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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 11 R 4695/16
Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten Dreijahreszeitraum Teilweise rückwirkende Bewilligung einer Rente
Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person hat die ausgleichsverpflichtete Person keinen Anspruch nach § 37 Abs. 2 VersAusglG auf ungekürzte Auszahlung der Rente, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen hat. Eine Rente wird auch dann im Sinne von § 37 Abs. 2 VersAusglG bezogen, wenn sie (teilweise) für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt und ausbezahlt wird.
1. § 37 Abs. 2 VersAusglG stellt darauf ab, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den Ausgleichsberechtigten nicht länger als 36 Monate "bezogen" worden ist.
2. Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums eines Versorgungsbezugs Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben.
3. Ein "Bezug" der Rente liegt ebenso in einer laufenden monatlichen wie in einer teilweise rückwirkenden Bewilligung der Rente.
4. Eine nachträgliche Anpassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.
5. Ansonsten bleibt es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehepartners; § 37 Abs. 2 VersAusglG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Normenkette:
VersAusglG § 37 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.11.2016 S 24 R 3226/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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