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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 11 KR 3513/16
Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern Unzuständiger Leistungsträger Abschnittsweise Bewilligung von Krankengeld
Ein Versicherter, der deshalb arbeitsunfähig ist, weil er aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, aber noch in der Lage ist, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, kann sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen; er ist im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet, weiterhin Krankengeld zu beantragen. Zahlt ihm die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, kann sie diese Leistung nicht von der Krankenkasse erstattet verlangen. Soweit Leistungen wie das Krankengeld von einem Antrag des Versicherten abhängen, entfällt beim Fehlen eines entsprechenden Leistungsantrags eine Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse. Damit wird nicht die Zielsetzung der §§ 102ff SGB X unterlaufen, sondern die Dispositionsbefugnis des Versicherten beachtet.
1. Für die Erstattung nach § 105 SGB X ist charakteristisch, dass die erbrachten Sozialleistungen - im Gegensatz zu den von den §§ 102 bis 104 SGB X erfassten Fällen - nicht rechtmäßig, sondern durch den unzuständigen Leistungsträger erbracht worden sind.
2. Unzuständigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für den Leistungsträger, der Erstattung fordert, von Anfang an weder eine eigene Leistungspflicht noch eine Leistungspflicht im Auftrag eines anderen vorgelegen haben darf.
3. Das BSG geht bei der Bewilligung von Krankengeld in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dieses nicht unbegrenzt, sondern nur für einen bestimmten Abrechnungszeitraum abschnittsweise bewilligt wird, mit der Möglichkeit der Verlängerung, indem der Versicherte jeweils Anschluss-AU-Bescheinigungen bzw. Auszahlscheine vorlegt.
Normenkette:
SGB X § 105
,
SGB X §§ 102 ff.
Vorinstanzen: SG Heilbronn 28.09.2015 S 12 KR 941/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.09.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.880,36 € festgesetzt.

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