Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen
Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für den klagenden Landkreis.
Dem klagenden Landkreis obliegt die Verpflichtung, bei Kindern Schuleingangsuntersuchungen durchzuführen. Zur Erfüllung dieser
Aufgabe bedient sich der Kläger von ihm so bezeichneter "Honorarärzte". Der Beigeladene betreibt als niedergelassener Arzt
eine Praxis und wurde auf der Grundlage eines "Vertrags über die Tätigkeit als nicht vollbeschäftigter Vertragsarzt beim Gesundheitsamt"
des klagenden Landkreises tätig, in dem ua eine feste Vergütung von insgesamt 45 Euro je Stunde und die Geltung der Zielvereinbarung
für Schulärztinnen und Schulärzte vereinbart war. Auf den Statusfeststellungsantrag des klagenden Landkreises stellte die
beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht
der Arbeitsförderung aufgrund einer Beschäftigung fest (Bescheid vom 29.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 7.11.2013). Die dagegen
gerichtete Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (SG Urteil vom 9.6.2016, LSG Urteil vom 22.11.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner
Beschwerde.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2018 ist
gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 41500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass
das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Seine Ausführungen beschränken
sich auf die Untersuchung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und die Darlegung seiner vom LSG abweichenden Subsumtion unter §
7 SGB IV unter Gewichtung einzelner Aspekte der Tätigkeit des Beigeladenen als Schularzt. Damit legt er keine Divergenz dar, sondern
versucht den Nachweis zu führen, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei
inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.