BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - 5 R 101/19
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 28.02.2019 L 3 R 399/16 , SG Magdeburg 05.09.2016 S 9 R 1439/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.
Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom
28.2.2019 mit einem am 8.4.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Nach §
160a Abs
2 S 1
SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung
zu begründen. Dies ist bis zum Ablauf der nach §
160a Abs
2 S 2
SGG antragsgemäß bis zum 31.5.2019 verlängerten Begründungsfrist nicht geschehen.
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.