Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Ausübung von Tätigkeiten bei Maßnahmeträgern im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung
Kein Anspruch des Hilfeempfängers gegen das Jobcenter auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem vertraglich vereinbarten
Arbeitslohn sowie einem Tariflohn
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Arbeitslohn für seine Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten
bei zwei Maßnahmeträgern in den Zeiten vom 1. Juni 2009 bis zum 21. Juli 2009 und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010
in Höhe des Differenzbetrages zwischen vertraglich vereinbartem und bezahltem Arbeitslohn sowie Tariflohn streitig.
Der Beklagte schloss mit dem 1952 geborenen Kläger, der unter anderem vom 12. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog, am 12. Dezember 2008 eine Eingliederungsvereinbarung. Danach zählte zu den Pflichten des Klägers, in der Zeit vom
12. Dezember 2008 bis zum 11. Juni 2009 mindestens 12 Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und diese nachzuweisen. Der Beklagte
verpflichtete sich unter anderem, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und Bewerbungskosten in näher bezeichnetem
Umfang zu übernehmen. In der Eingliederungsvereinbarung vom 6. August 2010 beschränkte sich die Pflicht des Klägers darauf,
sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah zu bewerben.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Monate Juni bis November 2009
in Höhe von monatlich 634,36 EUR.
Der Z ... e.V. (A ) ist ein Maßnahmenträger, der zum damaligen Zeitpunkt unter anderem Chroniken für Kleingartenvereine nach
einem einheitlichen Layout erstellte, das von diesen weitergeführt werden sollte. Das Projekt wurde unter dem Namen "Geschichte,
Entwicklung und Gegenwart A ... Kleingärtnervereine" geführt. Der Beklagte entsprach dem Förderantrag mit Bescheid vom 19.
Mai 2009 (Maßnahme-Nr. 195/09). Nach der Erklärung des Z ... e.V. zur Auszahlung der Zuschüsse vom 2. Juni 2009 gehörte der
Kläger zu den fünf zugewiesenen Arbeitnehmern. Ihm wurde, weil der Arbeitgeber nicht der Tarifbindung unterlag, ein Bruttoarbeitsentgelt
in Höhe des vom Beklagten dem Arbeitgeber gewährten pauschalierten Zuschusses von monatlich 1.260,00 EUR gezahlt.
Der Beklagte forderte den Kläger im Mai 2009 auf, sich bei "Z ... e.V." zu bewerben. Dem kam der Kläger am 27. Mai 2009 nach.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 29. Mai 2009 mit, dass er ab 1. Juni 2009 eine Tätigkeit als
Informatiker-Broker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden beim Arbeitgeber Z ... e.V. für ein monatliches Bruttoentgelt
von 1.260 EUR aufnehme. Ein entsprechender Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als "Projektmitarbeiter" wurde am 1. Juni 2009
unterschrieben.
Mit weiterer Veränderungsmitteilung vom 7. Juli 2009 unterrichtete der Kläger den Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis zum
21. Juli 2009 vom Arbeitgeber gekündigt worden sei. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen erzielte der Kläger im Juni 2009
ein Nettoeinkommen von 808,11 EUR und im Juli 2009 von 565,76 EUR. Der Lohn wurde in Form von Schecks geleistet.
Der Förderverein "Y ... e.V." (A ), ein weiterer Maßnahmenträger, beantragte im Mai 2009 die Förderung einer Arbeitsgelegenheit
in der Entgeltvariante nach § 16d SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) für einen "wissenschaftlichen Mitarbeiter
für Print- und Online-Mediengestaltung". Arbeitsort sollte die Zwangsarbeitergedenkstätte in A ... sein. Der Beklagte entsprach
dem Förderantrag mit Bescheid vom 24. Juli 2009 (Maßnahme-Nr. 315/09). Nach der Erklärung des Förderverein zur Auszahlung
der Zuschüsse vom 23. September 2009 wurde dem Kläger, weil der Arbeitgeber nicht der Tarifbindung unterlag, ein Bruttoarbeitsentgelt
in Höhe des vom Beklagten dem Arbeitgeber gewährten pauschalierten Zuschusses von monatlich 1.400,00 EUR gezahlt. Auf die
Aufforderung des Beklagten hin bewarb sich der Kläger am 9. September 2009.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 23. September 2009 mit, dass er ab 1. Oktober 2009 eine Tätigkeit
als Ingenieur-Medientechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beim Arbeitgeber Förderverein "Y ... e.V."
für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.400 EUR aufnehme. Der Arbeitsvertrag mit einer Geltungsdauer vom 1. Oktober 2009 bis
zum 31. August 2010 über den Einsatz des Klägers als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" wurde am 1. Oktober 2009 unterschrieben.
Ausweislich der Verdienstbescheinigungen erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von monatlich 1.043,06 EUR. Die Auszahlung
erfolgte jeweils am Ende des laufenden Monats.
Am 6. August 2010 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II, in Folge dessen der Beklagte
ihm mit Bescheid vom 13. September 2010 Leistungen für die Monate September 2010 bis Januar 2011 bewilligte.
Auf Grund der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit bei dem Z ... e.V. erließ der Beklagte am 3. November 2009 einen Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid. Den hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf er mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2010 als
unzulässig. Zugleich wertete der Beklagte den Widerspruch als Überprüfungsantrag, hob auf Grund dessen mit Bescheid vom 5.
Februar 2010 den Bescheid vom 3. November 2009 auf und erließ am 5. Februar 2010 einen neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
mit einem niedrigeren Rückforderungsbetrag. Wegen der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit beim Förderverein "Y ... e.V." erließ
der Beklagte am 5. Januar 2010 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezüglich Oktober 2010. Nach Aktenlage legte der
Kläger hiergegen keinen Widerspruch ein.
Der Kläger hat am 30. Dezember 2013 Klage erhoben, mit der er aus den beiden vom Beklagten angebotenen und von ihm absolvierten
Arbeitsgelegenheiten einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Er hat die Differenz zwischen seinem
nach Tarifvertrag zustehenden Lohn und dem tatsächlich erhaltenen Lohn begehrt und sich hierfür auf das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 27. August 2011 (Az. B 4 AS 1/10 R) berufen. Für die Berechnung seines Anspruches hat der Kläger den ab 1. August 2010 geltenden Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen
und Redakteure an Tageszeitungen zwischen dem Bundesverband X ... e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
einerseits sowie dem Deutschen W ...-Verband e. V. der V ...gewerkschaft andererseits herangezogen. Danach belaufe sich die
konkrete Zahlungsforderung "zunächst" auf monatlich 5.636,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %. Darüber hinaus seien bei der
endgültigen Festsetzung sämtliche inhaltliche Bestandteile des Gehaltstarifvertrages zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2018 abgewiesen. Für den mit der Leistungsklage verfolgten
Anspruch gebe es keine Anspruchsgrundlage. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung aus Gesetz gemäß § 16d SGB II a. F. Denn bei den beiden Arbeitsgelegenheiten des Klägers habe es sich nicht um eine mit Mehraufwandsentschädigung, sondern
um eine in der Entgeltvariante gehandelt. Die beiden Arbeitsverträge bildeten die rechtliche Grundlage für die Arbeitsleistung
des Klägers einerseits und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers andererseits. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundessozialgerichts
vom 27. August 2011 betreffe eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung und sei daher im vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Auch die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch lägen nicht vor, weil der Kläger
nicht ohne Rechtsgrund geleistet habe und keine ungerechte Vermögensverschiebung erfolgt sei, die nun ausgeglichen werden
müsste. Rechtgrund für die Arbeitsleistung seien die jeweils mit den Maßnahmeträgern geschlossenen Arbeitsverträge. Weshalb
die vom Kläger vorgelegten Tarifverträge auf die beiden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden sollten, sei nicht nachvollziehbar.
Eine Tarifbindung im Sinne des § 3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) liege nicht vor und sei auch nicht begründet worden.
Der Kläger hat gegen den ihm am 22. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. April 2018 Berufung eingelegt. Er trägt
vor, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. August 2011 nicht zwischen Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante
und mit Mehraufwandentschädigung unterschieden habe. Sofern es überhaupt einen Unterschied zwischen den beiden Varianten gebe,
sei dies "eine unwesentliche Nuance, unmaßgeblich und demzufolge für die Rechtsprechung ohne substanziellen Belang."
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 20. März 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter
Berücksichtigung sämtlicher inhaltlicher Bestandteile des ab 1. August 2010 geltenden Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen
und Redakteure an Tageszeitungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 21. Juli 2009 einen monatlichen Betrag in Höhe
von 5.636,00 EUR brutto abzüglich 1.260,00 EUR brutto sowie vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 einen monatlichen
Betrag in Höhe 5.636,00 EUR brutto abzüglich 1.400,00 EUR brutto, jeweils nebst 5 % Zinsen, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zutreffend zwischen den beiden Varianten von Arbeitsgelegenheiten differenziert.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten in Bezug auf die im angefochtenen Gerichtsbescheid angesprochenen Bewilligungs-
und Aufhebungsbescheide übereinstimmend erklärt, dass diesbezüglich keine Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren offen seien.
Der Kläger hat in Bezug auf die Zuweisungsentscheidungen für die zwei Arbeitsgelegenheiten erklärt, dass er nur Aufforderungsschreiben
bekommen habe, sich bei beiden Vereinen zu bewerben. Weitere Post in dieser Angelegenheit habe er vom Beklagten nicht erhalten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bde. Leistungsakten betr. den Kläger, 1 Bd. Vermittlungsbudget betr. den Kläger, 1. Bd. Maßnahme-Nr.
195/09, 1. Bd. Maßnahme-Nr. 315/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist nur der vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch.
Hingegen sind die im Tatbestand genannten Bewilligungs- und Aufhebungsbescheide, die nach den übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten bestandskräftig sind, nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn das Rechtsschutzbegehren, das auf Zahlung für auf
Grund von erbrachten, nach Meinung des Klägers aber nicht voll abgegoltenen Arbeitsleistungen gerichtet ist, steht neben dem
eigentlichen, den Arbeitslosengeld II-Anspruch des Klägers betreffenden Sozialrechtsverhältnis zum Beklagten.
Soweit beim Sozialgericht Leipzig noch zwei Verfahren zwischen den Beteiligten anhängig sind, betreffen diese nach deren Angaben
andere Streitgegenstände, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand stehen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aus keinem
denkbaren Gesichtspunkt heraus einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem mit dem
jeweiligen Maßnahmeträger vertraglich vereinbarten und bezahlten Arbeitslohn sowie einem Tariflohn.
1. Als Anspruchsgrundlage scheidet § 16d Satz 2 Halbsatz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
[BGBl. I S. 2917]; im Folgenden: a. F.) aus.
a) Nach § 16d Satz 1 SGB II a. F. sollten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden konnten, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Nach § 16d Satz 2 Halbsatz 1 SGB II a. F. war, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert wurden, den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Diese Arbeiten
begründeten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. § 16d Satz 2 Halbsatz 2 SGB II a. F.). Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt waren entsprechend anzuwenden (vgl. § 16d Satz 2 Halbsatz 3 SGB II a. F.). Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hafteten erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer (vgl. § 16d Satz 2 Halbsatz 4 SGB II a. F.).
b) § 16d Satz 2 Halbsatz 1 SGB II a. F. scheidet vorliegend als Anspruchsgrundlage aus, weil er nur für Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung gilt.
Demgegenüber war der Kläger in zwei Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante beschäftigt. Soweit der Kläger Zweifel in
Bezug auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Varianten und der rechtlichen Bedeutung dieser Unterscheidung äußert,
sind diese nicht begründet.
(1) Seinen Ausgang nahm die Unterscheidung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und der mit Mehraufwandentschädigung
im SGB II (zur Entwicklung der SGB II-Gesetzgebung zu Arbeitsgelegenheiten: Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 16d Rdnr. 1 bis 10 und 11 f.; Stölting, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 16d Rdnr. 4 ff.; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 16d Rdnr. 1 ff.) mit § 16 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dieser Fassung konnte die Agentur für Arbeit unter anderem alle im Fünften Kapitel des Sozialgesetzbuches Drittes Buch
- Arbeitsförderung - (
SGB III), das heißt in den damals geltenden §§ 217 bis 239
SGB III, geregelten Leistungen erbringen. Nach § 217 Satz 1
SGB III in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 121 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
[BGBl. I S. 2848]) konnten Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten
erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert war. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden konnten, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Nach
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II war, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert wurden, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II
eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründeten kein Arbeitsverhältnis im Sinne
des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz waren entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hafteten erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erhielt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchst. c des Gesetzes vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1706) eine im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche Änderung.
Nach dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (BT-Drs. 15/1749 S. 32) unter anderem zum Entwurf eines Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/1516) sollte § 16 Abs. 3 SGB II die Regelungen in § 16 Abs. 1 SGB II ergänzen. § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II lehne sich an § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an. Weiter ist ausgeführt: "Dementsprechend können auf der Grundlage von § 16 folgende Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden: - Arbeitsgelegenheiten in einem Arbeitsverhältnis in Betrieben (Absatz 3
Satz 1), - Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis (Absatz
1 i. V. m. den §§ 217 ff.
SGB III i. d. F. durch Artikel 1 Nr. 121 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Bundestagsdrucksache 15/1515),
- Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in einem Sozialrechtsverhältnis (Absatz
3 Satz 2)."
(2) In Bezug auf Zuschüsse für Arbeitgeber war zum 1. August 1996 im Sozialhilferecht § 18 Abs. 4 BSHG eingeführt worden (vgl. Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 [BGBl. I S. 1088]). Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BSHG konnte, soweit es im Einzelfall geboten war, auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen
darauf hingewirkt werden, dass der Hilfeempfänger Arbeit fand. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung gab es im SGB II zunächst nicht. Zum 1. Oktober 2007 wurde lediglich § 16a SGB II eingeführt (vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 [BGBl. I S. 2326]), auf Grund dessen Arbeitgeber zur Eingliederung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen
des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten konnten.
(3) Zum 1. Januar 2009 wurden ohne inhaltliche Änderungen die Regelungen aus § 16 Abs. 3 SGB II a. F. in § 16d SGB II (vgl. Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) und die aus § 16a SGB II a. F. in § 16e SGB II (vgl. Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) überführt.
Grundlegende Änderungen erfuhren die §§ 16d und 16e SGB II durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vgl. Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) mit Wirkung zum 1. April 2012. Ziel des Gesetzgebers war es,
die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung zu zwei Instrumenten zusammenzufassen. Es sollten Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigung und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden (vgl. BT-Drs. 17/6277
S. 115).
Die für das Rechtsschutzbegehren des Klägers maßgebenden Regelungen zur Mehraufwandsentschädigung finden sich nunmehr in §
16d Abs. 7 SGB II. Dieser lautet: "(7) 1Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld
II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. 2Die Arbeiten begründen kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. 3Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer." In der Gesetzesbegründung ist hierzu
angemerkt, dass § 16d Abs. 7 SGB II dem bisherigen § 16d Satz 2 SGB II entspreche. Mit dem Zusatz "von der Agentur für Arbeit" werde klargestellt, dass Arbeitsgelegenheiten zum arbeitsmarktpolitischen
Instrumentarium des SGB II gehörten und insoweit die Mehraufwandsentschädigung von der Agentur für Arbeit und nicht von dem Anbieter der Arbeitsgelegenheit
zu zahlen sei (vgl. BT-Drs. 17/6277 S. 116).
Die Förderung von Arbeitsverhältnissen war vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2018 in § 16e SGB II geregelt. Mit der Neufassung sollte das bisherige Instrument der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante mit den bisherigen
Leistungen zur Beschäftigungsförderung zu einem neuen Instrument der Förderung von Arbeitsverhältnissen verbunden werden (vgl.
BT-Drs. 176277 S. 116).
Nach § 16e Abs. 1 SGB II konnten Arbeitgeber auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein
Arbeitsverhältnis begründet wird. Nach § 16e Abs. 2 Satz 1 SGB II richtete sich der Zuschuss nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und betrug bis zu 75 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Nach § 16e Abs. 3 SGB II konnte eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn 1. sie langzeitarbeitslos
im Sinne des §
18 SGB III war und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders
schwer beeinträchtigt war, 2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erhalten hatte, 3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung
voraussichtlich nicht möglich war und 4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach §
16 Abs. 1 SGB II höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht wurden. Der Zeitraum begann mit dem ersten nach § 16 Abs. 1 SGB II geförderten Arbeitsverhältnis.
Seit 1. Januar 2019 ist die Förderung eines Arbeitgebers für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
mittels Zuschuss zum Arbeitsentgelt in § 16i SGB II geregelt (vgl. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2583]).
(4) Auch wenn die vom Kläger - nicht zu Unrecht - bemängelte Verständlichkeit der Regelungen über die Arbeitsgelegenheiten
in der Entgeltvariante und mit Mehraufwandentschädigung erst im Laufe der Zeit hin zu bürgerfreundlicheren Textfassungen entwickelt
wurden, ergibt sich jedoch aus der Normenhistorie und den Gesetzesmaterialien zweierlei: Zum einen gab es seit dem Inkrafttreten
des SGB II zum 1. Januar 2005 - wie bereits zuvor im Sozialhilferecht - die Unterscheidung zwischen den beiden Arbeitsvarianten. Zum
anderen stand von Anfang an das maßgebende Unterscheidungsmerkmals für die Abgrenzung der beiden Arbeitsgelegenheit fest,
nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis einerseits oder in einem Sozialrechtsverhältnis andererseits.
(5) Zudem hat der Gesetzgeber an anderer Stelle die Unterscheidung der beiden Varianten von Arbeitsgelegenheiten vorausgesetzt.
So betraf § 434s Abs. 1
SGB III, der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 (vgl. Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917])
und somit auch in den beiden hier streitbefangenen Zeiträumen galt, "Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit
in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren". Die seit 1. April 2012 geltende, inhaltsgleiche Nachfolgeregelung
findet sich in §
440 Abs.
1 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 107 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
In §
27 SGB III, in dem versicherungsfreie Beschäftigte aufgeführt sind, war in Absatz 3 Nr. 5 in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März
2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) geregelt, dass
Personen in einer Beschäftigung, die a) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 260
SGB III, b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 SGB II oder c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II gefördert wurden, versicherungsfrei waren. Die Regelung sollte neben den als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder mit einem
Beschäftigungszuschuss geförderten Beschäftigungen auch Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante erfassen (vgl. BT-Drs.
16/10810 S. 28).
(6) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und in der Entgeltvariante unterscheiden sich grundlegend.
Eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung fand auch unter Geltung des hier maßgebenden § 16d SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ausschließlich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener
Art statt (vgl. BAG, Beschluss vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92 ff. = NZA 2007, 53 ff. = juris Rdnr. 11 ff.; BAG, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 AZB 857/06 - NZA 2007, 1422 ff. = juris Rdnr. 9 ff.; BAG, Beschluss vom 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - NJW 2009, 1434 ff. = NZA 2009, 269 ff. = juris Rdnr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 17, m. w. N.; a. A. Stölting, a. a. O., § 16d Rdnr. 50, m. w. N.). Dass
Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts
begründeten, war ausdrücklich in § 16d Satz 2 Halbsatz 2 SGB II a. F. geregelt. Daran änderte sich auch nichts, wenn die Arbeiten nicht beim Leistungsträger (hier dem beklagten Jobcenter)
selbst, sondern bei einem Maßnahmeträger (hier den beiden eingetragenen Vereinen) durchgeführt wurden (vgl. Harks, a. a. O.,
§ 16d Rdnr. 62; Thie, a. a. O., § 16d Rdnr. 35). Das öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis wird durch einen Verwaltungsakt,
der an den Leistungsempfänger adressiert ist (sogenannte. Zuweisung), oder durch einen zwischen dem Leistungsträger und dem
Leistungsempfänger geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von
§ 15 SGB II, begründet (vgl. Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 99; Thie, a. a. O., § 16d Rdnr. 34). Der Anspruch des Leistungsempfänger auf Mehraufwandsentschädigung richtet sich
gegen den Leistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 3 = juris Rdnr. 11). Auch ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Leistungsberechtigten
richtet sich gegen den Leistungsträger (vgl. Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 100, m. w. N.). Zwischen dem privaten Leistungserbringer,
das heißt dem Maßnahmeträger, und dem Leistungsberechtigten wird kein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet
(vgl. BAG, Beschluss vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92 ff. = NZA 2007, 53 ff. = juris Rdnr. 19 f.; Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 105, m. w. N.). Gleichwohl steht dem Maßnahmeträger gegenüber dem Leistungsberechtigten
ein Weisungsrecht hinsichtlich der Einzelheiten der auszuübenden Tätigkeiten zu, das seinen Gegenpart in der ihm obliegenden
Fürsorgepflicht findet (vgl. Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 107, m. w. N.).
Demgegenüber wird bei einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages ein privatrechtliches
Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger als Arbeitnehmer und dem Maßnahmeträger als Arbeitgeber begründet. Der Arbeitsvertrag
ist die rechtliche Grundlage für die arbeitsrechtlichen Hauptpflichten der beiden Vertragsparteien, nämlich der Pflicht des
Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitslohnes. Arbeitgeber
können für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert
werden. Die Zuweisung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch den Leistungsträger begründet aber weder ein Beschäftigungsverhältnis
zwischen beiden noch ist es konstitutiv für das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und
Maßnahmeträger, sondern nur eine Voraussetzung für die Förderung des Maßnahmeträgers (vgl. Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 16e Rdnr. 57, m. w. N.; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 16e Rdnr. 16). Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird durch diesen Zuschuss nur insofern mittelbar begünstigt, als er in
den Arbeitsmarkt eingegliedert wird. Die Regelungen über den Zuschuss für Arbeitgeber bewirken nur einen Rechtsreflex zu Gunsten
des SGB II-Leistungsberechtigten (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2011 - L 7 AS 2096/10 B - juris Rdnr. 3; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VII/2018, Dezember 2018], § 16e Rdnr. 20; Stölting, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 16e Rdnr. 10).
(7) Bezogen auf die Arbeitsgelegenheiten des Klägers bedeutet dies: Der Kläger schloss mit beiden Maßnahmeträgern jeweils
einen Arbeitsvertrag. Dort waren die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt, insbesondere die
Art der Tätigkeit des Klägers, der Arbeitsort, die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Damit bildeten diese beiden Arbeitsverträge
die Grundlagen für die Erbringung der Arbeitsleistungen durch den Kläger und für seine Lohnansprüche. In § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages
mit dem Z ... e.V. war sogar ausdrücklich geregelt, dass der Kläger "für Arbeiten nach den Bestimmungen über die Förderung
von Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gemäß § 16d Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" eingestellt wurde.
2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf einen ihm gegenüber dem Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch stützen.
Zur Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung hat das Bundessozialgericht in den Urteilen vom 27. August 2011 (Az. B
4 AS 1/10 R, BSGE 109, 70 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 24) und vom 22. August 2013 (Az. B 14 AS 75/12 R, BSGE 114, 129 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13 = juris, jeweils Rdnr. 13) entschieden, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
für das klägerische Begehren auf Wertersatz in Betracht kommen kann. Voraussetzung eines solchen, aus den allgemeinen Grundsätzen
des öffentlichen Rechts abgeleiteten Rechtsinstituts ist, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses
Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante überhaupt ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt. Ansatzpunkt wäre dann nicht das Beschäftigungsverhältnis des Klägers,
das auf privatrechtlicher Grundlage mit dem jeweiligen Maßnahmeträger bestand, sondern das sozialrechtliche, auf seiner Anspruchsberechtigung
aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Leistungsberechtigtem beruhende Rechtsverhältnis zum Beklagten. Vorliegend würde es jedenfalls an einer Leistungserbringung
ohne rechtlichen Grund mangeln. Denn Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen waren die Arbeitsverträge
mit den beiden Maßnahmeträgern.
Einem etwaigen öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers stünde zudem wohl entgegen, dass nach dem Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 22. August 2013 in öffentlich-rechtlichen (Sozial-)Rechtsverhältnissen wie zwischen einem klagenden
SGB II-Leistungsempfänger und dem beklagten Jobcenter Nebenpflichten und Obliegenheiten bestehen. Auf Grund dessen kann einem Anspruch
auf Wertersatz aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entgegenstehen, dass der Kläger seine Obliegenheit aus
dem sozialrechtlichen Grundverhältnis gegenüber dem beklagten Jobcenter dadurch verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige
Umstände hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden
sollen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rdnr. 25 f.). Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch - auf der Grundlage
eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches - würde wohl entgegenstehen, dass er die Tätigkeiten in den beiden Arbeitsgelegenheiten
ausübte, ohne den Beklagten über die seiner Meinung nach zu geringe Entlohnung rechtzeitig zu unterrichten. Soweit der Kläger
in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass er sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung durch
Z ... e. V. gewandt habe, wäre dies nicht geeignet gewesen, seinen gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch
zu wahren. Denn zum einen wurde die arbeitsgerichtliche Klage erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhoben,
zum anderen wandte sich der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber gegen die Kündigung und nicht
gegen die Höhe des vereinbarten und gezahlten Lohnes. An das beklagte Jobcenter wandte sich der Kläger wegen der Höhe des
Lohnes erst mit deutlichem zeitlichen Abstand zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
3. Als weitere Anspruchsgrundlage könnte ein Anspruch unmittelbar aus einer der beiden Eingliederungsvereinbarungen in Betracht
kommen.
Eine Eingliederungsvereinbarung wäre, wenn sie hinreichend konkrete Regelungen zur Vergütung in einer Arbeitsgelegenheit in
der Entgeltvariante enthalten würde, eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu Sächs. LSG, Urteil vom 19. Juni 2008
- L 3 AS 39/07 - juris Rdnr. 41 ff.) und nicht nur wie im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. August 2013 zur Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandentschädigung der Rechtsgrund für eine Arbeitsgelegenheit und damit für die Vermögensverschiebung im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rdnr. 16). Die Eingliederungsvereinbarungen vom 12. Dezember 2008 und vom 6.
August 2010 enthalten jedoch keine Regelungen in Bezug auf irgendeine Arbeitsgelegenheit.
4. Auch ein Anspruch auf der Grundlage eines der beiden Zuweisungsentscheidungen, mit denen der Beklagte den Kläger den beiden
Maßnahmeträgern zugewiesen hat, ist nicht gegeben. Zwar waren die beiden Entscheidungen nicht in den vorliegenden Verwaltungsakten
enthalten und der Beklagte konnte sie nicht vorlegen. Auch war dem Kläger nicht erinnerlich, dass er über die Aufforderungen,
sich bei den beiden Maßnahmeträgern zu bewerben, hinaus noch weitere Post in diesen Angelegenheiten erhalten hätte. Es gibt
jedoch auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte
dafür, dass in den beiden Zuweisungsentscheidungen konkrete Regelungen hätten enthalten sein können, die eine Anspruchsgrundlage
für die Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten hätten bilden können, und die weitere Ermittlungen von Amts
wegen hätten veranlassen können.
5. Schließlich wäre ein Zahlungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Erwägung zu ziehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der
Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung
(vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I]) und Auskunft (vgl. §
15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil
des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 39; m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 12; m. w. N.; Hassel, in: Brand,
SGB III [6. Aufl., 2012], §
323 Anh Rdnr. 28, ff.).
Vorliegend sind jedoch bereits keine Ansatzpunkte für eine von Amts wegen bestehende Beratungspflicht des Beklagten wegen
der Höhe des vom jeweiligen Maßnahmeträger gezahlten Lohnes ersichtlich. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass ein Lohn
von monatlich 1.260,00 EUR bei einer Arbeitswoche mit 36 Stunden oder vom 1.400,00 EUR bei einer Arbeitswoche mit 40 Stunden
sittenwidrig zu niedrig gewesen wäre. im Übrigen ist ein Mindestlohn erst seit 1. Januar 2015 in Höhe von brutto 8,50 Euro
je Zeitstunde gesetzlich festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
[Mindestlohngesetz - MiLoG] vom 11. August 2014 [BGBl. I S. 1348]). Einen ausdrücklichen oder konkludenten Beratungswunsch
in Bezug auf die Höhe des ihm im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten zustehenden Lohnes hat der Kläger nach Aktenlage bis zum
Ende der beiden Arbeitsgelegenheiten nicht geäußert.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.