Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als technischer Betriebsleiter in der Zeit vom
01.05. bis 30.09.2014 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beigeladene zu 1) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen mit dem Gegenstand Beratung im Zusammenhang mit
dem Betrieb von Schwimmbädern, insbesondere technische Beratung sowie Personalberatung, Personalvermittlung und Personalgestellung
sowie Pacht oder Erwerb von Schwimmbädern und Betreiben auf eigene Rechnung (Amtsgericht Freiburg HRB 7...). Der 1978 geborene Kläger war bei der Beigeladenen zu 1) bis 30.09.2013 versicherungspflichtig beschäftigt und zuletzt
mehrere Jahre als technischer Betriebsleiter im Freibad B. F. eingesetzt. Unter dem 25.04.2014 gründete der Kläger die schwimmbad.so
UG (haftungsbeschränkt) mit dem Unternehmensgegenstand Erbringung von nicht zulassungspflichtigen Dienst- und Beratungsleistungen
im Bereich von Schwimmbädern, hierbei insbesondere auch der Betrieb von Schwimmbädern sowie der Verkauf von Schwimmbadprodukten,
auch im Onlinehandel; Betrieb von Internetseiten, Online-Portalen und Social-Media Auftritten mit dem thematischen Schwerpunkt
zu den vorgenannten Dienst- und Beratungsleistungen. Für seine Tätigkeit als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) beantragte er am 13.08.2014 die Statusfeststellung. Mit Bescheid vom 19.08.2014
stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt)
nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung besteht.
Die Beigeladene zu 1) (im Vertragstext BC) und die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) (im Vertragstext SB) schlossen am
01.05.2014 einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
Präambel
Die BC betreibt in F. mit dem dortigen Förderverein B. ein Freibad und stellt die Betriebsführung. In Folge der anstehenden
Umstrukturierung wird eine Betriebsführung benötigt.
Die SB ist selbstständige Beraterin und Personaldienstleister im Bäderwesen. ...
Zur Sicherstellung der Betriebsführung des Freibades F. für den Zeitraum 01. Mai bis 30. September treffen die Parteien die
folgende Vereinbarung:
§ 1 Leistungsbeschreibung
1. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit zur Betriebsführung des Freibades in F. Die Betriebsführung soll eigenverantwortlich
wie folgt durchgeführt werden:
a. Betrieb von Bädern nach der GUV-R 108
b. Abwassertechnische Anlagen nach GUV-V C5
2. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit der Betriebsaufsicht des Freibades in F. Die Betriebsaufsicht soll eigenverantwortlich
wie folgt durchgeführt werden:
a. Nach einschlägigen UVV, der DIN 19643, der KOK und angewandten Richtlinien.
b. Der GUV-I 8555
c. Der GUV-SI 8017
3. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit der Wasseraufsicht des Freibades in F. Die Wasseraufsicht soll eigenverantwortlich
wie folgt durchgeführt werden:
a. Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern, nach DGfdB R 94,05 ff.
4. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit von Reinigungs- und Pflegearbeiten des Freibades in F.. Die Reinigungs- und Pflegearbeiten
soll eigenverantwortlich wie folgt durchgeführt werden:
a. Nach der GUV-V C 27
5. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme des Freibades in F.. Die Inbetriebnahme
und die Außerbetriebnahme beinhalten die folgenden Aufgaben:
a. Frostsicherung in den Gebäudeteilen laut Lageplan, Anlage 4
b. Frostsicherung der Beckenanlagen laut Lageplan, Anlage 4
c. Frostsicherung der Hydraulik laut Rohrnetzplan, Anlage 6
§ 2 Tätigkeitsfenster
Die Saisoneröffnung wird für das Zeitfenster wie folgt festgelegt:
a. vom 01. Mai bis 30. September (je nach Witterung).
b. Die täglichen Öffnungszeiten können witterungsbedingt und besucherabhängig frei gestaltet werden, sollten dem Besucheranspruch
ggf in der Zeit von 10:00 - 19:00 Uhr Rechnung tragen.
...
§ 4 Vergütung
Als Vergütung für die in der Leistungsbeschreibung dargestellte Übernahme der Betriebsführung, Betriebsaufsicht, Wasseraufsicht,
Reinigungs- und Pflegearbeiten und der Saison Vor- und Nachbereitung, vereinbaren die Parteien ein pauschales Honorar iHv
monatlich 4.500,00 € und wird in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September, nach Rechnungsstellung fällig.
Grundlage für diese Pauschale ist ein monatlicher Stundeneinsatz vor Ort iHv 200 Stunden. Zulagen werden zusätzlich für Sonntagsarbeit
iHv 50% der Stundenvergütung (22,50 €) und 125% für Feiertagsarbeit geleistet. Für ggf anfallende Nachtarbeit wird eine zusätzliche
Vergütung iHv 25% der Stundenvergütung verrechnet. Zusätzlich anfallende Stunden werden mit 22,50 €/Stunde vergütet.
Mit dieser Pauschale sind alle genannten Leistungen, wie in § 1 beschrieben, auf der Grundlage der im § genannten Öffnungszeiten,
abgegolten.
Alle Beträge sind zuzüglich der jeweils geltenden MWSt zu rechnen.
§ 5 Weitere Tätigkeiten
Da die SB ständig für mehrere Kunden und Auftraggeber tätig ist, stellen die Parteien klar, dass die Übernahme der Tätigkeiten
für die SB entsprechend dem vorliegenden Vertrag Tätigkeitsbeschränkungen für weitere, bestehende oder künftige Kunden/Auftraggeber
der SB dahingehend beinhaltet, dass dieser nicht in bestehende Verträge oder in von der BC verhandelnde Auftragsvorbereitungen
einsteigen darf. .....
...
§ 7 Haftung
Die BC überträgt die Verkehrssicherungspflicht der Anlage laut Lageplan (Anlage 4) auf die SB. Die SB tritt vollumfänglich
in die Schadenshaftpflicht ein.
...
In der Folge schloss die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) eine Haftpflichtversicherung ab mit einer Versicherungssumme
für Personen- und Sachschäden über 3 Mio € je Versicherungsfall, maximal 6 Mio € im Versicherungsjahr zu einem Jahresbeitrag
von 753,98 € (inklusive Versicherungssteuer). Unter dem 05.05.2014 schloss die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) zudem
einen Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs 3 Nr 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit der Bäder- & Freizeitmanagement D. V., da sie selbst noch keine Arbeitnehmer hatte. Die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt)
erstellte monatliche Rechnungen unter genauer Auflistung der Arbeitsstunden nebst Zuschlägen, denen eine tabellarische Aufstellung
der Arbeitszeiten beigefügt war. Ab Juli 2014 zahlte die Beigeladene zu 1) die Rechnungen nicht mehr. Sie teilte der schwimmbad.so
UG (haftungsbeschränkt) mit, dass sie zu der Einschätzung gelangt sei, es bestehe ein hohes Risiko im Bereich Sozialversicherung.
Sie habe eine Stundenvergütung von 18,39 € (in etwa Vergütungsgruppe 9 TVöD Stufe 4) zugrunde gelegt und die entsprechende Mehrarbeitsleistung und Zeitzuschläge verrechnet und der Sozialversicherung
gemeldet. Dadurch sei eine Überzahlung von 3.812,71 € entstanden, zu deren Befriedigung der Arbeitseinsatz bis September fortgeführt
werden solle (Blatt 66 Verwaltungsakte). Die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) machte aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag
gegenüber der Beigeladenen zu 1) noch offene Forderungen iHv 14.938,11 € geltend. Ein deswegen geführter Rechtsstreit vor
dem Landgericht Freiburg (Az 6 O 288/14) ruht derzeit im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
Am 08.09.2014 beantragte der Kläger die Statusfeststellung im Vertragsverhältnis schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) - Beigeladene
zu 1). Er führte aus, dass die Verpflichtung bestehe, dass während der Öffnungszeiten des Bades immer ein qualifizierte Person
anwesend sein müsse. Dies müsse nicht er selbst sein, er könne auch Personal einsetzen. Hierzu habe er einen Vertrag mit dem
Unternehmen Bäder und Freizeitmanagement von D. V. geschlossen. Er habe eigene Dienst- und Schutzkleidung mit dem Logo der
schwimmbad.so UG getragen. Sonderaktionen wie "Heißer Tee für alle" (bei Wassertemperaturen unter 20°C) würden aus Mitteln
der schwimmbad.so UG finanziert. Er nehme Schwimmprüfungen ab und verkaufe Abzeichen mit Material der schwimmbad.so UG sowie
Schwimmbadartikel aus eigenem Bestand zu selbst festgesetzten Preisen. Bis 2013 habe es bei seiner Tätigkeit als Angestellter
tägliche telefonische Kontrollen gegeben mit Weitergabe der Wasserwerte, Wetterdaten, Besucherzahlen und verrichteten Tätigkeiten.
Berufs- und Schutzkleidung sei damals gestellt worden und die Teilnahme an jährlichen Schulungen sei verpflichtend gewesen.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit, dass der Kläger ca 10 Stunden pro Tag, 6-7 Tage die Woche für sie tätig sei. Die Tätigkeit
unterscheide sich nicht von der, die er zuvor bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübt habe, sie könne auch von fest angestellten
Mitarbeitern ausgeübt werden.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 08.10.2014 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2014 fest, dass der Kläger als technischer
Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.05. bis 30.09.2014 abhängig beschäftigt gewesen sei und Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
seien: der Tätigkeitsort werde durch den Auftraggeber bestimmt; die Arbeitszeit richte sich nach den Bedürfnissen des Auftraggebers
bzw sei an die Öffnungszeiten des Schwimmbades gebunden; als Vergütung sei ein fester pauschaler Stundenlohn gezahlt worden,
Stundennachweise hätten geführt werden müssen; die persönliche Leistungserbringung sei die Regel gewesen; die gleiche Tätigkeit
sei zuvor beim Auftraggeber ausgeübt worden; ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Für selbstständige Tätigkeit
spreche, dass auch eigenes Arbeitsmaterial eingesetzt worden sei. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
überwögen. Sei der Auftragnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft, schließe dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
zum Arbeitgeber im Regelfall aus. Dies gelte jedoch nicht, wenn im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung
mit entsprechender Weisungsgebundenheit überwögen. Gleiches gelte bei einer Ein-Personen-Gesellschaft wie der UG (haftungsbeschränkt).
Mit seinem Widerspruch vom 20.01.2015 machte der Kläger geltend, er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Zwar sei er an die
Öffnungszeiten der von ihm vertretenen Bäder gebunden, könne sich aber jederzeit durch eine von der schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt)
bestellte Person vertreten lassen. Er sei völlig frei gewesen, wie er seine Arbeit organisiere. Die Beigeladene zu 1) habe
auch keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, diese seien entweder selbst beschafft worden oder vom Eigentümer des
Bades zur Verfügung gestellt worden (zB Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge). Zudem habe die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt)
die Verkehrssicherungspflicht von der Beigeladenen zu 1) nach § 7 des Vertrags vollumfänglich übernommen; damit habe sie sich
verpflichtet, die Beigeladene zu 1) von allen Schäden freizustellen, die der Eigentümer des Bades gegenüber dieser erheben
könne. Dies bedeute ein erhebliches Unternehmerrisiko, die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) habe deshalb eine entsprechende
Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Beigeladene zu 1) habe gegenüber dem Betreiber des Bades in F. keinerlei Leistungen
erbracht, sie sei lediglich formalvertraglich zwischengeschaltet gewesen. Für 2015 habe die schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt)
direkt einen Vertrag mit dem Betreiber des B.es geschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies nochmals darauf, dass der Vertrag
mit der Beigeladenen zu 1) zwar als schwimmbad.so UG (haftungsbeschränkt) geschlossen worden sei. Die Gründung einer juristischen
Person führe jedoch nicht zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Arbeit im Schwimmbad nicht grundlegend
von der Arbeit unterscheide, die zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 04.11.2015 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag verweist der Kläger darauf, dass die schwimmbad.so UG ab der Gründung
kontinuierlich mit mehreren Auftraggebern Dienstleistungsverträge geschlossen habe, beginnend mit dem Vertrag mit der Beigeladenen
zu 1) vom 01.05.2014. Am 12.07.2014 habe sie einen Vertrag mit dem N.bad A. in R. über technische und personelle Betriebsführung
mit einem umfangreichen Leistungskatalog geschlossen. Am 18.01.2016 habe die schwimmbad.so UG mit der Stadt Al. einen direkten
Pachtvertrag über die Nutzung des Freibades in Al. geschlossen, nachfolgend einem Dienstleistungsvertrag zur Betreuung dieses
Schwimmbades. Entsprechend sei auch kontinuierlich die Zahl der Beschäftigten gestiegen bis auf 13 in Vollzeit, Teilzeit und
geringfügig beschäftigt im Jahr 2016. Der Beigeladenen zu 1) sei erst eingefallen, den Kläger als Arbeitnehmer darzustellen,
nachdem sie mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten sei.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) sind der Klage entgegengetreten. Die Beigeladene zu 1) ist der Auffassung, dass für
eine abhängige Beschäftigung spreche, dass Tätigkeitsort und Arbeitszeit von der Beigeladenen zu 1) bestimmt bzw durch die
Öffnungszeiten des B.es vorgegeben seien. Die maßgeblichen Betriebsdaten (Besucherzahlen, Öffnungszeiten, Temperaturen, Wasserverbrauch)
seien täglich zu erfassen und zu melden gewesen. Der Kläger habe auch an den im Frühjahr 2014 angebotenen Personalschulungen
teilgenommen. Er habe ein Betriebshandbuch beachten müssen und sei nach alledem in die betriebliche Ordnung der Beigeladenen
zu 1) eingegliedert. Die Vergütung sei nach Stunden erfolgt, ein unternehmerisches Risiko des Klägers habe nicht bestanden.
Am 20.09.2016 hat das SG in der mündlichen Verhandlung den Kläger und den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) persönlich angehört und sodann mit
Urteil vom gleichen Tag den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als technischer
Betriebsleiter vom 01.05. bis 30.09.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei.
In der Gesamtschau bestehe ein unternehmerisches Risiko. Der Kläger bzw die schwimmbad.so UG verfüge über ein eigenes Büro
und unterhalte eine Homepage. Der vereinbarte Stundensatz von 22,50 € liege deutlich über dem, was die Beigeladene zu 1) ihren
angestellten Mitarbeitern zahle. Die höhere Vergütung korrespondiere mit dem Haftungsrisiko, das die Beigeladene zu 1) nach
§ 7 des Geschäftsbesorgungsvertrags vollumfänglich auf die schwimmbad.so UG übertragen habe. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung
habe deswegen abgeschlossen werden müssen. Im Falle einer Verhinderung sei der Kläger verpflichtet gewesen, Ersatz zu stellen,
weshalb er einen Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung mit Herrn V. geschlossen habe. Zudem habe der Kläger keinem umfassenden
Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen. Bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Richtlinien sei der Kläger verpflichtet
gewesen, gewisse Standards einzuhalten. Die eigenverantwortliche Tätigkeit in der Betriebsführung, -aufsicht und der Wasseraufsicht
sei unter Berücksichtigung der entsprechenden Richtlinien im Geschäftsbesorgungsvertrag genannt. Die Kontrolle der Beigeladenen
zu 1) halte sich im Rahmen dessen, was bei Auftraggebern gegenüber Selbstständigen üblich sei. Die Bindung des Klägers an
die Öffnungszeiten des Bades ergebe sich aus der Natur der Sache. Auch der weitere Verlauf bestätige, dass es sich bei dem
hier streitigen Zeitraum um den Beginn eines Unternehmensaufbaus gehandelt habe.
Gegen das ihr am 04.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.10.2016 eingelegte Berufung der Beklagten. Das Urteil
des SG überzeuge nicht. Ein unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Der Kläger sei zeitbezogen erfolgsunabhängig vergütet worden
(Stundenvergütung mit zusätzlichen Zuschlägen). Der vereinbarte Stundensatz liege mit 22,50 € nicht deutlich über der Vergütung
als angestellter Mitarbeiter mit 18,39 €. Die abgeschlossene Haftpflichtversicherung begründe mit einem Monatsbeitrag von
62,83 € kein erhebliches Unternehmerrisiko. Die Tatsache, dass der Kläger über ein eigenes Büro verfüge, sei ebenfalls kein
Indiz für selbstständige Tätigkeit, wenn die Tätigkeit im Schwimmbad als vorgegebenem Ort ausgeübt werde. Auch der Vertrag
zur Arbeitnehmerüberlassung sei unerheblich, da der Kläger ganz überwiegend persönlich tätig geworden sei. Lediglich an 9
Tagen sei er nicht tätig geworden; an diesen Tagen seien die Arbeiten jedoch vom Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) ausgeführt
worden. Der Kläger sei auch weisungsgebunden gewesen. Wesentliche Unterschiede zur zuvor ausgeübten Tätigkeit von April 2009
bis September 2013 als angestellter Betriebsleiter seien nicht ersichtlich. Der Tätigkeit habe das Betriebshandbuch zugrunde
gelegen. Die nachfolgende Betriebsentwicklung spiele keine Rolle, da maßgebend für die Statusfeststellung nur das konkrete
Rechtsverhältnis sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.09.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, die Beklagte stütze sich hinsichtlich
des Betriebshandbuchs ausschließlich auf die Behauptung des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung.
Der Kläger habe stets bestritten, dass ihm ein solches Betriebshandbuch zur Verfügung gestanden habe. In einer E-Mail vom
27.06.2014 habe der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) noch angemahnt, dass dem Bad in F. kein Betriebshandbuch zur Verfügung
stehe (Blatt 51 Senatsakte). Entscheidungserheblich sei ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen der schwimmbad.so UG
und der Beigeladenen zu 1). Das SG habe zutreffend erkannt, dass die Beigeladene zu 1) zwar der erste Auftraggeber der schwimmbad.so UG gewesen sei, sich das
Unternehmen aber in der Aufbauphase befunden habe. Nach der Logik der Beklagten wäre der erste Kunde eines Existenzgründers
zwangsläufig dessen Arbeitgeber. Die Beklagte verkenne so gut wie alle entscheidungserheblichen Merkmale, die den Kläger als
Unternehmer qualifizierten.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger bestand im streitigen Zeitraum zwischen dem 01.05. und 30.09.2014 schon deshalb
kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, weil der Kläger gar nicht Vertragspartei der Beigeladenen zu 1) war.
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger als Geschäftsführer der schwimmbad.so UG am 08.09.2014 gestellt.
Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle
ist nicht ersichtlich.