Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2017 - 4 AS 718/16
Anordnungsgrund; einstweiliger Rechtsschutz; Sparvermögen; Schonvermögen; akute wirtschaftliche Notlage; akute finanzielle Notlage; Darlehen; Darlehensangebot; Zumutbarkeit; Beschaffung von Heizmaterial; Eilbedürftigkeit
1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller sofort verfügbares Sparvermögen hat. Es ist ihm zuzumuten, zunächst Sparbeträge als bereite Mittel zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, auch wenn es sich um Schonvermögen handelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt eine akute Notlage voraus.
2. Der SGB II-Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und dessen konkreten Inhalt mit dem Leistungsträger abzuklären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Unterlässt er dies, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 23.11.2016 S 14 AS 1833/16 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., B., wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: