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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 11 R 2694/16
Gesetzliche Rentenversicherung Befreiung von der Versicherungspflicht Architekt als Immobiliengutachter Berufs(gruppen)spezifische Tätigkeit
Eine Architektin, die bei einer Sparkasse als Wertgutachterin für Immobilien abhängig beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie als Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer ist.
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
2. Das Vorliegen einer berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden.
3. Dies wiederum ist anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen.
4. Ausgehend von dem Verständnis einer berufsspezifischen Tätigkeit als Architekt ist festzuhalten, dass die Tätigkeit als Sachverständige (hier insbesondere Wertgutachterin für Immobilien) ohne weiteres zu den Berufsaufgaben gehört (§ 1 Abs. 5 Satz 2 ArchG).
5. Entscheidend ist allein die konkret ausgeübte Beschäftigung, eine Ausschreibung kann allenfalls ein Indiz für die Beurteilung dieser Tätigkeit sein.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
ArchG § 1 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 29.06.2016 S 8 R 985/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.06.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

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