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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.06.2011 - 10 KR 26/08
Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der Sozialversicherung
1. Für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers ist die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig, solange weder ein Antrag nach § 7a SGB IV noch eine Meldung nach § 28a SGB IV, aus der sich die Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH ergibt, vorliegen.
2. Ob ein am Stammkapital der GmbH beteiligter Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer) noch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht und somit versicherungspflichtig ist, hängt maßgeblich vom Umfang der Beteiligung und dem daraus folgenden Einfluss auf die Gesellschaft ab.
3. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
4. Die Stundung des Nettogehalts für einen Zeitraum von drei Jahren, die keine stärkere Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zur Folge hat, verwandelt ein zuvor bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht in eine selbständige Tätigkeit.
5. Zur Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses über die Einstellung der Gehaltsauszahlung an den Geschäftsführer.
6. Bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist unter Beachtung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Wortes zu haften. Dabei ist unter Einbeziehung der Begleitumstände und der Interessenlage vom Wortlaut auszugehen. Zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände können für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung sein. An die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, sind strenge Anforderungen zu stellen; in der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (hier: Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses über die Einstellung der Gehaltsauszahlung an den Geschäftsführer). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 133
,
BGB § 157
,
NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB IV § 28a
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 12.03.2008 S 4 KR 96/07
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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