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BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - 5 RS 10/18
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf einer Abweichung
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
2. Die Beschwerdebegründung muss insoweit erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.
3. Schließlich ist die Darlegung erforderlich, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen 24.04.2018 L 5 RS 362/17 , SG Leipzig 22.03.2017 S 13 RS 105/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: