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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.08.2019 - 1 EG 7/16
Anspruch auf Elterngeld Anrechnung von Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung Anforderungen an den Zufluss im Bezugszeitraum unter Berücksichtigung auseinanderfallender Gehaltsmonate und Lebensmonate des Kindes
1. Da Lebensmonate des Kindes und Gehaltsmonate regelmäßig nicht deckungsgleich sind, ist für den Bezugszeitraum des Elterngeldes bei Einkommenszufluss eine normative Umrechnung erforderlich.
2. Im Bezugszeitraum zugeflossen sind bei abhängig Beschäftigten alle regelmäßigen Gehaltszahlungen in diesem Zeitraum unabhängig vom jeweiligen konkreten Überweisungstag auf dem Konto des Elterngeldberechtigten.
3. Nur eine solche Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist auch verfassungskonform, da bei abhängig Beschäftigten die Zufälligkeiten des Geburtstages des Kindes und des konkreten Tages der Gehaltsüberweisung bei regelmäßig gezahltem Gehalt kein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal für die vollständige Einbeziehung oder den Ausschluss dieses Einkommens jedenfalls im Bezugszeitraum für das Elterngeld darstellen
4. Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 27. Juni 2019, B 10 EG 1/18 R
Normenkette:
BEEG a.F. § 1 Abs. 1
,
BEEG § 2c Abs. 2 S. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 09.11.2016 AZ: S 21 EG 3/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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