Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Nach §
178 a Abs.
1 S. 1
SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.
103 Abs.
1 GG das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des
rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern
ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG,
B. v. 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305 m. w. N. und B. v. 10.07.1997 - 2 BvR 1291/96 -). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich
zu befassen. Vielmehr ist ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist und das Vorbringen auch nicht
ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer acht bleiben musste oder konnte (vgl. BVerfG, B. v.
26.10.1983 - 1 BvR 614/80 - BVerfGE 63, 80, 85).
Hiernach ist nicht festzustellen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Antragsteller
sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zunächst darin, dass er mehrfach "auf das Gesetzgebungsverfahren
zur erweiterten Einbeziehung selbstgenutzter Wohnimmobilien in die Riesterförderung durch das Eigenheimrentengesetz und dessen
Bedeutung für den Streitgegenstand hingewiesen" habe und der Senat darauf in seinem Beschluss vom 14.01.2009 nicht eingegangen
sei.
Dazu ist anzumerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör - wie erwähnt - keine Pflicht der Gerichte begründet, jedes Vorbringen
der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, B. v. 13.01.2009 - 9 B 64.08 m. w. N.). Der Senat sah keine Veranlassung, auf das - nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserhebliche - Vorbringen
des Klägers zu den Regelungen über Bausparverträge im Eigenheimrentengesetz im Beschluss näher einzugehen, zumal den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Schriftsätzen nicht zu entnehmen war, dass es dem Antragsteller auf dieses Vorbringen wesentlich ankam. Auch
entspricht die Argumentation, die der Antragsteller im Anhörungsverfahren aus den Vorschriften des Eigenheimrentengesetzes
für sein Begehren herleitet, nicht derjenigen im Beschwerdeverfahren. Es ist nicht Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens,
einem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern
(BSG B. v. 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C -).
Unabhängig davon vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Regelungen zu den Bausparverträgen im Eigenheimrentengesetz
(EigRentG vom 29.07.2008, BGBl. I 1509; vgl. die Regelung in Art. 3 EigRentG) eine abweichende Entscheidung tragen könnten.
Der Antragsteller ist nicht "riesterberechtigt". Soweit er unter Berufung auf Art.
3 Abs.
1 GG meint, Bausparverträge ohne Riesterförderung müssten zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen als Mittel der Altersvorsorge
von Rentenversicherungsbefreiten dem Schutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II unterliegen, vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Zwischen Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterstehen und solchen, die
- wie der Antragsteller - von der Versicherungspflicht befreit sind, bestehen Unterschiede, die eine differenzierende Behandlung
von zur Altersversorgung bestimmtem Vermögen durchaus rechtfertigen können.
Der Senat hat im angegriffenen Beschluss vom 14.01.2009 ausgeführt, weshalb es sich nach seiner Auffassung beim Bausparvertrag
des Antragstellers nicht um einen für die Altervorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstand im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SBG II handelt. Soweit der Antragsteller sich gegen diese Begründung wendet und unter anderem ausführt, die Kommentierung von
Brühl passe für Bausparverträge begrifflich nicht, auch riestergeförderte Bausparverträge seien mit den vom Senat angeführten
erheblichen Unsicherheiten verbunden und Zusatzvereinbarungen würden von "Riestersparern" nicht verlangt, wendet er sich in
Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung seines Falles durch den Senat. Die Anhörungsrüge soll aber nicht dazu dienen, die
einmal getroffene Entscheidung einer erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterstellen (BSG, B. v. 03.12.2007
- B 12 KR 3/07 C -). Der - auch in diesem Zusammenhang vorgebrachte - Hinweis des Antragstellers, sein Vorbringen zum Eigenheimrentengesetz
sei insoweit nicht berücksichtigt worden, ändert nichts. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen, sah aber aus
den erwähnten Gründen keinen Anlass darauf in seinem Beschluss vom 14.01.2009 einzugehen.
Soweit der Antragsteller meint, der Senat hätte Veranlassung gehabt, eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 S. 1. Nr. 6 SGB
II zu prüfen sowie zu untersuchen, ob das Vermögen bei Nichtanerkennung des Bausparvertrages dem Schutz nach § 7 Abs. 2 Alg
II - V 2008 unterliegt, wendet er sich in Wahrheit ebenfalls gegen die rechtliche Beurteilung durch den Senat und macht keine
Gehörsverletzung geltend.
Wenn der Antragsteller wiederholt ausführt, der Senat sei auf seinen Vortrag - etwa zum Hintergrund des kurzen Zeitabstandes
zwischen Vertragsschluss und Antrag auf Grundsicherungsleistungen, zur Zuteilungsreife des Bausparvertrages oder in der eidesstattlichen
Versicherung zum Zwecke seines Bausparvertrages - im Beschluss nicht eingegangen, so lässt er wiederum außer Acht, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht der Gerichte begründet, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen
der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG B. v. 13.01.2009 a.a.O).
Der Senat beschränkt sich hinsichtlich der Anhörungsrüge auf diese Begründung (§
178 a Abs.
4 S. 4
SGG).
II.
Die Gegenvorstellung ist ebenfalls zurückzuweisen.
Soweit sie auf eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör gestützt wird, ist sie als außerordentlicher
Rechtsbehelf unzulässig, weil der Gesetzgeber die Anhörungsrüge in §
178 a SGG nunmehr ausdrücklich vorgesehen hat.
Die Erhebung von Gegenvorstellungen wegen der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots ist nach dem
Willen des Gesetzgebers grundsätzlich möglich (vgl. BSG, B. v. 28.09.2006 - B 3P 1/06 C - m w. N.)
Der Senat sieht jedoch aufgrund der Ausführungen des Antragstellers in den Schriftsätzen, mit denen er sich gegen den Senatsbeschluss
vom 14.01.2009 wendet (einschließlich der Ausführungen zur Willkürrüge und zur Nichtgewährung effektiven Rechtschutzes im
Eilverfahren) keine Veranlassung, den Beschluss vom 14.01.2009 abzuändern. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sein Beschluss
im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 22.10.1998 (Az. B 7 AL 118/97 R) steht. In diesem Urteil des BSG ging es nicht um eine Auslegung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II, sondern um §§ 6 ff. AlhiVO (vom 07.08.1974, BGBl. I S. 1929 i. d. F. des Gesetzes vom 18.12.1992, BGBl. I S. 2044). Der Verordnungsgeber der AlhiVO hatte u. a. die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, als unzumutbar
(Schonvermögen) bezeichnet und damit von einer Verwertung ausgenommen (§ 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 3. Alt. AlhiVO). Zur Frage, wie Bausparverträge einzuordnen sind, hat das BSG in dieser Entscheidung nicht Stellung genommen. Das Landessozialgericht
Saarland ist im Urteil vom 24.01.2006 (Az. LG AL 19/04) vor dem Hintergrund der von ihm ausdrücklich zitierten Rechtssprechung
des BSG im erwähnten Urteil vom 22.10.1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Bausparverträgen, Sparkontenguthaben bzw. Sparbriefen
mit allenfalls mittelfristiger Laufzeit bzw. Kündigungsfrist grundsätzlich nicht auf eine subjektive Zweckbestimmung zur Altersicherung
beim Erhalt der Verfügungsgewalt über die Gelder geschlossen werden könne (vgl. Leitsatz des LSG Saarland i. a. Urt.). Auf
diese Rechtssprechung hat der Senat im Beschluss vom 14.01.2009 verwiesen. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfall
des Klägers (u. a. Einzahlung in einem Betrag wenige Tage vor Antragstellung) sah der Senat die Voraussetzungen für einen
Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II als nicht erfüllt an. Der Senat hat dabei betont, dass es nach seiner Auffassung
nicht schon ausreicht, dass ein Bausparvertrag nach der subjektiv vom Antragsteller getroffenen Zweckbestimmung für die Altersvorsorge
vorgesehen ist, vielmehr die subjektive Zweckbestimmung in den objektiven Begleitumständen hinreichend Niederschlag gefunden
haben müsse.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht schließlich der Senatsentscheidung auch nicht das Urteil LSG Baden-Württemberg
vom 27.02.2009 (Az. L 12 AS 3486/08) entgegen. In jenem Fall ging es nicht um Bausparverträge, sondern um die Frage, ob Lebensversicherungen nach § 12 Abs. 3
S. 1 Nr. 3 SGB II geschütztes Vermögen sein können. Das LSG Baden-Württemberg hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt,
die subjektive Zweckbestimmung werde auch durch die objektiven Begleitumstände gestützt. Dafür sprächen insbesondere die Wahl
der Anlageform als Lebensversicherung und die langen Laufzeiten bis 01.09.2020 bzw. 01.12.2024. Vergleichbare objektive Begleitumstände
vermag der Senat im Fall des Antragstellers nicht zu erkennen.
Auch die jüngsten Schriftsätze des Antragstellers vom 19., 20., 21. und 22.04.2009 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen
Beschluss vom 14.01.2009 abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.