Die Verfahren B 14 AS 211/19 B und B 14 AS 212/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 211/19 B.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den
Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 - L 7 AS 870/15 und L 7 AS 871/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig
verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §
113 Abs
1 Alt 1
SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen am 25.6.2019 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten
Entscheidungen, die ihm am 22.5.2019 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung"
-, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat seine Anträge auf PKH nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 24.6.2019 endete (§
160a Abs
1, §§
64,
63 SGG, §§
177 ff
ZPO), gestellt. Die am 25.6.2019 beim BSG eingegangenen Anträge sind verspätet.
Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt,
dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus
(§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des §
73 Abs
4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidungen
ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.