Gründe:
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.11.2014 bis zum 30.6.2015.
Der 1982 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe
III bei Anerkennung eines Härtefalls bzw Pflegegrad 5 nach dem seit dem 1.1.2017 geltenden Recht). Er leidet unter einer Muskeldystrophie
und einer schweren Skoliose der Wirbelsäule und kann nicht gehen, stehen oder Hände und Arme anheben. Er ist auf einen Elektrorollstuhl
angewiesen und wird zeitweise maschinell beatmet. Er arbeitet als angestellter Informatiker und lebt mit seiner ebenfalls
behinderten und erwerbstätigen Partnerin in einer Wohnung. Er wird von einem Pflegedienst im Zweischichtdienst betreut und
erhält neben Leistungen der Kranken- und Pflegekasse hierfür vom beklagten Träger der Sozialhilfe Hilfe zur Pflege und Leistungen
der ambulanten Eingliederungshilfe in Form der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung. Dabei berücksichtigte der Beklagte
das Einkommen des Klägers ab 1.7.2012 in unterschiedlicher Höhe und zudem ab September 2014 das Einkommen der Partnerin (Bescheide
vom 30.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013; Bescheide vom 18.2.2013, vom 28. 10.2014, vom 29.5.2015 und vom 4.4.2018).
Die Klage hat keinen Erfolg gehabt, soweit der Kläger die vollständige Freistellung seines Einkommens begehrt hat (Urteil
des Sozialgerichts [SG] München vom 27.5.2015; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.4.2018). Das LSG hat
zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, in der Sache zu entscheiden sei vom Gericht nach Auslegung verschiedener,
von den Beteiligten im Laufe des Verfahrens abgegebener Erklärungen nur noch über die Zeit vom 1.11.2014 bis zum 30.6.2015.
Für diese Zeit habe der Kläger (wie im Bescheid des Beklagten vom 18.3.2013 gefordert) aus eigenem Einkommen 494 Euro monatlich
als Eigenbeteiligung zu leisten. Dagegen sei Partnereinkommen nicht zu berücksichtigen; der entsprechende Bescheid des Beklagten
(vom 29.5.2015) sei aufzuheben. Die Berücksichtigung von eigenem Einkommen auf Grundlage von §§ 85, 87 SGB XII entspreche den Grundsätzen, die das BSG aufgestellt habe, und verstoße nicht gegen die Regelungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Der Kläger macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Sache wegen fünf im Einzelnen formulierten
Rechtsfragen geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung
dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren,
deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Wegen der zunächst aufgeworfenen Frage, ob die Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbseinkommen bei den in Streit stehenden
Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für schwerstpflegebedürftige behinderte Menschen gegen Art
3 Abs
3 Satz 2
Grundgesetz (
GG) und Art
5 Abs
2 UN-BRK verstößt (Frage a), ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. Wegen des verfassungsrechtlichen
Benachteiligungsverbots behinderter Menschen durch die Berücksichtigung von Einkommen bei der Erbringung von Leistungen der
Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfeleistungen stellt der Kläger keinen aktuellen Streitstand dar, über den zu entscheiden
wäre. Es fehlt insbesondere eine eingehende Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Vorliegen
eines verfassungswidrigen (behinderungsbedingten) Ausschlusses von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche
Gewalt in den Fällen, in denen zugleich (wie hier) staatliche Fördermaßnahmen in Bezug auf den Ausgleich dieser Behinderung
erfolgen (vgl nur BVerfGE 128, 138, 156 mwN). Der Kläger hätte aber darlegen müssen, weshalb die von ihm zitierte Rechtsprechung des BSG, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als staatliche Fördermaßnahmen - wie dies in § 19 Abs 3 SGB XII ausdrücklich normiert ist - im Grundsatz einkommens- und vermögensabhängig zu gewähren sind und der in § 87 Abs 1 Satz 3 SGB XII vorgesehene Freibetrag mit Rücksicht auf die Schwere der Behinderung eine ausreichende Kompensation darstellt (vgl BSGE 113,
221 = SozR 4-3500 § 87 Nr 1, RdNr 28), den vom BVerfG aufgestellten Anforderungen an Art
3 Abs
3 Satz 2
GG nicht genügt. Er verweist lediglich auf eine Auffassung in der Literatur, wonach die einkommens- und vermögensunabhängige
Gewährung von Eingliederungshilfe finanziell durch den Staat leistbar wäre, ohne eine Argumentation aufzuzeigen, wonach Art
3 Abs
3 Satz 2
GG dies zwingend geböte. Wie er selbst darlegt, entsprechen sich das unmittelbar anwendbare UN-konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot
des Art 5 Abs 2 UN-BRK und das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot behinderter Menschen aus Art
3 Abs
3 Satz 2
GG. Mit seinem folgenden Vortrag wird damit nicht nachvollziehbar, welche gegenüber Art
3 Abs
3 Satz 2
GG weitergehenden Rechte er aus der UN-BRK ableiten könnte. Da es schon an ordnungsgemäßen Darlegungen zu Art
3 Abs
3 Satz 2
GG fehlt, ist also auch ein Verstoß gegen Art
5 Abs
2 UN-BRK nicht ausreichend dargelegt.
Auch wegen der (sinngemäß) gestellten Fragen, ob die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der (ebenfalls behinderten) Partnerin
das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot behinderter Menschen und das UN-konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot
verletzt (Frage b) sowie das aus Art 19 Buchstabe a UN-BRK abgeleitete Recht behinderter Menschen, frei zu entscheiden, mit
wem sie leben (Frage c), ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Da das LSG den Bescheid vom 29.5.2015, mit dem
auch das Einkommen der Partnerin berücksichtigt worden war, aufgehoben hat, fehlt es schon an Darlegungen dazu, weshalb sich
diese Fragen im vorliegend zur Entscheidung stehenden Einzelfall überhaupt (noch) stellen sollten. In dem Zeitraum, über den
das LSG eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, und die nach den eigenen Angaben des Klägers im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
noch im Streit ist, findet im Ergebnis der LSG-Entscheidung eine Berücksichtigung von Partnereinkommen gerade nicht statt.
Schließlich sind auch wegen der aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei Art 12 Abs 5 UN-BRK (Frage d) und Art 28 Abs 1 UN-BRK
(Frage e) um unmittelbar anzuwendendes Recht handele, mit der Folge, dass daraus subjektive Ansprüche abgeleitet werden könnten,
die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt. Der Kläger trägt insoweit nur vor, es werde
in der Literatur eine entsprechende Auffassung vertreten. Die Fragen sind aber derart allgemein gehalten, dass kommentarähnliche
Ausführungen des Senats gefordert werden. Es fehlt aber auch an einer Darstellung der (konkreten) Klärungsfähigkeit im Einzelfall.
Weshalb vorliegend das Recht auf Eigentum iS des Art 12 Abs 5 UN-BRK überhaupt tangiert sein sollte, für den Fall, dass dieser
subjektive Rechte des behinderten Menschen vermittelt, stellt der Kläger nicht dar. Ebenso fehlen irgendwelche Ausführungen
dazu, dass ein "angemessener" Lebensstandard iS des Art 28 Abs 1 UN-BRK vorliegend nicht erreicht würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.