Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtung von Ausbildungsgeld einer Werkstatt für behinderte Menschen als Einkommen; Anwendung
eines Freibetrags
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nur noch höhere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate Mai bis Oktober 2005. Er wendet sich gegen die Anrechnung des
Ausbildungsgeldes, das er während einer berufsfördernden Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erzielt
hat, als Einkommen.
Der am ... 1984 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Bis zum 30. August 2005 war durch das Amt für
Versorgung und Soziales Magdeburg ein Grad der Behinderung von 50 ohne Merkzeichen festgestellt worden. Ab dem 1. September
2005 betrug der Grad der Behinderung 70, ebenfalls ohne Merkzeichen. Von der Bundesagentur für Arbeit erhielt er Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Lehrgangs im Berufsbildungsbereich einer WfbM. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte
ihm hierfür im streitigen Zeitraum ein Ausbildungsgeld iHv monatlich 67,00 €. Der Kläger lebte in einem gemeinsamen Haushalt
mit seiner Mutter in deren Einfamilienhaus. Diese erhielt im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seit dem Tod des Vaters bezog der Kläger Halbwaisenrente. Diese betrug
in den Monaten Mai und Juni 2005 je 184,09 €. Ab Juli 2005 belief sich die Halbwaisenrente auf 183,18 € monatlich.
Am 31. Mai 2005 beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 19. August 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung iHv monatlich 32,45 € in den Monaten Mai und Juni 2005 und iHv 33,36
€ für die übrigen Monate des Bewilligungszeitraums. Diese hat er - für Mai 2005 - wie folgt errechnet:
Regelbedarf für einen Haushaltsangehörigen 265,00 €
Kosten der Unterkunft und Heizung + 18,54 €
Summe 283,54 €
abzüglich Ausbildungsgeld - 67,00 €
abzüglich Waisenrente - 184,09 €
Summe 251,09 €
Bedarf 283,54 abzügl. Einkommen 251,09 €
Anspruch 32,45 €
Einen Abzug vom Regelsatz wegen des in der WfbM kostenfrei zur Verfügung gestellten Mittagessens hat der Beklagte nicht vorgenommen.
Aufgrund der ab Juli 2005 um 0,91 € reduzierten Waisenrente gelangte er für die Folgemonate zu einem entsprechend höheren
Zahlungsbetrag von 33,36 €.
Mit einem am 20. September 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Er wandte sich
gegen die (vollständige) Anrechnung des Ausbildungsgeldes in der WfbM als Einkommen. Zudem sei die Ermittlung der Leistungen
für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nicht nachvollziehbar.
Zum 1. November 2005 wechselte der Kläger in den Arbeitsbereich der WfbM. Zuvor hatte der Fachausschuss der WfbM am 10. Oktober
2005 festgelegt, dass eine Vermittlung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nicht möglich sei,
und den weiteren Verbleib in der WfbM, nunmehr im Arbeitsbereich, empfohlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006, der am 13. Februar 2006 zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung führte er aus, das dem Kläger von der Agentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld iHv 67,00 € monatlich
sei nach § 82 SGB XII voll als Einkommen anrechenbar. Denn ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei nur für den
im Arbeitsbereich einer WfbM erzielten Werkstattlohn vorgesehen. Am 15. März 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal
(SG) Klage erhoben, mit der er ausdrücklich für den Zeitraum Mai bis einschließlich Oktober 2005 weitere Leistungen iHv 67,00
€ monatlich begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Ausbildungsgeld sei eine Anerkennungsprämie für die Teilnahme
an einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich der WfbM und diene nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Es dürfe daher nicht
als Einkommen angerechnet werden.
Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, streitig sei zwischen den Beteiligten
allein der Umfang des auf den Grundsicherungsbedarf des Klägers anzurechnenden Einkommens. Das Ausbildungsgeld in der WfbM
sei anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII. Es sei keine Leistung iSv § 83 SGB XII und auch keine Prämie für das
Arbeitstraining, da es teilweise zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei. Es sei auch nicht nur hälftig zu berücksichtigen.
Entgegen dem vom Kläger für seine Auffassung zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen sei das Ausbildungsgeld
entweder voll oder gar nicht als unterhaltssichernde Leistung zu bewerten. Für eine teilweise Zweckidentität sei kein Raum.
Gegen das ihm am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 2008 Berufung eingelegt und allein die Anrechnung
des Ausbildungsgeldes als Einkommen gerügt. Es sei eine Arbeitstrainingsprämie und dürfe nicht angerechnet werden, denn es
diene nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes und damit anderen Zwecken als die Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII. Daher
habe er Anspruch auf weitere 67,00 € monatlich. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger bestätigt, dass es ihm allein um die
Regelleistungshöhe gehe. Die KdU seien nicht im Streit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2008 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Mai bis Oktober
2005 weitere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 67,00 € monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend. Leistungen nach §
104 Abs.
1 Nr.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (
SGB III) dienten grundsätzlich - wie auch die Berufsausbildungsbeihilfe - der Sicherung des Lebensunterhalts. Es handle sich um zweckidentische
Leistungen iSv § 83 Abs. 1 SGB XII. Eine Minderung des Anrechnungsbetrags nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei nicht möglich,
da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Entgelte anwendbar sei, die unmittelbar von der WfbM gezahlt würden. Von
der Werkstatt selbst habe der Kläger jedoch keine Entgeltleistungen im streitigen Zeitraum erhalten.
Der Senat hat mit Schreiben vom 21. April 2009 darauf hingewiesen, dass der für den Kläger maßgebliche Regelsatz geringer
anzusetzen sei, soweit sein Bedarf teilweise durch ein in der WfbM angebotenes Mittagessen gedeckt sei. Der Kläger hat dazu
ausgeführt, er habe im streitigen Zeitraum am Mittagessen nicht teilgenommen, weil es ihm nicht geschmeckt habe. Er habe Kaltverpflegung
von zu Hause mitgenommen; abends habe seine Mutter gekocht.
Auf Nachfrage hat die WfbM mit Schreiben vom 25. Mai 2009 unter Vorlage der Anwesenheitsliste mitgeteilt, der Kläger sei im
Jahr 2005,
im Mai an 19 Tagen,
im Juni an 22 Tagen,
im Juli an 15 Tagen,
im August an 13 Tagen,
im September an 22 Tagen und
im Oktober an 12 Tagen
anwesend gewesen. Er habe an den meisten Anwesenheitstagen Mittagessen in der Einrichtung bestellt gehabt; ledig für 5 Tage,
nämlich für 7., 8. und 10. Juni, 1. Juli und 13. Oktober 2005, habe er kein Essen bestellt. Ob er das bestellte Essen auch
eingenommen habe, sei nicht gesondert festgestellt worden.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er könne sich nach so langer Zeit an Daten der Essensteilnahme nicht mehr erinnern. Es sei
nicht gerechtfertigt, die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts ihm anzulasten, zumal er insoweit keine Klärung durch den Senat
begehre. Ihm gehe es nur um die Anrechnungsfreiheit des Ausbildungsgeldes.
Mit weiterem Schreiben vom 17. August 2009 hat der Senat die Beteiligten auf das Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 (Az.: B 8
SO 8/08 R) zur Regelsatzhöhe bei Haushaltsgemeinschaften von erwachsenen SGB XII-Leistungsbeziehern mit Personen, die Leistungen
nach dem SGB II erhalten, hingewiesen und eine Entscheidung für den 28. August 2009 angekündigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende
Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), der nach §
153 Abs.
1 SGG auch in Berufungsverfahren anwendbar ist, mit Einverständnis der Beteiligten (vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2009
und vom Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2009 erteilt) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Berufung ist statthaft, denn das SG hat sie im Urteil gemäß §
144 SGG zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §
151 Abs.
1 SGG eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. Februar 2006 beschwert den Kläger i.S.d. §
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Er hat für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in
Höhe des streitbefangenen Betrags.
Der Senat hatte nur über die Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistungen zu entscheiden, da nur insoweit Streit zwischen
den Beteiligten besteht. Der Kläger hat diesbezüglich durch seine Erklärungen im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 10.
Februar 2009 und 7. April 2009) den Streitgegenstand wirksam beschränkt. Die vom Beklagten gewährten Leistungen für die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (zur Möglichkeit des Teilvergleichs auch über einzelne
Berechnungselemente der Gesamtleistung vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RN 22; Urteil vom 28. November 2002, Az.: B 7 AL 36/01 R; Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 2/06 R).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht allein die Anrechenbarkeit des Ausbildungsgeldes
als Einkommen. Streitgegenständlich sind die begehrten um 67,00 € höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII.
Es handelt sich um einen sog. Höhenstreit, in dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. August 2008, Az.: B 8/9b
SO 10/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R) alle Anspruchsgrundlagen sowie alle Voraussetzungen über
Grund und Höhe der Leistungen durch das Gericht voll zu überprüfen sind. Eine Begrenzung des Klagegegenstands auf isolierte
Rechtsfragen bzw. einzelne Tatbestandsmerkmale ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 56/07 R).
Dieser Höherstreit ist jedoch durch den ausdrücklichen Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim SG auf eine Forderung von 67,00 € monatlich begrenzt. Zwar ist der Senat gemäß §
123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden; er darf jedoch nicht mehr zusprechen als gewollt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer:
SGG, 9. Auflage 2008, §
123 RN 4). Der anwaltlich vertretene Kläger hat den geltend gemachten Leistungsantrag beziffert und dadurch in der Höhe begrenzt.
Der Kläger gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 SGB XII (nach dem bzgl. der hier betroffenen Normen maßgeblichen
Rechtsstand durch G. v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242), denn er ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert und es ist unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden kann. Dies folgt aus der Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM vom 10. Oktober 2005, die gemäß § 45 Abs.
1 Nr. 2 SGB XII die Notwendigkeit eines Ersuchens an den Rentenversicherungsträger zur Feststellung der dauerhaften vollen
Erwerbsunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entfallen lässt.
Der Umfang der Leistungen der Grundsicherung ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII zu ermitteln, indem dem abstrakten Leistungsanspruch
nach § 42 SGB XII (Bedarf) das nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt
wird. Der Bedarf des Klägers umfasst nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zunächst den für ihn maßgeblichen Regelsatz nach
§ 28 SGB XII. Danach wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Regelsätzen erbracht, deren monatliche Höhe im Rahmen der Rechtsverordnung nach
§ 40 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV, hier i.d.F. durch G. v. 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, 2005) durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen festgesetzt wird (für den hier streitigen Zeitraum: Verordnung zur Festsetzung
der Regelsätze nach dem SGB XII im Land Sachsen-Anhalt v. 21. Dezember 2004, GVBl. LSA S. 877). Dabei ist aufgrund von § 3
RSV zwischen dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands (331,00 €) und dem von Haushaltsangehörigen vor und nach Vollendung des
14. Lebensjahres (199,00 €/265,00 €) zu unterscheiden. Dieser Bedarf kann nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Einzelfall abweichend
festgelegt werden.
Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermächtigungskonformität der RSV und die Ermittlung der Regelsätze
nach dem Statistikmodell (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, Az.: 5 C 47/95, BVerwGE 102, 366 ff.), wie auch nicht gegen die Vereinbarkeit der absoluten Höhe der Regelsätze für Erwachsene mit dem
Grundgesetz (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; vgl. wegen der Regelsätze für Kinder und Jugendliche: Vorlagebeschluss des BSG vom 27. Januar 2009, Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R).
Der iSv § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII maßgebliche Bedarf des Klägers ist der eines Haushaltsvorstandes. Das BSG hat dazu in seinem
Urteil vom 19. Mai 2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R, noch nicht veröffentlicht) ausgeführt, bei Bestehen einer bloßen Haushaltsgemeinschaft
- nicht einer Bedarfsgemeinschaft - zwischen volljährigen SGB XII-Leistungsempfängern (hier der Kläger) und erwachsenen Personen,
die Leistungen nach dem SGB II beziehen (hier die Mutter des Klägers), sei zugunsten des SGB XII-Leistungsempfängers der Regelsatz
eines Haushaltsvorstands zu Grunde zulegen. Insoweit seien SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger gleich zu behandeln; die
typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage der Regelsatzverordnung (RSV) sei einschränkend auszulegen. Da es eine Differenzierung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehöriger im Recht
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gebe, könnten Ersparnisse durch eine gemeinsame Haushaltsführung entgegen der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu BSHG und RSV, trotz der Übernahme der Differenzierung nach "Haushaltsvorstand" und "Haushaltsangehörigen" in das SGB XII und trotz
der Fortgeltung der RSV nur dann angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB
II oder eine Einsatzgemeinschaft iSv § 19 SGB XII bildeten.
Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, wer nach seiner Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalunkosten
der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 3 RSV
RN 6 m.w.N.), worauf der Senat bislang abgestellt hat (Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06).
Nach Auffassung des BSG können seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB (aaO.)
und des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) mit
Wirkung zum 1. Januar 2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art
3 Abs
1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur
angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft
iS des § 19 Abs 1 SGB XII bilden. In allen anderen Fällen müsse unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art
3 Abs
1 GG) auch bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der RSV berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis
nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen BSHG-Regelungen abweichenden gesetzgeberischen Konzeption folge: Im Hinblick auf die im SGB II normativ-typisierend unterstellten
Kosten einer Haushaltsersparnis lasse sich ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger
des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch sei er sonst erkennbar. Insbesondere finde sich ein
sachlicher Grund nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB
II grundsätzlich erwerbsfähig iS des § 8 SGB II seien.
Der Gesetzgeber des SGB II habe sich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Regelleistung weitgehend an das Sozialhilferecht
anlehnen wollen (BT-Drucks 15/1516 S 56) und sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Regelleistung des § 20 SGB II im
Rahmen des Alg II das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen
staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe abbilden sollte.
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG unter Aufgabe seiner bislang vertretenen Auffassung (vgl. dazu: Urteil vom 23.
April 2008, Az.: L 8 SO 5/06).
Eine Einsatzgemeinschaft iSv § 19 SGB XII liegt hier nicht vor, denn eine solche besteht nur zwischen Ehegatten sowie Eltern
bzw. Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern. Der Kläger war im streitigen Zeitraum 20 bzw. 21 Jahre alt. Es besteht
auch keine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II, denn der Kläger ist dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Der danach für den Kläger maßgebliche Regelsatz eines Haushaltsvorstands beträgt im streitigen Zeitraum 331,00 €/Monat. In
den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte fehlerhaft den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen iHv 265,00 € anerkannt.
Der Bedarf des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht nach § 41 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII um einen behinderungsbedingten
Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes zu erhöhen, denn im wurde kein Merkzeichen G im Ausweis gemäß §
69 Abs.
5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) zugebilligt.
Der für den Kläger maßgebliche Regelsatz iHv 331,00 € ist jedoch nach § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
geringer festzulegen, da ein Teil des durch den Regelsatz erfassten Bedarfs durch ein für ihn kostenfreies Mittagessen in
der WfbM gedeckt ist. Der Wert der Mittagessen ist nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen nach § 82 SGB XII sondern auf
dessen Bedarf anzurechnen, da die Bestimmung des konkreten Bedarfs gegenüber der Einkommensanrechnung vorrangig ist (BSG,
Urt. v. 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 21/06 R, RN 17). Der Betrag der Minderung ist nach den vom Verordnungsgeber in §
2 RSV gemachten Vorgaben aus dem Anteil der Ernährung am Regelsatz iHv etwa 38 % (BSG, aaO., RN 24 unter Verweis auf BR-Drucks.
206/04, S. 12 f.) zu bestimmen und für jeden Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme des kostenfreien Mittagessens mit dem Tageswert
in Abzug zu bringen. Dabei entspricht der Tageswert des Mittagessens dem durch die Zahl der Tage des Monats geteilten monatlichen
Gesamtbedarf für Ernährung, von dem entsprechend der Wertungen der für den hier streitigen Zeitraum noch geltenden Sachbezugsverordnung 2005 2/5 für das Mittagessen anzusetzen sind (BSG, aaO. RN 23 ff.). Nach dem für den Kläger maßgeblichen Regelsatz iHv 331,00
€ ergibt sich hiernach für Monate mit 31 Tagen ein Tageswert des Mittagessens von 1,62 €, für Monate mit 30 Tagen ein Tageswert
von 1,68 €. Es ist vom jeweils maßgeblichen Regelsatz auszugehen, da andernfalls dem Hilfebedürftigen ein höherer Bedarfsanteil
abgezogen würde, als ihm tatsächlich zur Verfügung steht.
Entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28. April 2009 kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der
Kläger (grundsätzlich) nicht am Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat; die dortigen Ausführungen sind durch die Angaben
der WfbM in der Anwesenheitsliste, in der die Tage, an denen der Kläger das Mittagessen abbestellt hatte, gesondert aufgeführt
sind, widerlegt. Hätte der Kläger generell auf die Möglichkeit der Teilnahme an dem von der WfbM kostenfrei angebotenen Mittagessen
verzichtet, wäre bei vernünftigem und wirtschaftlichem Verhalten davon auszugehen, dass er das Essen auch generell abbestellt.
Dies wäre dann in der Liste verzeichnet gewesen. Der Kläger hatte sich jedoch nur für einzelne Tage des Leistungszeitraums
(fünf) vom Essen abgemeldet. Da er für die meisten Tage seiner Anwesenheit in der WfbM Mittagessen bestellt hatte, ist davon
auszugehen, dass er dieses auch eingenommen hat. Im Übrigen hat er im Schriftsatz vom 19. Juni 2009 deutlich gemacht, dass
er an seiner pauschalen Behauptung im Schriftsatz vom 28. April 2009 nicht mehr festhalten will.
Nach den Angaben der WfbM, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, war er im Monat Mai (31 Tage) an 19 Tagen
in der WfbM anwesend. Eine Abbestellung des Essens ist in der Anwesenheitsliste nicht verzeichnet. Danach ergibt sich für
den Monat Mai ein Bedarf nach § 28 SGB XII iHv 331,00 €, abzüglich 19 x 1,62 € (30,78 €), also iHv 300,22 €. Im Juni (30 Tage)
war er an 22 Tagen in der WfbM, hatte jedoch für drei Tage das Essen abbestellt (19 x 1,68 = 31,92), also 299,08 €. Im Juli
(31 Tage) war er an 15 Tagen in der Werkstatt und hatte einmal das Essen abbestellt (14 x 1,62 = 22,68), also 308,32 €. Im
August (31 Tage) war er wegen Urlaubs nur 13 Tage anwesend und hatte für alle Anwesenheitstage Essen bestellt (13 x 1,62 =
21,06), also 309,94 €. Im September (30 Tage) war er an 22 Tagen in der WfbM und hatte kein Essen abbestellt (22 x 1,68 =
36,96), also 294,04 €. Im Oktober (31 Tage) gab es 12 Anwesenheitstage bei einer Essensabbestellung (11 x 1,62 = 17,82), also
313,18 €.
Vom Bedarf des Klägers ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII das von ihm erzielte Einkommen nach §§ 82 bis 84 SGB XII und Vermögen
nach § 90 SGB XII abzuziehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen zu berücksichtigenden Vermögens bestehen nicht. Einkommen besteht
in Form eines monatlich durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§
97 ff.
SGB III iVm §
30 und §§
44 ff.
SGB IX gezahlten Ausbildungsgeldes iHv 67,00 €. Aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit Magdeburg vom 2. November 2004 ergibt sich,
dass es sich um gemäß §
107 SGB III bewilligtes Ausbildungsgeld für die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM im Zeitraum
vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 handelte.
Das Ausbildungsgeld ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06) auf den Bedarf des
Klägers anzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 noch nach Abs. 2 Nr. 5 SGB XII
anrechnungsfrei, da es keine Leistung nach dem SGB XII oder den übrigen in § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII genannten Gesetzen und
auch kein Arbeitsförderungsgeld ist, das nach §
43 SGB IX an die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zur Vergütung ausgezahlt wird.
Das Ausbildungsgeld ist auch nicht als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfrei (a.A. zu § 77 Abs. 1 BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22. Februar 2006 - 16 A 176/05 - RdLH 2007, Nr. 4, 25 f.; zu § 85 Abs. 1 BSHG: OVG Niedersachsen, Urt. v. 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00 - FEVS 52, 508 ff., dort hälftige Berücksichtigung als angemessener Kostenbeitrag zur geleisteten Eingliederungshilfe im
stationären Bereich). Der Zweck dieser Leistung ist im
SGB III, insbesondere in §§
104 und
107 SGB III nicht ausdrücklich genannt. Anders als beispielsweise im Rahmen des §
11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II genügt es nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht, dass sich der Zweck einer Leistung
nur indirekt aus dem Regelungszusammenhang ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, Az.: 5 C 3/83, BVerwGE 69, 177 ff.; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 83 RN 11; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB
XII, 2. Aufl., § 83 RN 6 m.w.N.; a.A: Sächsisches LSG, Urteil vom 20. März 2008, Az.: L 3 SO 25/07, zitiert nach juris).
Selbst wenn man eine ausdrückliche Zweckbestimmung im Gesetz nicht für erforderlich hielte, ließe sich der Zweck des nach
§§
104,
107 SGB III bei der Teilnahme an Maßnahmen in einer WfbM gezahlten Ausbildungsgeldes auch aus dem systematischen Zusammenhang nicht eindeutig
bestimmen. So spricht zunächst der Ausdruck "Bedarf", der auch in §§
105,
106 SGB III Verwendung findet und dort in einem deutlichen Zusammenhang mit den Kosten des Lebensunterhalts des Leistungsempfängers steht,
für eine auch im Rahmen des §
107 SGB II bestehende Zweckbestimmung zur Unterhaltssicherung. Zudem ist das Ausbildungsgeld nach §§
104 ff.
SGB III, das nach §
102 Abs.
2 SGB III als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iSv §
40 SGB IX charakterisiert ist, in §
45 Abs.
5 Nr.
1 SGB IX ausdrücklich als "Leistung zum Lebensunterhalt" - so der Titel der Vorschrift - aufgeführt. Es hat daher zweifellos - auch
- unterhaltssichernde Funktion.
Andererseits sprechen der geringe Betrag und der Ausschluss der Einkommensanrechnung nach §
108 Abs.
1 SGB III für eine Anreizfunktion (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1, dort allerdings ausdrücklich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers verbunden, mit dem
Ausbildungsgeld einen Beitrag zu den Kosten des Heims zu leisten) oder eine Taschengeldfunktion (BSG, Urteil vom 14. Februar
2001, Az.: B 1 KR 1/00 R, SozR 3-2500 §
44 Nr. 8) des nach §
107 SGB III gezahlten Ausbildungsgeldes. Letztere wäre aber zumindest teilidentisch mit den Leistungszwecken der Grundsicherung nach
dem Vierten Kapitel des SGB XII, weshalb selbst bei Anwendbarkeit des § 83 Abs. 1 SGB XII zumindest eine teilweise Anrechnung
vorzunehmen wäre.
Aus diesem Grund vermag sich der Senat der neuerdings in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, es handle sich um einen
"pauschalierten Aufwendungsersatz" zur Deckung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs, der die Unterhaltssicherungsfunktion
vollständig verdränge (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, Az.: L 23 SO 269/06; LSG Niedersachsen, Urteil
vom 26. Februar 2009 Az.: L 8/13 SO 7/07) nicht anzuschließen. Das Ausbildungsgeld hat als ergänzende Leistung zur Unterhaltssicherung unterhaltssichernde
Funktion.
Nach der Rechtsauffassung des Senats ist jedoch vom Ausbildungsgeld des Klägers in entsprechender Anwendung von § 82 Abs.
3 Satz 2 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Auch wenn
es sich beim Ausbildungsgeld nicht um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i.S.d. §
7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) handelt (BSG, Urt. v. 14.2.2001 - B 1 KR 1/00 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 8), ist § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dennoch entsprechend anwendbar (so schon zu § 76 Abs. 2a BSHG: Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 76 RN 44; a.A. zu § 85 Abs. 2 BSHG und § 56 AFG: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, Az.: 5 C 27/93, FEVS 46, 309).
Da weder § 82 SGBXII noch § 83 SGB XII für diese besondere Einkommensart eine eigenständige Regelung für die Anrechnung enthalten,
wäre es grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 SGB XII vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Durch eine (vollständige) Anrechnung
auf die Leistungen der Grundsicherung ginge jedoch der mit der Gewährung des Ausbildungsgelds zumindest auch verbundene Zweck,
einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und den behinderten Menschen zu motivieren, seine Leistungsfähigkeit so zu entwickeln, dass er danach
ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen
werden kann, völlig verloren. Diese Anreizfunktion, den Arbeitswillen und die Arbeitsbereitschaft des behinderten Menschen
zu fördern und zu erhalten, ist erst dann erfüllt, wenn dem Leistungsberechtigten von dem Ausbildungsgeld ein bedeutender
Teilbetrag verbleibt, der ihm zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung zur Verfügung steht (so auch: Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2001, Az. 12 L 3923/00, FEVS 52, 508). Insoweit besteht eine planwidrige, gesetzliche Lücke.
Mangels anderer geeigneter Regelungen des SGB XII ist der Begriff der Beschäftigung in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII daher so
auszulegen, dass er nicht nur eine nichtselbstständige Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt, sondern jede mit der Erzielung von
(nicht notwendig Arbeits-) Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verbundene Tätigkeit in einer WfbM erfasst.
Dem Grundsatz der Nachrangigkeit und den hiermit verbundenen Interessen der SGB XII-Leistungsträger wird dabei durch die Anrechenbarkeit
des erzielten Einkommens oberhalb des Freilassungsbetrags genüge getan. Demnach ist dem Kläger ein Betrag in Höhe eines Achtels
des Eckregelsatzes von 331,00 €, also 41,38 €, zuzüglich 25 % aus 25,62 €, also 6,41 €, mithin insgesamt in Höhe von 47,79
€ anrechnungsfrei zu belassen. Folglich ist das Ausbildungsgeld in Höhe von 19,21 € auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.
Ein Abzug für Beiträge zu Versicherungen war nicht vorzunehmen, denn der Kläger hat solche nicht geltend gemacht.
Zudem ist das weitere Einkommen des Klägers aus der Halbwaisenrente zu berücksichtigen. Dieses betrug in den Monaten Mai und
Juni 2005 184,09 €. Ab Juli belief es sich auf 183,18 €. Die Halbwaisenrente des Klägers ist weder nach § 82 Abs. 1 noch nach
Abs. 2 Nr. 5 SGB XII anrechnungsfrei, da sie keine Leistung nach dem SGB XII und auch kein Erwerbseinkommen ist. Die Waisenrente
ist auch nicht als zweckbestimmte öffentlichrechtliche Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfrei. Von diesem
Einkommen sind keine Freibeträge abzuziehen.
Der Kläger hat bereits bewilligte Leistungen von monatlich 32,45 € in Mai und Juni 2005 sowie 33,36 € in den weiteren Monaten
des streitigen Zeitraums erhalten. Von diesen Monatsbeträgen ist der jeweils bewilligte KdU-Anteil von 18,54 € abzuziehen,
denn dieser ist nicht streitgegenständlich. Die bewilligte Regelleistung beträgt 13,91 € (im Mai und Juni) bzw. 14,82 € (in
den Folgemonaten).
Daraus folgt folgende Berechnung:
Alle Angaben in € Mai Juni Juli August September Oktober
Bedarf 300,22 299,08 308,32 309,94 294,04 313,18
Abzüglich Einkommen
- Ausbildungsgeld 19,21 19,21 19,21 19,21 19,21 19,21
- Waisenrente 184,09 184,09 183,18 183,18 183,18 183,18
Anspruch 96,92 95,78 105,93 107,55 91,65 110,79
Abzgl. bew. Leistung
(abzgl. KdU 18,54) 13,91 13,91 14,82 14,82 14,82 14,82
Restzahlungsanspruch 83,01 81,87 91,11 92,73 76,83 95,97
Da der noch bestehende Zahlungsanspruch des Klägers in jedem der sechs streitigen Monate den klageweise geltend gemachten
Betrag von 67,00 € monatlich übersteigt, war der Beklagte - wie beantragt - zur Zahlung von weiteren Leistungen für den streitigen
Zeitraum von insgesamt 402,00 € (6 x 67,00 €) zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage des Umfangs der Berücksichtigung von Ausbildungsgeld bei der Einkommensanrechnung
grundsätzliche Bedeutung hat.