Ablehnungsgesuch gegen einen gerichtlichen Sachverständigen
Objektive Gründe für ein Misstrauen
Gründe
I.
Der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) macht im Berufungsverfahren L 3 U 207/16 die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. A. geltend. Das Ablehnungsgesuch wurde unter dem Aktenzeichen
L 3 SF 160/18 AB eingetragen.
Im Berufungsverfahren begehrt der Antragsteller von der dortigen Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung von Erkrankungen
insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes als Folgen eines Arbeitsunfalles vom 6. Oktober 2008 bzw. eines weiteren
Arbeitsunfalles vom 13. Dezember 2011 sowie die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Unfallfolgen. Die zunächst getrennt
betriebenen Verfahren wurden vom Sozialgericht (SG) Augsburg mit Beschluss vom 12. November 2014 unter dem Aktenzeichen S 4 U 53/14 verbunden. Anschließend holte das Sozialgericht ein chirurgisches Gutachten des Dr. L. vom 2. November 2014 sowie - auf Antrag
nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) - das weitere Gutachten des Dr. K. (Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Schmerzmedizin) datierend vom 31.
Mai 2015 und vom 30. September 2015 ein. Mit Urteil vom 28. April 2016 wies das SG Augsburg die Klage ab.
Gegen das ihr am 9. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers am 9. Juni 2016 Berufung
eingelegt.
Mit zwei separaten Beweisanordnungen vom 5. Januar 2018 hat der Senat den Facharzt für Orthopädie Dr. A. zum Sachverständigen
ernannt. Die Beteiligten erhielten zugleich einen Abdruck der Gutachtenaufträge zur Kenntnis; der Zeitpunkt des Zugangs bei
den Beteiligten ist nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am selben Tag per Fax eingegangen, hat die damalige
Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht. Zur Begründung
wurde auf Vorgänge aus anderen Verfahren (insbesondere LSG - L 3 U 165/14 - sowie SG Regensburg - S 5 U 82/10, S 5 U 109/11 und S 5 U 171/17 -) verwiesen. Außerdem sei der Sachverständige beim Krankenhaus B. in B-Stadt tätig. Dieses hätte auch eine BG-Ambulanz,
in der der Sachverständige tätig sei. Schließlich bestehe die Besorgnis der Befangenheit, da nicht auszuschließen sei, dass
der Gutachter als "Deutscher Skiverbandsarzt" als M-Arzt (sowie D-Arzt bloß im Sportbereich) für die beklagte Berufsgenossenschaft
tätig sei. Zu diesem Ablehnungsgesuch wurden mit Schreiben vom 7. Februar 2018, beim LSG am selben Tag per Fax eingegangen,
weitere Unterlagen (u.a. ein vom Antragsteller persönlich verfasstes Schreiben vom 7. Februar 2018 sowie Unterlagen zu den
in Bezug genommenen Verfahren vor dem LSG und dem SG Regensburg) übersandt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf
die genannten Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers sowie des Antragstellers persönlich einschließlich aller Anlagen
Bezug genommen.
Die Unterlagen wurden dem Sachverständigen mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Februar 2018 zur Stellungnahme übersandt. Zwischenzeitlich
hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, dass sie den Antragsteller nicht mehr anwaltlich vertrete; dieser vertritt sich seither
selbst.
Die Stellungnahme des Dr. A. vom 16. März 2018, die am 4. April 2018 beim LSG eingegangen ist, konnte den Beteiligten zunächst
nicht übersandt werden. Denn sie ist der zuständigen Berichterstatterin erst vorgelegt worden, als diese auch Kenntnis erlangt
hat von einem Ablehnungsgesuch des Antragstellers, welches sich gegen die Berichterstatterin sowie Richter am LSG - RiLSG
- X. (ebenfalls 3. Senat) gerichtet hat und unter dem Aktenzeichen L 3 SF 175/18 AB bearbeitet worden ist. Zudem hat der Antragsteller ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG
- VRiLSG - Y. (Vorsitzender des 3. Senats) gestellt, welches unter dem Aktenzeichen L 3 SF 229/18 AB bearbeitet worden ist. Mit Beschlüssen vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) wurden die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen.
In seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 hat Dr. A. mitgeteilt, dass die BG-Ambulanz des Krankenhauses B. in B-Stadt von
Dr. S. geleitet werde, der eine D-Arzt-Zulassung besitze. Er selbst besitze weder eine H- noch eine D-Arzt-Zulassung und übernehme
daher keine Tätigkeiten in der BG-Ambulanz. In seltenen Fällen werde er allerdings bei sportorthopädischen Problemen zu Rate
gezogen. Der Kontakt laufe dabei ausschließlich über Dr. S., nicht über die Berufsgenossenschaft. Es sei richtig, dass er
als Mannschaftsarzt beim Deutschen Skiverband tätig sei. Eine Tätigkeit gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft werde
in diesem Rahmen jedoch nicht wahrgenommen. Zu dem vom Antragsteller vorgelegten Beschluss betreffend seine Ablehnung in einem
Verfahren vor dem SG Regensburg lägen ihm selbst keine Aufzeichnungen mehr vor. Laufende Kontakte zur Berufsgenossenschaft,
insbesondere der hiesigen Beklagten, würden nicht bestehen.
Diese Stellungnahme ist dem Antragsteller nach Abschluss der Verfahren L 3 SF 175/18 AB und L 3 SF 229/18 AB mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2018 zur Stellungnahme bis 29. November 2018 sowie der Beklagten zur etwaigen
Stellungnahme übersandt worden. Auf seinen Antrag vom 2. November 2018 ist dem Antragsteller am 13. November 2018 Akteneinsicht
gewährt worden. Bei diesem Anlass hat der Antragsteller darauf hingewiesen, das Schreiben vom 31. Oktober 2018 nicht erhalten
zu haben; es wurde ihm daher einschließlich der Anlagen im Rahmen der Akteneinsicht ausgehändigt. Am 27. November 2018 hat
der Antragsteller beantragt, die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2018 zu verlängern.
Noch bevor über diesen Antrag auf Fristverlängerung entschieden wurde, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November
2018, beim LSG eingegangen am 30. November 2018, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung genommen. Zunächst beschrieb
er es als auffällig, dass der Gutachtensauftrag mit den Akten an das Krankenhaus B. in B-Stadt, nicht jedoch an das Gutachterbüro
des Sachverständigen versandt worden war. Es müsse noch geklärt werden, ob durch das Gericht oder den Sachverständigen die
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verletzt worden sei. Die Stellungnahme des Sachverständigen zeige, dass dieser nicht
aus seinen Fehlern lerne. Der Sachverständige bestreite nicht einmal, dass er für befangen erklärt worden sei. Dies kommentiere
er jedoch lediglich mit: "Hierüber liegen mir selbst keine Aufzeichnungen mehr vor." Die Richtigkeit dieser Aussage werde
bestritten. Der Sachverständige habe vielmehr Aufzeichnungen, er müsse diese laut Gesetz sogar haben, denn er sei 2015/2016
gerichtlich und unter Versendung von Unterlassungserklärungen gegen eine gemeinnützige Organisation vorgegangen, die ihn im
Internet als befangenen Gutachter bezeichnet habe. Da er (der Antragsteller) in diesem Verfahren weder Partei noch sonst beteiligt
gewesen sei, seien ihm die Vorgänge nicht zugänglich und er beantrage, diese Vorgänge für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
beizuziehen. Dadurch werde bewiesen, dass der Sachverständige ein Lügner sei. Auch spreche sein seinerzeitiges Engagement,
sich aus seiner Sicht gegen unredliche Veröffentlichungen zu seiner Person zu wehren, mehr dafür als dagegen, dass er das
auch zukünftig tun werde. Sein Halbsatz sei damit nichts anderes als ein "von Arroganz und Kaltschnäuzigkeit strotzender Schlag
ins Gesicht" des Antragstellers. Schließlich mache der Sachverständige für seine Stellungnahme sogar noch Kosten gegenüber
dem Staat geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018
Bezug genommen.
Eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist nachfolgend erneut zunächst nicht möglich gewesen, nachdem weiterer Schriftverkehr
mit den Beteiligten veranlasst gewesen ist und am 21. Januar 2019 beim LSG ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin
eingegangen ist. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (L 3 SF 34/19 AB) abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und sofortige Beschwerde wurden mit weiterem Beschluss vom
13. März 2019 (L 3 SF 34/19 AB) als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat sich zu dem Ablehnungsgesuch, der Stellungnahme des Sachverständigen sowie dem Schreiben des Antragstellers
vom 28. November 2018 nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten der Verfahren L 3 U 207/16, L 3 SF 160/18 AB, L 3 SF 175/18 AB, L 3 SF 229/18 AB und L 3 SF 34/19 AB und insbesondere auf die Beschlüsse vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) verwiesen.
II.
1. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist beim Landessozialgericht gemäß § 155 Abs. 4 und Abs.
1 i.V.m. §
106 Abs.
3 Nr.
5 SGG grundsätzlich der Berichterstatter zuständig, der den Sachverständigen ernannt hat (§
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
406 Abs.
4 i.V.m. Abs.
2 Satz 1
Zivilprozessordnung -
ZPO; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt,
SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, §
155 Rn. 4; so auch: Leopold, in Roos/ Wahrendorf,
SGG, Kommentar, 2014, §
118 Rn. 119).
2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Sachverständigen Dr. A. ist unbegründet.
a) Nach §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
406 Abs.
1 Satz 1,
42 Abs.
1 und
2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt,
muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen
und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus. Allerdings kommt es auch nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich
befangen ist (Hüßtege, in: Thomas/ Putzo,
ZPO, Kommentar, 37. Auflage 2016, §
42 Rn. 9). Maßgeblich sind dabei immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vgl. Keller, a.a.O., §
118 Rn. 12j). Der Ablehnungsgrund ist gemäß §§
406 Abs.
3,
294 ZPO glaubhaft zu machen.
b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund hier nicht vor.
Die Frage einer Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich ausschließlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles
zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung
eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen können.
aa) Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen Bezug nimmt auf Vorgänge in anderen Verfahren
vor dem 3. Senat des LSG sowie dem SG Regensburg und hierzu Unterlagen aus diesen Verfahren vorlegt, sind diese weder geeignet,
eine generelle Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen noch eine Besorgnis der Befangenheit speziell
im hiesigen Berufungsverfahren L 3 U 207/16.
(1) Wird einem Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen durch Beschluss eines Gerichts (hier Beschluss des SG Regensburg
aus dem Jahr 2014 - S 5 U 82/10 -) stattgegeben, so bezieht sich dieser Beschluss grundsätzlich ausschließlich auf die Umstände dieses konkreten Einzelfalles.
So verhält es sich auch hier. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) verwiesen:
Mit Beschluss vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) wurde der Antragsteller bereits darauf hingewiesen, dass "der Umstand, dass zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt
in einem völlig anderen Verfahren, insbesondere mit völlig anderen Beteiligten, Besorgnis der Befangenheit des Dr. A. angenommen
wurde, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen [vermag]. Anhaltspunkte, die eine Befangenheit im hiesigen Verfahren L 3 U 207/16, welches sich gegen eine völlig andere Berufsgenossenschaft richtet, besorgen ließen, ergeben sich hieraus nicht, zumal der
vorgelegten Niederschrift des SG Regensburg keine Befangenheit des Dr. A. , sondern lediglich deren Besorgnis zu entnehmen
ist. Insoweit ist dort nämlich festgehalten:
Insbesondere könne nicht sicher festgestellt werden, dass Dr. A. ausschließlich die Ablehnung der Fragen angesprochen hat
solange diese nicht durch das Gericht gestellt werden. Es steht ebenfalls im Raum, dass im Laufe des Gespräches weitere Besprechungen
stattgefunden haben könnten. Der Beklagtenvertreter gibt an, dass weitere Anfrage an Dr. A. bzw. weitere Besprechungen nicht
stattgefunden hätten."
Mit weiterem Beschluss vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) wurde ausgeführt: "Besondere Umstände, die ausnahmsweise im konkreten Fall des Antragstellers eine Beauftragung des Sachverständigen
Dr. A. ausschließen würden ..., hat der Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere liegt ... keine
Häufung von objektiven Umständen vor, welche gegen eine Beauftragung des Sachverständigen Dr. A. sprechen ... [E]ine begründete
Häufung von Beschwerden gegen den Sachverständigen Dr. A. [liegt] gerade nicht vor."
(2) Vergleichbare Erwägungen gelten, soweit sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Sachverständige
in weiteren Verfahren vom Gutachtensauftrag entbunden worden ist. Aus diesen Unterlagen ergeben sich bereits keine Hinweise,
dass in diesen Verfahren überhaupt eine Besorgnis der Befangenheit gesehen worden sein könnte. Es handelt sich vielmehr um
Einzelfallentscheidungen im Rahmen der richterlichen Verfahrensführung. In einem der gerichtlichen Schreiben heißt es ausdrücklich:
"Unabhängig davon, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt oder nicht, dürfen wir Sie von dem erteilten Gutachtensauftrag entbinden,
da eine vertrauensvolle Untersuchung hier nicht möglich erscheint."
Bezüge zum Verfahren des Antragstellers sind weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.
bb) Soweit der Antragsteller behauptet, der Sachverständige sei in der BG-Ambulanz des Krankenhauses B. in B-Stadt tätig,
würde allein dieser Umstand bei objektiver und vernünftiger Betrachtung nicht ausreichen, eine Besorgnis der Befangenheit
zu begründen (vgl. auch Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12j). Im Übrigen erweist sich die Behauptung des Antragstellers als unzutreffend,
da die BG-Ambulanz von Dr. S. geleitet wird und der Sachverständige, der keine H- oder D-Arzt-Zulassung besitzt, dort nicht
tätig ist.
Aufgrund der Tätigkeit des Sachverständigen als Mannschaftsarzt beim Deutschen Skiverband lässt sich weder ein Bezug zum Antragsteller
noch zur Beklagten (oder überhaupt einem Unfallversicherungsträger) oder sonst zum Berufungsverfahren L 3 U 207/16 herstellen, so dass insoweit eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht festgestellt werden kann.
cc) Die vom Antragsteller in einem Schreiben vom 13. Mai 2018 (betreffend das Verfahren L 3 SF 175/18 AB) aufgestellte Behauptung, wonach der Sachverständige aufgrund der Anzahl der jährlich angefertigten Gutachten "keine Zeit"
habe, "sich ausführlich mit der gültigen Materie zu beschäftigen", stellt eine bloße Mutmaßung dar, die durch nichts belegt
wird. Letztlich nimmt der Antragsteller insoweit die Rüge eines fachlichen Mangels des hier allerdings erst noch zu erstellenden
Gutachtens vorweg. Eine solche Rüge stellt jedoch ebenfalls keinen geeigneten Ablehnungsgrund dar, weil die Unparteilichkeit
des Sachverständigen dadurch grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Die Frage, ob im Gutachten genannte Tatsachen zutreffen
oder vollständig sind und ob der Sachverständige zutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat, betrifft die inhaltliche Bewertung
des Gutachtens. Diese obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs.
1 Satz 1
SGG). Die Prüfung kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden (vgl. z.B. BayLSG, Beschluss
vom 17. Januar 2014 - L 2 SF 249/13 AB -, juris Rn. 24; BayLSG, Beschluss vom 24. September 2013 - L 2 SF 98/13 B -, juris Rn. 12) und kann erst recht nicht vor Erstellung des Gutachtens erfolgen.
dd) Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018 ergeben sich ebenfalls keine objektiven Umstände oder sonstigen
Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten. Eine
erneute Anhörung des Sachverständigen zu diesem weiteren Vortrag des Antragstellers war daher hier für die Prüfung der Begründetheit
des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich (vgl. Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12m).
Soweit der Gutachtensauftrag einschließlich der Akten dem Sachverständigen über die Anschrift des Krankenhauses, in dem er
tätig ist, zugeleitet worden ist, ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte, dass hierdurch Rechte des Antragstellers verletzt
worden sein könnten.
Im Übrigen bezichtigt der Antragsteller den Sachverständigen im Wesentlichen der Lüge, weil dieser in seiner Stellungnahme
vom 16. März 2018 folgendes ausgeführt hat:
"Weiter vorgelegt wird ein Beschluss des Sozialgerichtes Regensburg/ namentlich Herrn Richter G. aus dem Jahr 2014 in dem
ich für befangen erklärt wurde. Die Kammer war damals der Auffassung, dass aufgrund des schriftlichen und telefonischen Kontaktes
zwischen mir und der Beklagten während des laufenden Verfahrens die Besorgnis gegeben wäre, dass ein Verhältnis zwischen dem
Sachverständigen und der Beklagten bestünde. Hierüber liegen mir selbst keine Aufzeichnungen mehr vor."
Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich daraus nicht ableiten. Ein, wie der Antragsteller es formuliert, "Schlag ins Gesicht"
ist darin objektiv nicht zu erkennen. Die Wortwahl ist neutral und sachlich. Wie bereits dargelegt wurde, ist der damalige
Beschluss des SG Regensburg für die Entscheidung über das hiesige Ablehnungsgesuch zudem ohne Aussagekraft. Im Übrigen hat
der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 laufende Kontakte zur Berufsgenossenschaft, insbesondere zur
hiesigen Beklagten, ausdrücklich verneint.
Wenn der Sachverständige - ausgehend vom Vortrag des Antragstellers - anschließend in den Jahren 2015/2016 mit rechtlich zulässigen
Mitteln gegen eine Organisation vorgegangen sein sollte, die aus seiner Sicht unzutreffende Äußerungen über ihn im Internet
veröffentlicht haben soll, ergibt sich daraus weder ein grundsätzlich unsachliches Verhalten des Sachverständigen noch weist
dieser Vorgang einen Bezug zum Antragsteller und/oder dessen Gerichtsverfahren auf. Der Antragsteller gibt selbst an, an der
damaligen rechtlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen zu sein. Der Vorgang, wie er vom Antragsteller dargelegt
wird, steht überdies nur mittelbar in einem Zusammenhang mit dem Beschluss des SG Regensburg aus dem Jahr 2014 und belegt
nicht, dass der Sachverständige über Aufzeichnungen über diejenigen Vorgänge verfügt (hat), die damals zum Beschluss des SG
Regensburg geführt haben. Es kann somit dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen
betreffend den nunmehr neu eingeführten Vorgang verpflichtet ist. Hierzu hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom
16. März 2018 im Übrigen gar keine Aussage getroffen. Eine Beiziehung dieser Unterlagen zum Verfahren über das Ablehnungsgesuch
gegen den Sachverständigen ist daher nicht erforderlich.
Soweit der Sachverständige dem LSG den Aufwand für seine Stellungnahme vom 16. März 2018 in Rechnung gestellt hat, handelt
es sich wiederum nicht um einen Vorgang, der die Sphäre des Antragstellers berührt. Es obliegt allein dem LSG zu prüfen, ob
die vom Sachverständigen geltend gemachte Forderung berechtigt ist oder nicht.
3. Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.