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BSG, Beschluss vom 10.04.2018 - 12 R 71/17
Festsetzung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen Verfahrensrüge Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag
1. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.
3. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 01.11.2017 L 2 R 227/17 , SG Osnabrück 01.03.2017 S 47 R 552/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 960,14 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: