Anspruch auf Elterngeld
Anrechnung von Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung
Anforderungen an den Zufluss im Bezugszeitraum unter Berücksichtigung auseinanderfallender Gehaltsmonate und Lebensmonate
des Kindes
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Elterngeld im Zusammenhang mit einer Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum.
Die Klägerin ist Mutter des am ______ 2013 geborenen Kindes I_______, mit dem sie im hier maßgeblichen Bezugszeitraum für
das Elterngeld (6.-9. Lebensmonat des Kindes) in einem Haushalt zusammenlebte.
Die Klägerin ist angestellte Ärztin. Sie arbeitete bis zum Beginn der Mutterschutzfrist am 5. April 2013 in Vollzeit (40 Stunden
wöchentlich) und erzielte unter Berücksichtigung ihres Arbeitgeberwechsels im April 2012 im Zeitraum vom 1. April 2012 bis
31. März 2013 Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von knapp 70.000 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
die Verdienstbescheinigungen gemäß Blatt 11-24 Verwaltungsakte verwiesen. Ab Beginn der Mutterschutzfrist erhielt sie einen
arbeitgeberseitigen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Am 20. Juni 2013 (Eingang bei dem Beklagten) beantragte sie Elterngeld, wobei der Antrag auch von dem anderen Elternteil unterschrieben
ist. Als Bezugszeitraum gab sie zunächst den 1.-12. Lebensmonat des Kindes an. Die Angaben zum absehbaren Einkommen nach der
Geburt des Kindes im beantragten Bezugszeitraum verneinte sie.
Der Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 4. Juli 2013 Elterngeld für den 1.-12. Lebensmonat des Kindes unter Anrechnung
des Mutterschaftsgeldes. Für den 3. Lebensmonat (7. Juli 2013 bis 6. August 2013) betrug das Elterngeld anteilig 1.451,50
EUR. Für den 4.-12. Monat bewilligte der Beklagte jeweils den Höchstbetrag von 1.800,00 EUR. Der Auszahlungsbetrag war deshalb
auf den Höchstbetrag des monatlichen Elterngeldes gedeckelt, weil das tatsächliche Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum
von brutto 5.882,86 EUR bzw. netto 3.455,23 EUR zu einem höheren Elterngeldbetrag geführt hätte. Der Bescheid enthält den
ausdrücklichen Hinweis, dass er auf der Angabe beruht, wonach die Klägerin kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen werde
und daher unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt werden. Eine Änderung der Verhältnisse (insbesondere die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit) sei unverzüglich mitzuteilen.
Am 16. September 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten in einem Telefongespräch mit, dass sie zum 1. November 2013 eine Teilzeittätigkeit
aufnehmen werde. Am 24. Oktober 2013 fand eine persönliche Rücksprache der Klägerin bei dem zuständigen Sachbearbeiter des
Beklagten statt. Ursprünglich wollte die Klägerin ab dem 1. Februar 2014 zudem wieder in Vollzeit arbeiten. Auf der Grundlage
der Beratung zum Elterngeld wollte sie aber noch abklären, ob der Beginn der Vollzeittätigkeit auf den 7. Februar 2014 geändert
werden könne, damit das Elterngeld im 9. Lebensmonat nicht entfalle. Erst nach dieser Klärung sollte der endgültige Arbeitsvertrag
übermittelt werden. Gleichzeitig reichte sie eine Verdienstbescheinigung ein, wonach sie ab dem 1. November 2013 ein steuerpflichtiges
Arbeitsentgelt in Höhe von 2.960,55 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden erzielt. Die Klägerin nahm dann
ihre Teilzeittätigkeit am 1. November 2013 auf. Ab dem 7. Februar 2014 (Änderungsvertrag vom 27.11.2013) arbeitete sie wieder
in Vollzeit.
Der Beklagte bewilligte daraufhin der Klägerin vorläufig (bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens) Elterngeld
mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 unter Berücksichtigung des im Bezugszeitraum erzielten Teilzeitverdienstes unter Abänderung
des Bescheides vom 4. Juli 2013. Die Bewilligung für die Lebensmonate 1-5 blieben mangels Einkommens in diesem Zeitraum unverändert.
Für den 6.-9. Lebensmonat des Kindes, also für die Zeit vom 7. Oktober 2013 bis 6. Februar 2014 setzte der Beklagte das Elterngeld
nunmehr auf nur noch 705,34 EUR monatlich fest. Zur Begründung führte er aus, dass mit der Aufnahme der Teilzeittätigkeit
eine wesentliche Änderung gegenüber den bei der Bewilligung ursprünglich bestandenen Verhältnissen eingetreten sei. Die Klägerin
übe nun eine Teilzeittätigkeit aus und erziele daraus Erwerbseinkommen, weshalb sich in den betreffenden Lebensmonaten des
Kindes das Elterngeld aus der Differenz des durchschnittlichen monatlichen Einkommens vor der Geburt und nach der Geburt des
Kindes errechne. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 3.283,98 EUR seien gemäß § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Klägerin zu erstatten. Wegen der Einbehaltung der letzten Zahlung des Elterngeldmonats reduzierte sich die konkret
angeforderte Erstattungssumme. Bei der Berechnung berücksichtigte der Beklagte Einnahmen aus der Teilzeittätigkeit in der
Zeit vom 1. November 2013 bis 6. Februar 2014 auf der Berechnungsgrundlage eines Bruttoeinkommens von 2.960,55 EUR für die
Monate November, Dezember und Januar und anteilig 634,38 EUR für die Zeit vom 1. bis 6. Februar 2014. Aus diesem Gesamtbetrag
ermittelte er einen Durchschnittswert für den 6.-9. Lebensmonat - ausgehend von vollen Lebensmonaten - und legte nach Abzügen
für Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten ein durchschnittliches monatlichen Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit
von 1.684,86 EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung des Maximalbetrages des berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkommens
im Bemessungszeitraum errechnete der Beklagte alsdann einen Differenzbetrag von 1.085,14 EUR und daraus ein monatlich zustehendes
Elterngeld (65 % des Differenzbetrages) in Höhe von 705,34 EUR für die Lebensmonate 6-9.
Am 9. Januar 2014 erhob die Klägerin Widerspruch. Ihr sei bezüglich der Teilzeitbeschäftigung zwar mitgeteilt worden, dass
diese auf das bisherige Elterngeld angerechnet werde, nicht jedoch, dass bereits nur 6 Tage Teilzeitbeschäftigung (davon 4
Arbeitstage) Anfang November 2013 wie ein gesamter Monat gewertet würden. Dies bedeute, dass aufgrund von 4 Arbeitstagen eine
Kürzung von 1.100,00 EUR stattfinde. Um das alles genau zu verstehen, sei sie persönlich bei Herrn T_______ im Büro gewesen
und hätte sicherlich auch eine Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung bewirkt, wenn ihr dieser
Sachverhalt so explizit erklärt worden wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit
ab dem 1. November 2013 sei der Anspruch auf Elterngeld mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2013 vorläufig neu
festgesetzt worden. Außerdem sei der Bezugszeitraum geändert worden. Diese Berechnung sei nicht zu beanstanden. Als Einkommen
aus der Teilzeittätigkeit seien dabei alle Einkünfte, die im 6.-9. Lebensmonat des Kindes erzielt worden seien, zu berücksichtigen.
Am 6. März 2014 hat die nicht anwaltlich vertretene Klägerin beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben mit dem Begehren,
dass für den Elterngeldmonat "Oktober 2013" allenfalls die bis zum 6. November 2013 gearbeiteten Stunden einzurechnen seien.
Das bedeute konkret 19 Arbeitsstunden mit einem Bruttogehalt von rund 602,06 EUR, die aus ihrer Sicht auf das Elterngeld von
1.800,00 EUR im 6. Lebensmonat angerechnet werden dürften. Sie sei extra zu einer Beratung in das Landesamt gefahren, die
jedoch unzureichend gewesen sei. Bei sachgemäßer Aufklärung hätte sie nicht nur den Beginn der Vollzeittätigkeit, sondern
auch den Beginn der Teilzeitbeschäftigung entsprechend angepasst.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. November 2016 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Bescheide
des Beklagten abgeändert, soweit für den 6. Lebensmonat des Kindes (7. Oktober 2013 bis 6. November 2013) die Bewilligung
des Elterngeldes gegenüber der ursprünglichen Bewilligung vom 4. Juli 2013 herabgesetzt und insgesamt eine Erstattungsforderung
von mehr als 2.189,32 EUR festgesetzt worden ist. Das Klagebegehren hat die Kammer dahingehend ausgelegt, dass für den 6.
Lebensmonat des Kindes ein möglichst geringes Einkommen auf das Elterngeld angerechnet werden soll. Dieses Begehren sei als
reine Anfechtungsklage statthaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Februar 2014 habe der Beklagte das Elterngeld für den 6. Lebensmonat auf 705,34 EUR herabgesetzt und damit den ursprünglichen
Bewilligungsbescheid teilweise aufgehoben. Mit der erfolgreichen Anfechtung dieser Teilaufhebung lebe der ursprünglichen Bewilligungsbescheid
in Höhe von 1.800,00 EUR für den 6. Lebensmonat des Kindes wieder auf. Zu Unrecht habe der Beklagte Erwerbseinkommen in diesem
Lebensmonat angerechnet. Aus der Gesetzesformulierung in § 2 Absatz 3 BEEG "Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat" sei abzuleiten, dass auf den tatsächlichen Zufluss des Einkommens abzustellen sei. Dieser
erfolgte bei abhängig Beschäftigten - wie der Klägerin - erst am Ende des Monats. Der Klägerin sei also vom 7. Oktober bis
6. November 2013 überhaupt kein Einkommen zugeflossen, sodass eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe und die Klägerin weiterhin
Anspruch auf den Höchstbetrag habe. Da der Klägerin für den 6. Lebensmonat des Kindes wieder 1.800,00 EUR statt der von den
Beklagten zugrunde gelegten 705,34 EUR zustünden, sei die geltend gemacht Erstattungsforderung im Bescheid vom 12. Dezember
2013 von 3.283,98 EUR um den Differenzbetrag, also auf 2.189,32 EUR zu reduzieren.
Gegen diese ihm am 15. November 2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 5. Dezember 2016 beim Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass die Formulierung "erzielt hat" in § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht verlange, dass das Erwerbseinkommen auch in diesem Lebensmonat ausgezahlt werde. Die Neuformulierung durch das Gesetz
zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10. September 2012 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass das elterngeldrechtliche
Einkommen auch hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen in Anlehnung an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff
ermittelt werde. Die Lösung des erstinstanzlichen Gerichts führe je nach Geburtsdatum zu zufälligen Ergebnissen. Außerdem
habe das Gericht die Erstattungsforderung nicht folgerichtig reduziert. Es habe auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung
eine Neuberechnung auch für die Lebensmonate 7-9 vornehmen müssen. Dann wäre das gesamte Novembergehalt folgerichtig im 7.
Lebensmonat zu berücksichtigen gewesen, sodass sich für den Folgezeitraum ein höheres durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen
und ein niedrigerer Elternanspruch ergeben hätte.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Schleswig vom 9. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts und macht eine unzureichende Beratung und Sachbehandlung
durch den Beklagten geltend.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte eine fiktive Berechnung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Sozialgerichts
vorgenommen und dabei das erzielte Einkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum lediglich für den 7.-9. Lebensmonat des
Kindes angerechnet, also das volle Novembergehalt in die Zeit vom 7. bis 30. November 2013 einfließen lassen. Auf dieser Grundlage
hat der Beklagte einen fiktiv niedrigeren Elterngeldbetrag für 7. November 2013 bis 6. Februar 2014 in Höhe von jeweils 427,61
EUR monatlich errechnet. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei den Einkünften nach wie vor um vorläufige
Beträge handele. Die endgültige Berechnung mit den tatsächlich erhaltenen Bezügen könne zu anderen Ergebnissen führen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Sie ist auch nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG im Hinblick auf die Wertgrenze von 750,00 EUR aufgrund der Reduzierung der Erstattungsforderung um 1.094,66 EUR durch das
Sozialgericht statthaft.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.
Februar 2014. Dass darin der Klägerin das Elterngeld gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gewährt worden ist und eine endgültige Festsetzung der Höhe dieser Leistung durch den Beklagten noch nicht erfolgt
ist, hindert eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Anspruchs nicht. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere
nicht entgegen, dass die vorläufige Entscheidung des Beklagten noch nicht durch eine endgültige ersetzt worden ist, denn die
Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs. 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann (BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 - B 10 EG 2/12 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 21, Rn. 22). Da zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung (und auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides)
die Einkommensverhältnisse der Klägerin noch nicht abschließend geklärt waren, war der Beklagte auch nicht zu einer abschließenden
Entscheidung verpflichtet (vgl. hierzu für das SGB II: BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr. 9, Rn. 2). Die Ermächtigung zu einer vorläufigen Regelung im Bescheid vom 12. Dezember 2013 ergibt
sich aus dem gemäß § 8 Abs. 3 BEEG zulässigen Vorbehalt. Nach dieser Vorschrift wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit
vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt erzielte Einkommen aus
Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Reduzierung des Elterngeldanspruchs im Oktober/November
2013 durch den Bescheid vom 12. Dezember 2013 gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid des Beklagten und gegen die
Erstattungsforderung wendet, als isolierte Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 1. Alt
SGG) bewertet. Das Sozialgericht hat außerdem zu Recht das Begehren der unvertretenen Klägerin nach §
123 SGG so ausgelegt , dass sie für den 6. Lebensmonat des Kindes weiterhin einen möglichst hohen Elterngeldbetrag, also eine geringe
Anrechnung des Einkommens, anstrebt. Soweit sie eigene Berechnungen zu ihrem denkbaren Anspruch vorgenommen hat, ist darin
keine Beschränkung des Klagebegehrens zu sehen.
Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte
hat zu Recht mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 die ursprüngliche
Bewilligung des Höchstbetrages von Elterngeld für den 6. bis 9. Lebensmonat des Kindes abgeändert und das Einkommen der Klägerin
aus einer Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 1. November 2013 bis 6. Februar 2014 unter anderem auch auf den vollen 6.
Lebensmonat des Kindes (Elterngeldmonat vom 7. Oktober bis 6. November 2013) angerechnet. Außerdem hat er die Erstattungsforderung
für überzahlte Leistungen für den Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis 6. Februar 2014 insgesamt zutreffend festgesetzt.
Die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung durch den Bescheid vom 12. Dezember 2013 ist nicht formal rechtswidrig.
Vor Erlass dieses Verwaltungsaktes war eine Anhörung der Klägerin nicht erforderlich, weil die Beklagte damit eine einkommensabhängige
Leistung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X den geänderten Verhältnissen angepasst hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 Rn. 21 und Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 EG 12/12 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 19, Rn. 30). Zwar handelt es sich beim Elterngeld nicht um eine Leistung, bei der der Anspruch dem
Grunde nach von der Frage der Einkommenserzielung abhängt; von § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X werden jedoch auch Leistungen erfasst, die - wie das Elterngeld - nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung
von Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen teilweise entfallen.
Der Beklagte hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2013 für die Zeit vom 7. Oktober 2013 bis 6. Februar
2014 teilweise in Höhe von 3.283,98 EUR zu Recht auf der Grundlage von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ereignet, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit u. a. Einkommen oder Vermögen erzielt
worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Da das Elterngeld mit Ursprungsbescheid für den 6.-9. Lebensmonat in maximaler Höhe von monatlich 1.800,00 Euro bewilligt
worden war, handelt es sich bei dem Bezug von Einkommen im Bezugszeitraum um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen i.S. des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X "soll" eine auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bezogene Aufhebung des Ursprungsverwaltungsakts erfolgen, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht
zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen
ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Jedenfalls die Voraussetzungen der Nr. 3 sind erfüllt. Die Klägerin hat
nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs auf Elterngeld führte
(vgl. BSG, Urteil vom 05. April 2012 - B 10 EG 10/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14, Rn. 45). Anhaltspunkte für einen atypischen Fall liegen nicht vor, insbesondere hat der Beklagte
darauf hingewiesen, dass sich hinzutretendes Einkommen auf den Anspruch auswirkt.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich aufgrund der Geburt der Tochter der Klägerin vor dem 1. Januar 2015
gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 BEEG.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr. 4). Alle tatsächlichen Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitraum für den Bezug des Elterngeldes (6.-9. Lebensmonat
des Kindes) vor. Die Klägerin hatte während des gesamten Bezugszeitraums ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
lebte mit ihrer Tochter in einem Haushalt, betreute und erzog sie selbst und übte während des Bezugszeitraums bis zum 7. Februar
2014 keine volle Erwerbstätigkeit aus (vgl. § 1 Abs. 6 BEEG). Ein ordnungsgemäßer, auch vom anderen Elternteil unterschriebener Antrag lag vor. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 BEEG ist nicht erfüllt.
Die Höhe des Elterngelds hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch im 6. Lebensmonat zutreffend festgesetzt.
Insbesondere hat er zu Recht auch das für den Gehaltsmonat November 2013 gezahlte Arbeitsentgelt in vollem Umfang im Bezugszeitraum
für das Elterngeld vom 6.-9. Lebensmonats berücksichtigt.
Die Bemessung des Elterngelds richtet sich nach § 2 Abs. 1 und 2 BEEG. Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Einkommen
aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der u.a. um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 des
Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum hat. Der
Beklagte hat die Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus zwei Beschäftigungsverhältnissen für den Monat April 2012 zutreffend
für den Bemessungszeitraum von April 2012 bis März 2013 ermittelt und den Gesamtverdienst in seine Berechnung eingestellt.
Streitig ist vorliegend allein, ob und in welchem Umfang das auf den Grundanspruch anrechenbare Einkommen aus Teilzeittätigkeit
im Umfang von 24 Stunden wöchentlich im Bezugszeitraum zu berücksichtigen ist. Dabei ist eine Differenzbetrachtung des Einkommens
vor der Geburt im Bemessungszeitraum und nach der Geburt im Bezugszeitraum vorzunehmen. § 2 Abs. 3 BEEG regelt, dass für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat,
das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des maßgeblichen
Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Es wird also eine Vergleichsberechnung
vorgenommen zwischen dem Einkommen, dass vor der Geburt und nach der Geburt dem Elterngeldberechtigten zur Verfügung steht.
Elterngeld soll allein bezogen auf den Differenzbetrag der beiden Durchschnittseinkommen gewährt werden, denn in diesem Umfang
hindert die Kinderbetreuung den Elterngeldberechtigten an der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dabei sieht das
Gesetz keine monatsweise Betrachtung der einzelnen Einkünfte vor, sondern eine Durchschnittsbetrachtung. Verglichen werden
die im gesamten Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielten monatlichen Einkünfte (umgerechnet auf den Kalendermonat) mit
den im gesamten Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten Einkünften. Letztere werden auf den Lebensmonat des Kindes umgerechnet,
denn Elterngeld wird in den Lebensmonaten des Kindes monatsweise ausgezahlt. Dadurch wird auch bei schwankenden Einkünften
im Bezugsmonat eine gleichmäßige Elterngeldhöhe erreicht. Der Differenzbetrag für den Bezugszeitraum von Basiselterngeld (§
4 Abs. 2 S. 2) und Elterngeld Plus (§ 4 Abs. 3 S. 1) ist allerdings jeweils getrennt zu berechnen (§ 2 Abs. 3 S. 3), um eine
differenzierte, an den Stufen des Wiedereinstiegs in den Beruf bzw. an der Reduzierung der Erwerbstätigkeit orientierte Berechnung
der Leistungen zu ermöglichen (BT-Drs. 18/2583, 20).
Die Klägerin hat innerhalb des 6. Lebensmonat ihrer Tochter, am 1. November 2013, eine Erwerbsmäßigkeit aufgenommen. Das Gehalt
für diesen Monat wurde ihr regelmäßig gezahlt und zwar innerhalb des Bezugszeitraums. Der 6. Lebensmonat des Kindes reichte
vom 7. Oktober bis 6. November 2013. Zu Unrecht schließt das Sozialgericht aus der Gesetzesformulierung des § 2 Abs. 3 BEEG "Einkommen aus Erwerbstätigkeit", dass exakt in dem jeweiligen Lebensmonat der konkrete Einkommensbetrag zugeflossen - hier
also bis zum 6. November 2013 auf dem Konto eingegangen - sein muss.
Allerdings ist durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10. September 2012 (BGBl. I 1878) eine Änderung
des § 2 Abs. 1 und 3 BEEG erfolgt, wonach das strenge Zuflussprinzip anknüpfend an das Steuerrecht auch auf das Elterngeldrecht bezogen werden soll.
Das BSG hat auf dieser Grundlage inzwischen für das Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt geklärt, dass es nicht mehr entscheidend
darauf ankomme, wann ein nachträglich gezahlter Arbeitslohn vom Elterngeldberechtigten "erarbeitet" worden ist, weshalb auch
nachträglich und verspätet ausgezahltes Gehalt, das im Bemessungszeitraum ausgezahlt wird, zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2019; B 10 EG 1/18 R juris). Danach kommt es für das BSG in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum modifizierten Zuflussprinzip bei der Bemessung des Elterngelds nicht mehr
auf das durchschnittlich "erzielte" monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG i.d.F. vom 5.12.2006) an, sondern nur noch auf das "Einkommen" und die "Einkünfte" an, das bzw. die der Berechtigte im Bemessungszeitraum
"hat" (§ 2 Abs. 1 S. 3 BEEG i.d.F. vom 10.9.2012). Dementsprechend ist laufender Arbeitslohn, der dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich
zugeflossen ist und ihm damit zur Verfügung steht, als elterngeldrelevantes Bemessungsentgelt zu berücksichtigen, und zwar
unabhängig davon, ob dieser vom Elterngeldberechtigten außerhalb des Bemessungszeitraums "erarbeitet" oder "erwirtschaftet"
worden ist.
Diese Grundsätze sind auch auf die Einkommenserzielung im Bezugszeitraum zu übertragen. Allerdings ist hier der Besonderheit
Rechnung zu tragen, dass Gehaltsmonate und Lebensmonate des Kindes, für die monatsbezogen das Elterngeld festgesetzt wird,
notwendig auseinanderfallen. Nur bei seltenen Fällen einer Geburt des Kindes am ersten Tag eines Monats entspricht ein Lebensmonat
auch einem Gehaltsmonat. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass es vom Zufall abhängt, ob auch der Gehaltszufluss während des
Bezugszeitraums exakt in den jeweiligen Lebensmonaten des Kindes erfolgt. Zur Überzeugung des Senats kommt es darauf jedoch
nicht an, da eine Durchschnittsbetrachtung des gesamten Bezugszeitraums erforderlich ist und alle regelmäßigen Gehaltszahlungen
für diesen Zeitraum unabhängig vom jeweiligen konkreten Überweisungstag erfasst werden. Ziel des Elterngelds ist seit seiner
Einführung im Jahr 2006, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die
Betreuung ihrer Kinder kümmern. Der Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen orientiert sich am individuellen Einkommen
im Bemessungszeitraum im Vergleich zum entfallenen oder reduzierten Einkommen im Bezugszeitraum. Danach ist wesentlich, welches
Erwerbseinkommen dem Elterngeldberechtigten vor der Geburt tatsächlich zur Verfügung stand und damit prägend für die Lebensführung
im Vergleich zu den Einkommensverhältnissen nach der Geburt war. Im 6.-9. Lebensmonat des Kindes hat die am 1. November 2013
aufgenommene Teilzeittätigkeit und das daraus erzielte, regelmäßig gezahlte Einkommen die Lebensführung der Klägerin geprägt,
weshalb der Beklagte zu Recht alle Gehaltszahlungen für diesen Zeitraum unabhängig vom konkreten Überweisungstag auf das Konto
der Klägerin in die Vergleichsberechnung einbezogen hat. Daher ist der 6. Lebensmonat als Monat mit Einkommen zu bewerten,
selbst wenn die konkrete regelmäßige Gehaltszahlung im Kalendermonat November 2013 noch nicht innerhalb dieses Lebensmonats,
wohl aber innerhalb des Bezugszeitraums tatsächlich auf dem Konto eingegangen sein sollte.
Nur so kann auch das Ziel der Verwaltungsvereinfachung bei der Bemessung von Einkommen im Bezugszeitraum erreicht werden.
Der Zufluss von laufendem Arbeitslohn im Bemessungszeitraum wie im Bezugszeitraum ist von den Elterngeldbehörden anhand der
Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Arbeitgeber mit deren gesetzlichen Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung festzustellen
(§ 2c Abs. 2 S. 2 BEEG). Wenn jeweils durch die Elterngeldstellen ein Vergleich zwischen dem konkreten Überweisungstag innerhalb des Monats und
dem jeweiligen Lebensmonat vorgenommen werden müsste, um festzustellen, ob ein Gehaltsmonat auch auf einen Lebensmonat umzurechnen
ist, könnte dieses Ziel nicht erreicht werden. Käme es bei laufendem Arbeitseinkommen darauf an, ob zufällig der sich auf
den konkreten Geburtstag bezogene Lebensmonat endet, bevor das erzielte Gehalt auch ausgezahlt wird, müssten in jedem Einzelfall
weitere Angaben zum konkreten Auszahlungszeitpunkt eingeholt und berücksichtigt werden. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes
zur Vereinfachung des Elterngeldrechts. Das im November ausgezahlte Einkommen hat die Klägerin im November erzielt. Die Umrechnung
von Gehaltsmonaten in Lebensmonate des Kindes ist durch die Berechnungsstruktur des Elterngeldrechtes erforderlich und setzt
eine zeitliche Zuordnung (hier zu dem Monat November 2013) lediglich um. Entsprechendes gilt für den Monat Februar 2014. Auch
hier hat der Beklagte zutreffend den vom Arbeitgeber bescheinigten Gehaltsbetrag aus den ersten 6 Tagen im Februar dem 9.
Lebensmonat des Kindes zugeordnet, obwohl auch hier der Auszahlungszeitpunkt und der Elterngeldmonat differieren.
Nur eine solche Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist auch verfassungskonform im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht
jede Differenzierung verwehrt, er hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im
ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum (BSG, Urteil vom 05. April 2012 - B 10 EG 10/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14, Rn. 35). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG ist jedoch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (stRspr des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl. jüngst BVerfGE 112, 50, 67; BVerfGE 117, 272, 300 f). Bei abhängig Beschäftigten stellen die Zufälligkeiten des Geburtstages des Kindes und des konkreten Tages der Gehaltsüberweisung
bei regelmäßig gezahltem Gehalt kein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal für die vollständige Einbeziehung oder den Ausschluss
dieses Einkommens im Bemessungszeitraum für das Elterngeld dar. Nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hätten Eltern
von Kindern, die am Anfang des Monats zur Welt kommen, einen typisierten Vorteil gegenüber solchen, deren Kinder am Monatsende
zur Welt kommen. Denn bei typischen Gehaltszahlungen zum Ende des Monats würde auf den ersten Lebensmonat im Bezugszeitraum,
in dem gearbeitet wird und der nicht mit dem Gehaltsmonat identisch ist, gar kein Einkommen angerechnet werden und außerdem
würde das Gehalt für den letzten Gehaltsmonat im Bezugszeitraum gar nicht in die Berechnung einbezogen werden, da dieses außerhalb
des gesamten Bezugszeitraums tatsächlich zufließt. Bei einer Geburt am Monatsende würde hingegen typischerweise die volle
Gehaltszahlung für den gesamten Zeitraum erfasst und anteilig umgerechnet. Weitere sachwidrige Ungleichheiten entstünden,
wenn die Gehaltszahlungen für Beamte, die regelmäßig vor dem Beschäftigungsmonat ausgezahlt werden, typischerweise im Bezugszeitraum
anfallen, während bei Angestellten zumindest das Einkommen für den letzten Gehaltsmonat regelmäßig unberücksichtigt bliebe,
da der Kontoeingang erst nach dem letzten Lebensmonat des Kindes im Bezugszeitraum erfolgt. Anders als bei ausdrücklichen
Nachzahlungen für früher erarbeitetes und nicht ausgezahltes Einkommen ist bei laufendem Arbeitseinkommen daher zumindest
im Bezugszeitraum das Arbeitseinkommen auf den ganzen Monat zu beziehen und zeitanteilig auf die Lebensmonate des Kindes umzurechnen.
Der Senat hat daher ausgehend von seiner Rechtsauffassung auch davon abgesehen, den konkreten Überweisungstag des Gehalts
der Klägerin insbesondere für die November 2013 und Februar 2014 aufzuklären.
Soweit die Klägerin sich insbesondere erstinstanzlich darauf berufen hat, es läge ein Beratungsfehler vor und damit sinngemäß
einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend macht, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Der sozialrechtliche
Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§
14,
15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil
des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem
jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen. Im vorliegenden Fall ist bereits das Merkmal einer Pflichtverletzung des Beklagten
zweifelhaft, denn die Klägerin ist über das Entfallen des Elterngeldanspruchs mit Aufnahme einer Vollzeittätigkeit hingewiesen
worden und hat auch ihr Verhalten und ihre arbeitsvertragliche Gestaltung darauf abgestellt. Zweifelhaft ist, ob eine darüber
hinaus gehende Beratung über eine optimale Gestaltung der Einkommensverhältnisse im Hinblick auf denkbare Sozialleistungsansprüche
auch noch von dieser Beratungspflicht erfasst ist. Selbst wenn der Beklagte im Rahmen des Beratungsgespräches jedoch auf diese
Folgen hätte hinweisen müssen, ist es nicht möglich, den eingetretenen Nachteil der Einkommensanrechnung durch eine zulässige
Amtshandlung zu beseitigen, denn die Klägerin hat tatsächlich am 1. November 2013 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit
Einkommen erzielt, das nach Maßgabe der obigen Ausführungen auf den Elterngeldanspruch anzurechnen ist.
Die Erstattungspflicht der Klägerin ist nach § 50 Abs. 1 SGB X zu beurteilen, da hier nicht die Fallgestaltung der endgültigen Festsetzung des auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung
überzahlten Elterngeldes vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2012 - B 10 EG 10/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14, Rn. 44). Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der Überzahlung bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 27. Juni 2019 (B 10 EG 1/18 R) zum strengen Zuflussprinzip während des Bemessungszeitraums wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG).
I. Rechtsmittelbelehrung
...