Abgabe der entsprechenden Lohnmarken in bar ausgezahlt wurden und als Auszahlungsbeleg
entsprechende Lohnstreifen verteilt wurden, - alle in einem volkseigenen Bergbaubetrieb Beschäftigten die zusätzlichen Belohnungen
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erhielten, wenn sie die Voraussetzungen (erforderliche Jahre der Bergbauzugehörigkeit
und keine unentschuldigten Fehlschichten) erfüllten, - der Kläger die zusätzlichen Belohnungen erhielt, weil er die entsprechenden
Jahre der Bergbauzugehörigkeit aufwies und keine unentschuldigten Fehlschichten verfahren hatte.
Der Zeuge D ..., der seit 1975 mit dem Kläger im gleichen Betrieb zusammenarbeitete und als Kraftwerksleiter dessen übergeordneter
Vorgesetzte war, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 30. April 2020 (Bl. 96-98 der Gerichtsakte) an, dass - die
Berechnung und Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau entsprechend den Vorgaben des Arbeitsvertrages
und der gesetzlichen Vorschriften einmal jährlich gegen Mitte des jeweiligen Jahres erfolgte, - alle in seinem Verantwortungsbereich
Beschäftigten, so auch der Kläger, die zusätzlichen Belohnungen ausgezahlt erhielten und - über Fehlschichten des Klägers
nichts bekannt ist.
Die Angaben der Zeugen T ..., E ... und D ... sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich gegenseitig decken
und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau
anbelangt, miteinander in Einklang stehen.
Auch im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger angeforderten und von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er seine Arbeitsaufgaben
im Bergbaubetrieb stets hervorragend erfüllte:
Ausweislich der vorgelegten Arbeitsvertragsänderungsverträge des Klägers aus den Jahren 1975 bis 1987 (Bl. 64-72 der Gerichtsakte)
wurden dem Kläger wiederholt Gehaltserhöhungen zuteil, die "aufgrund der gezeigten Leistungen" sowie "leistungsabhängig" vom
VEB Braunkohlenkombinat bzw. Braunkohlenwerk C ... gewährt wurden.
In der betrieblichen Beurteilung vom 27. Juni 1988 (Bl. 63 der Gerichtsakte), die Auskunft über die erreichten Leistungen
des Klägers seit dem Jahr 1975 gibt, wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger - seine theoretischen Kenntnisse sehr
gut in der Praxis umsetzte, - ständig bemüht war, sein Fachwissen an die ihm unterstellten Kollegen zu vermitteln, um somit
deren Handlungssicherheit zu fördern, - ständig bemüht war, bestmögliche Arbeitsergebnisse zu erzielen, - hohe Einsatzbereitschaft
zeigte, - bemüht war, stets ein Vorbild für sein gesamtes Kollektiv zu sein, und diese Verhaltensweisen das Vertrauen und
die Achtung bei seinen Kollegen erwirkten, - kameradschaftlich und korrekt im Kollektiv auftrat.
Dem korrespondierend wird auch in der betrieblichen Beurteilung vom 16. Juli 1990 (Bl. 62 der Gerichtsakte), die Auskunft
über die erreichten Leistungen des Klägers gleichfalls seit dem Jahr 1975 gibt, ausgeführt, dass der Kläger - seine Arbeit
mit viel Fleiß und Ehrgeiz verrichtete, - stets hohe Verantwortung, auch mit entsprechender Risikobereitschaft, an den Tag
legte, - seine erworbenen theoretischen Kenntnisse und Erfahrungen zielstrebig und vorausschauend in die Praxis umsetzte,
- sich durch Ideenreichtum, kameradschaftliche Verhaltensweisen, Hilfsbereitschaft sowie energisches Forderungs- und Durchsetzungsvermögen
auszeichnete und sich dadurch hohe Anerkennung im Leitungskollektiv erwarb, - hohe Anlagenkenntnisse und Handlungssicherheit
besaß, - in der Lage war, kritische und problembehaftete Phasen mit ihm zugeordneten Personal zu meistern und - die ihm übertragenen
Aufgaben diszipliniert, korrekt und mit hoher Zuverlässigkeit erfüllte.
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an dem Nichtverfahren von unentschuldigten Fehlschichten im Sinne des § 3 Abs. 8
Buchstabe b) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO aufdrängen.
Soweit die Beklagte meint, dass die personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des
Klägers abhängige ununterbrochene Beschäftigungszeit unklar geblieben sei und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen
der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag sowie den konkreten Prozentsatz zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand
nicht zu folgen. Zum einen legte § 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO explizit fest, dass die
ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau vom Tag der Arbeitsaufnahme an berechnet wurde. Zum anderen ist dem Arbeitsvertrag
des Klägers vom 1. September 1975 (Bl. 61 der Gerichtsakte) eindeutig zu entnehmen, dass die Anwartschaft zur Zahlung der
zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau ab dem 1. September 1966 rechnete. Entgegen der Behauptungen der Beklagten
ist auch nicht unklar, welcher Entgeltzeitraum der Berechnung der zusätzlichen Belohnungen zu Grunde lag. Denn § 3 Abs. 14
Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO bestimmte ausdrücklich, dass der Bruttoverdienst des vorangegangenen
Kalenderjahres zu Grunde zu legen ist, sodass Verdienstteilbeträge für verschiedene Kalenderjahre nicht zu ermitteln sind.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Regelung geht der Einwand der Beklagten, der prozentuale Maßstab des Durchschnittslohns
sei nicht errechenbar, völlig an den zu Grunde zu legenden Realitäten vorbei. Berechnungsbasis der zusätzlichen Belohnungen
für Werktätige im Bergbau war nicht ein - wie auch immer zu bestimmender - Durchschnittslohn, sondern der kalenderjährliche
Bruttoverdienst (§ 3 Abs. 3 und 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zwar ist der Beklagten
darin zuzustimmen, dass die jeweiligen - insoweit maßgeblichen - konkreten Bruttoverdienste im Sinne des § 3 Abs. 14 der Bergbau-VO
in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO nicht bekannt sind, weil zum Bruttoverdienst außer dem Tariflohn oder Grundgehalt
auch bestimmte steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnzuschläge (Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte
Berufskrankheiten, Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien,
Brigadierzuschläge, Entgelt für Schwangeren- und Wöchnerinnenurlaub, 80 Prozent des Nettolohnes bei Reservistenausbildung)
zählten. Dass diese Zuschläge allerdings nicht bekannt und nachträglich oftmals auch nicht mehr bestimmbar sind, spricht aber
nicht dagegen, den, den Lohnbescheinigungen zu entnehmenden, bekannten Jahresbruttoverdienst als Mindestberechnungsbasis für
die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau zu Grunde zu legen. Jeder Glaubhaftmachung
mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf
diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.
Soweit die Beklagte schließlich behauptete, die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau sei von der Erfüllung vorgegebener
Leistungskriterien abhängig gewesen, die rückblickend nicht beurteilt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung
nicht zutrifft. Ausweislich der Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO war die Zahlung
der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau gerade nicht von der Erfüllung von Leistungskriterien, sondern lediglich
von der ununterbrochenen Beschäftigung in Bergbaubetrieben und dem Fehlen von unentschuldigten Fehlschichten abhängig. Zwar
hatte das Präsidium des Ministerrates der DDR mit dem "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung
im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur:
DC 20/I/4/1799) unter Nummer 3 die Absicht bekundet, die 5. Bergbau-VO mit dem "Ziel zu überarbeiten, eine einheitliche Regelung
für alle Bergbauzweige einschließlich der SDAG Wismut zu erarbeiten, [um] die Gewährung der zusätzlichen Belohnung von Leistungskriterien
abhängig zu machen und eine Verbindung zur Jahresendprämie herzustellen". Diese (beschlossene) Überarbeitung wurde in diesem
Punkt (Nummer 3 des Beschlusses) jedoch zu keinem Zeitpunkt realisiert, wie die insoweit unveränderte Weitergeltung der 5.
Bergbau-VO als Anlage 3 des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages sowie als § 15 des "Manteltarifvertrages
(MTV/BG) Kohle - Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 belegen. Auch
der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv
unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n]
Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat
für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass die beschlossene Überarbeitung der zusätzlichen
Belohnung mit dem Ziel deren Gewährung von Leistungskriterien abhängig zu machen, in die Tat umgesetzt wurde. Der "Beschluss
zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates
Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) wurde lediglich insoweit realisiert, als unter
Nummer 2 beschlossen wurde, dass § 1 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der 5. Bergbau-VO (gemeint: § 3 Abs. 4 Buchstaben b) und
d) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) für Arbeitsrechtsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1968 eingegangen
wurden, nicht mehr anzuwenden war. Dieser Teil des Beschlusses wurde als "Beschluss über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen"
vom 1. Juli 1968 (DDR-GBl. II Nr. 83 S. 661) - berichtigt durch Hinweis vom 26. August 1968 (DDR-GBl. II Nr. 89 S. 697) -
im Gesetzesblatt der DDR verkündet und erlangte Gesetzeskraft.
Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger - als Ingenieur für Nebenanlagen und Wärmewirtschaft, Meister,
Operativtechnologe sowie Abschnittsleiter Nebenanlagen im VEB Braunkohlenkombinat bzw. Braunkohlenwerk C ... jeweils über
Tage beschäftigt war, - ab 1. September 1966 Zugehöriger eines Bergbaubetriebes war, - ab 1. September 1971 eine mindestens
fünfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in einem Bergbaubetrieb aufwies, - ab 1. September 1978 eine mindestens zwölfjährige
ununterbrochene Beschäftigungszeit in Bergbaubetrieben aufwies, - in den Zuflussjahren 1976 bis 1989 vom Geltungsbereich der
zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erfasst war und - in den Zuflussjahren 1976 bis 1989 keine unentschuldigten
Fehlschichten verfahren hatte. Die kalenderjährlichen Bruttoarbeitsverdienste der jeweiligen Vorjahre (§ 3 Abs. 14 Satz 1
der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) sind der maßgeblichen Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23.
Mai 2020 (Bl. 14-17 der Verwaltungsakte sowie Bl. 80-83 der Gerichtsakte) zu entnehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau der Zuflussjahre 1976 bis 1989,
die jeweils zum "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters", also am ersten Sonntag im Monat Juli der streitgegenständlichen
Jahre, zur Auszahlung gelangten, wie folgt berechenbar und daher als glaubhaft gemachte Entgelte in Höhe von fünf Sechsteln
(§ 6 Abs. 6 AAÜG) zu berücksichtigen:
vorangegangenes Kalenderjahr Jahresbruttoarbeitsverdienst Prozentsatz der zusätzlichen Belohnung zusätzliche Belohnung davon
fünf Sechstel Zuflussjahr 1975 3.340,05 M 8 267,20 M 222,67 M 1976 1976 11.661,95 M 8 932,96 M 777,47 M 1977 1977 12.249,54
M 8 979,96 M 816,63 M 1978 1978 12.577,03 M 10 1.257,70 M 1.048,08 M 1979 1979 14.718,23 M 10 1.471,82 M 1.226,52 M 1980 1980
15.623,83 M 10 1.562,38 M 1.301,98 M 1981 1981 16.508,68 M 10 1.650,87 M 1.375,72 M 1982 1982 16.591,13 M 10 1.659,11 M 1.382,59
M 1983 1983 16.702,10 M 10 1.670,21 M 1.391,84 M 1984 1984 16.974,38 M 10 1.697,44 M 1,414,53 M 1985 1985 17.046,91 M 10 1.704,69
M 1.420,57 M 1986 1986 17.393,23 M 10 1.739,32 M 1.449,33 M 1987 1987 18.638,30 M 10 1.863,83 M 1.553,19 M 1988 1988 18.302,13
M 10 1.830,21 M 1.525,17 M 1989
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt im Sinne der §§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige
im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor.
Der Steuerbefreiungstatbestand des §
3 Nr. 46
EStG, der am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht; und zwar weder direkt noch analog (vgl. dazu bereits insgesamt
und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - L 5 RS 166/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 87-92; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. August 2016 - L 5 RS 85/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. August 2016 - L 5 RS 590/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-54; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2017 - L 5 RS 230/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 57-62; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. März 2017 - L 5 RS 216/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 68-73; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Januar 2018 - L 5 RS 400/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-60; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. April 2018 - L 5 RS 895/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 147-152; Sächsisches LSG, Urteil vom 12. März 2019 - L 5 R 98/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 130-135).
Nach §
3 Nr. 46
EStG waren steuerfrei, Bergmannsprämien nach dem (bundesrepublikanischen) Gesetz über Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), geändert durch Art. 82 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und zuletzt - auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. August 1991 bezogen - geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Bergmannsprämien (BergPG-ÄndG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), erhielten Arbeitnehmer, die unter Tage beschäftigt waren, Bergmannsprämien nach den Vorschriften des BergPG. Die Bergmannsprämie betrug ab Mai 1980 zehn DM (Art. 1 Nr. 1 BergPG-ÄndG), wurde für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG), galt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des
EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe
und galt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 4 BergPG). Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates
und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§
3 Abs. 1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete jedoch (gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG in der Fassung von Art. 82 Nr. 1 EGAO 1977). Das Finanzamt prüfte nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften
der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 2 EGAO 1977). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte,
die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe a) EGAO 1977). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des BergPG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 3 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe d) EGAO 1977).
Die (bundesrepublikanische) Bergmannsprämie war deshalb eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer
gegenüber der Finanzverwaltung zustand (so zu Recht: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 60 unter Bezugnahme auf: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 18/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 RKn 21/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BergPG und den Motiven des historischen Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass
Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende
Nachwuchs und eine starke Fluktuation innerhalb der bergmännischen Belegschaft waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte
ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht
standzuhalten vermochte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch
abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf - insbesondere der Untertagearbeit - begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel
des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische
Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische
Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar - wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt - die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse
der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte
Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits
sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Die Bergmannsprämien sollten in Anerkennung der besonderen Leistungen gewährt werden,
die der unter Tage tätige Bergmann für die Allgemeinheit erbrachte und insbesondere die Steuerlast erleichtern, die er zu
tragen hatte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch
dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten
Steuerminderung fungierte. Denn der Arbeitgeber, der die Bergmannsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer zahlte, entnahm den
Gesamtbetrag der ausgezahlten Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten
und an das Finanzamt abzuführen hatte (bzw. erhielt ihn, in den Ausnahmefällen, in denen in einem Betrieb ausnahmsweise die
insgesamt einbehaltene Lohnsteuer zur Deckung der Bergmannsprämien nicht ausreichte, vom Finanzamt aus den Einnahmen aus Lohnsteuer
erstattet). Mit dem Einbehalt wurde nämlich erreicht, dass sich bei dem für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt
die Einnahmen an Lohnsteuer um den vom Arbeitgeber für Bergmannsprämien entnommenen Betrag vermindern und dass die Kosten
der Bergmannsprämien von Bund und Ländern entsprechend ihrer Beteiligung an den Einnahmen an Lohnsteuern getragen wurden.
Die Kosten der Bergmannsprämien wurden daher in voller Höhe von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, gemeinsam getragen
(BT-Drs. II/2351, S. 5).
Eine direkte Anwendung des §
3 Nr. 46
EStG auf die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau scheidet nach alledem bereits deshalb aus, weil es sich bei den
zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht um Bergmannsprämien nach dem bundesrepublikanischen Bergmannsprämiengesetz handelte. Als steuerrechtliche Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie nach dem zuvor Ausgeführten auch deutlich
von der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes für ununterbrochene
langjährige Beschäftigungsdauer in Bergbaubetrieben dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Mangels Vergleichbarkeit der zusätzlichen
Belohnung für Werktätige im Bergbau mit der Bergmannsprämie in Folge der grundsätzlich anderen Art der Einnahme scheidet auch
die entsprechende Anwendung des §
3 Nr. 46
EStG auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau aus (zutreffend so bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19.
November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 62). Die anderslautende, vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20-22; Urteil vom 29. Juni 2016 L 3 RS 12/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 18-25; Urteil vom 27. Oktober 2016 - L 3 RS 29/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-58; Urteil vom 15. März 2017 - L 3 RS 27/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 17-23; Urteil vom 26. April 2017 - L 3 RS 13/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Urteil vom 17. Juli 2017 - L 3 RS 8/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-27) vertretene Sichtweise, wonach auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau §
3 Nr. 46
EStG entsprechend anzuwenden sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, die Zielstellung der Bergmannsprämien
sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung
nach dem Krieg zu fördern, seien im Wesentlichen gleich gewesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20), wird verkannt, dass eine übergeordnete Zielstellung weder allein noch ausschließlich die Frage
der Vergleichbarkeit zweier völlig unterschiedlich sozialpolitisch und rechtstechnisch ausgestalteter Leistungen determinieren
kann. Soweit zur Begründung darüber hinaus auf eine weitgehende Identität der beiden Leistungen abgestellt wird, die aus vergleichbaren
äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August
2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22), ist dem deutlich entgegenzuhalten, dass eine solchermaßen behauptete "weitgehende Identität"
gerade nicht besteht. Der entscheidende Unterschied, der darin besteht, dass einerseits die Bergmannsprämie eine staatliche
(steuerrechtliche) Subvention darstellte und andererseits die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau ein Bestandteil
des Arbeitsverdienstes war, wird dabei völlig unberücksichtigt gelassen (zutreffend insoweit bereits: LSG Berlin/Brandenburg,
Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 66). Auch die äußeren Umstände der Prämiengewährung sind nicht im Ansatz vergleichbar: Während Bergmannsprämien
nur für unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer des Bergbaus gezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 BergPG), partizipierten von den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sämtliche in Bergbaubetrieben Beschäftigten (§
3 Abs. 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Während anspruchsbegründender Anknüpfungspunkt der zusätzlichen
Belohnungen für Werktätige im Bergbau die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb war (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO
in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), wurden die Bergmannsprämien für jede einzelne unter Tage verfahrene volle Schicht
gewährt (§ 2 BergPG). Während die Bergmannsprämien wegen ihres steuerrechtlichen Subventionscharakters nicht übertragbar, also weder verpfändbar
noch abtretbar, waren (§ 5 BergPG), konnte über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt jede Art von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften
geschlossen werden (§§ 436, 449 des Zivilgesetzbuches der DDR).
Soweit die Beklagte schließlich meint, nach den Vorschriften des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 5 der 5. Bergbau-VO
habe die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nicht zum Arbeitsverdienst gezählt, da sie, wie die westdeutsche
Bergmannsprämie, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, "Schirmgeber" die Regierung der DDR gewesen sei und daher
die Regelungskompetenz für und Hoheit über die zusätzliche Belohnung im Bergbau nie bei den volkseigenen Bergbaubetrieben
oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien, sondern immer bei der Regierung der DDR gelegen habe, trifft dieser Einwand
nicht zu. Um Arbeitsentgelt handelte es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bereits deshalb, weil
sie eine Gegenleistung des Bergbaubetriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "ununterbrochenen
Beschäftigung" (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), damit also in Form von erbrachter Berufstreue
und Pflichterfüllung, darstellte, die bei der "Auszahlung der zusätzlichen Belohnung" mit einem dem Beschäftigten auszuhändigenden
"Anerkennungsschreiben" honoriert wurde (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Wie bereits
hervorgehoben, war es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel zur "Verbesserung der Entlohnung
für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, weshalb der Arbeitsentgeltcharakter nicht in Zweifel steht. Zwar war die Gewährung
der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau staatlich vorgegeben, es handelte sich aber deshalb nicht um eine - der
bundesrepublikanischen Bergmannsprämie vergleichbare - staatliche Subventionierung, weil die zur Zahlung erforderlichen Mittel
nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus den Prämien- bzw. Lohnfonds der Bergbaubetriebe aufzubringen waren. Dies ergibt
sich deutlich aus § 3 Abs. 6 der Bergbau-VO, wonach die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen
der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abzurechnen war, erfolgte. Ebenso bestimmte
§ 3 Abs. 10 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verbesserung der Lage der
Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau" (2. Bergbau-VO)
vom 25. Juni 1953 (DDR-GBl. Nr. 81 S. 825), dass die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der
Werke einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abgerechnet werden musste, erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beklagten
war auch nicht die Regierung der DDR der einzige oder ausschließliche "Schirmgeber" der zusätzlichen Belohnung, denn die Kollektivvertragsparteien
hatten die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau bereits mit dem RKV Kohle vollständig in das Entlohnungssystem
inkorporiert: § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des RKV Kohle
vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO
in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau"
vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar
1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige
im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten
unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle - Gas für die Arbeitnehmer
des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist.
Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, die Regelungskompetenz für und die Hoheit über die zusätzliche Belohnung
für Werktätige im Bergbau habe zu keinem Zeitpunkt bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien
gelegen, nicht zu überzeugen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen des Klägers. Da er mit seinem Begehren nur hinsichtlich
der Zuflussjahre 1975 und 1990 (= zwei Jahre) unterlag, hinsichtlich der Zuflussjahre 1976 bis 1989 (= 14 Jahre) hingegen
obsiegte, beträgt die Obsiegensquote sieben Achtel.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.