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LSG Thüringen, Beschluss vom 23.08.2017 - 1 SF 1302/17
Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung Möglichst kostengünstige Prozessführung Unzulässige Verfahrensaufspaltung
1. Ein Rechtsanwalt sollte seinen Auftraggeber dahingehend beraten, sein Anliegen möglichst kostengünstig durchzusetzen; es ist - kostenrechtlich - unzulässig, ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren zu vereinzeln, statt sie in einer Klage geltend zu machen.
2. Den Einwand einer unzulässigen Verfahrensaufspaltung kann auch die Staatskasse in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG geltend machen.
Normenkette:
RVG § 55
,
RVG § 56
Vorinstanzen: SG Nordhausen 23.08.2017 S 26 SF 2333/14 E
Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. August 2017 wird in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerungen werden die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 27. Juni 2014 abgeändert. Die in den Verfahren S 14 AS 6362/11 und S 14 AS 6396/11 aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 760,22 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: