Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis einer von der
beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) durchgeführten Betriebsprüfung.
Der Kläger war bei der FHH ab 2.4.2012 als Rechtsreferendar tätig. Das Referendariat endete zum 30.6.2016 durch Entlassung.
Anfang 2014 regte er bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Durchführung einer Betriebsprüfung bei der FHH
an. Ende August 2015 erkundigte er sich nach dem Ergebnis. Hierauf erhielt er eine E-Mail eines Mitarbeiters der Beklagten
vom 23.9.2015. Gegen den "Bescheid, welcher die Abrechnung bei mir für korrekt erklärt," legte er "(Dritt-)Widerspruch" ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.5.2016). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.8.2017), das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Anfechtungsklage sei unzulässig, weil es keinen dem Kläger bekanntgegebenen
Verwaltungsakt gebe. Der E- Mailverkehr zwischen ihm und der Beklagten habe nur informatorische Auskünfte zum Gegenstand gehabt.
Eine Feststellungsklage sei mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Für sein Begehren der Feststellung von Versicherungspflicht
stünden ihm das Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV und das Einzugsstellenverfahren nach §
28h Abs
2 SGB IV, nicht aber das durchgeführte Betriebsprüfungsverfahren zur Verfügung. Auch seine Leistungsklage, das Bestehen von Unfallversicherungspflicht
der Unfallkasse Nord zu melden, sei mangels Klagebefugnis unzulässig (Urteil vom 10.4.2019).
Der Kläger beantragt mit von ihm selbst verfassten, am 17.9.2019 und 4.6.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil
des LSG. Er macht geltend, der Amtsermittlungsgrundsatz und sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt. Auch habe
das LSG eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG und des BSG verletzt. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gegeben.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich
nicht zur Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 SGG führen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen
Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist nicht ersichtlich. Die Frage der Klagebefugnis bei einer Drittanfechtungsklage war bereits Gegenstand einer Vielzahl
höchstrichterlicher Entscheidungen (vgl ua BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4 mwN). Gleiches gilt für die Bewertung von Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt iS von § 31 Satz 1 SGB X (vgl zB zu Informationsschreiben im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).
Inwieweit in Bezug auf den Kläger ein ihn unmittelbar betreffender Verwaltungsakt ergangen ist, wäre zudem lediglich eine
Frage der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch
nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte hierauf nicht gestützt werden.
2. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Die vom Kläger benannten Entscheidungen des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06) und des BVerwG (Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09) betreffen die Frage, ob bei der Anrechnung von Nebenerwerbseinkommen auf die Unterhaltsbeihilfe Unterhaltspflichten von Rechtsreferendaren
zu berücksichtigen sind. Das Urteil des BSG vom 26.6.2014 (B 2 U 17/13 R - SozR 4-2700 § 54 Nr 1) hat die Bewertung eines Handelns zweier Sozialversicherungsträger als Verwaltungsakt zum Gegenstand. Konkret betrifft es
den Fall der Weiterleitung eines zwischenbehördlichen Schreibens, das inhaltlich einem Verwaltungsakt entspricht, an einen
Antragsteller im Rahmen eines Leistungsantrags auf Gewährung von Betriebshilfe. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
inwieweit diese in einer leistungsrechtlichen Konstellation ergangene Entscheidung mit dem vorliegenden Fall der Frage der
Zulässigkeit von Rechtsbehelfen eines Dritten anlässlich einer Betriebsprüfung vergleichbar ist. Das Senatsurteil vom 25.8.2004
(B 12 KR 22/02 R - SozR 4- 2500 § 243 Nr 1) hat die Anwendung des geminderten Beitragssatzes zum Gegenstand, wenn im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der
vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbesteht und daher insofern
der Anspruch auf Krankengeld ruht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, inwiefern dieses Urteil allgemeine Rechtsfragen
zum vorliegenden Streitgegenstand und zur verfahrensrechtlichen Frage des Fehlens einer Klagebefugnis des Klägers enthält.
Schließlich könnte die auch in diesem Zusammenhang vom Kläger behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils ("Das Urteil des LSG NRW missachtet…", "Rechtssatz des BSG <…> falsch angewandt") - wie oben dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen.
3. Schließlich ist auch kein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der Kläger behauptet pauschal einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
sowie einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Eine nähere Begründung ist dem Vorbringen
des Klägers nicht zu entnehmen. Für das Vorliegen derartiger Verfahrensmängel bestehen nach Durchsicht der Akten keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere hat das LSG in Anwesenheit des Klägers mündlich verhandelt, nachdem es ihm zuvor durch die Zurverfügungstellung
einer Fahrkarte die Teilnahme ermöglicht hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.