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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 11 R 643/17
Sozialversicherungsbeitragspflicht Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitnehmerüberlassung Bestimmung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragsbemessung Zuflussprinzip
Bei dem Anspruch des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG aF. handelt es sich um einen Anspruch auf einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt. Für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung gilt deshalb insoweit das Zuflussprinzip.
1. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde.
2. Für die Bestimmung des Arbeitsentgelts gilt im Rahmen der Beitragsbemessung grundsätzlich das Entstehungsprinzip; das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (sog. Zuflussprinzip).
3. Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, d.h. dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden
4. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung am 11.12.2002 bis jedenfalls zum 14.12.2010 nicht tariffähig war; an diese Feststellungen zur mangelnden Tariffähigkeit der CGZP ist der Senat - wie alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - auch gebunden.
5. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur Geltung des Entstehungsprinzips im Recht der Sozialversicherung, der sich der Senat in allen Punkten anschließt, sind Ansprüche der Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 4 AÜG a.F. als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu werten und bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche erst, wenn das Arbeitsentgelt ausbezahlt worden ist; insoweit gilt weiterhin das Zuflussprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Normenkette: , ,
AÜG a.F. § 10 Abs. 4
,
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 28.01.2014 S 16 R 1830/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 141.703,14 € festgesetzt.

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